OffeneUrteileSuche
Beschluss

31 U 288/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.31U288.16.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 30.06.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 517/15) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.128,27 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.06.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 517/15) wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.128,27 € festgesetzt. Gründe: Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien wird entsprechend §§ 522 Abs. 2 S. 4, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Soweit der Senat in seinem Hinweisschreiben vom 15.03.2017 die Auffassung vertreten hat, dass die Widerrufsbelehrung entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht hinreichend deutlich über die Widerrufsfrist aufgeklärt habe, hält der Senat angesichts der Entscheidung des BGH vom 14.03.2017 (XI ZR 442/16) an dieser Auffassung nicht fest. Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16), dem inhaltlich eine weitgehend identische Belehrung zur Prüfung vorlag, unterrichtete die Widerrufsbelehrung der Beklagten in ihrer konkreten Gestalt deutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Mittels der – so der BGH – erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote im Anschluss an die Angabe „zwei Wochen (einem Monat)“ machte die Beklagte ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhing. Dabei orientierte sich die Beklagte zulässig am Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. Zugleich machte sie das Gemeinte durch die ausdrückliche Benennung der Vorschrift deutlich. Der Zusatz in der Fußnote „bzw. werden kann“ war nicht geeignet, den Hinweis zu verunklaren (BGH, Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16). Soweit die Kläger die Größe des Fußnotenzusatzes rügen, hat der BGH diese ebenfalls nicht beanstandet. Insoweit kann dahin stehen, dass der Fußnotenzusatz im vorliegenden Fall dieselbe Textgröße wie die übrige Belehrung hat und damit deutlich größer ausgestaltet ist als die Fußnote in der vom BGH geprüften Belehrung. Die weiteren Abschnitte „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ entsprechen gleichfalls inhaltlich vollständig der vom BGH in seiner Entscheidung vom 14.03.2017 (XI ZR 442/16) geprüften Belehrung. Der BGH sah auch bezüglich dieser Abschnitte für Beanstandungen keinen Grund, sondern hat nochmals bestätigt, dass Sammelbelehrungen – wie vorliegend – nach allgemeinen Grundsätzen zulässig sind (vgl. ebenfalls BGH, Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16). Soweit die Kläger geltend machen, dass die Belehrung der Beklagten nicht der Musterbelehrung entsprochen habe, kommt es angesichts dessen, dass die Belehrung nicht fehlerhaft war, auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. i.V.m. mit dem Muster der Anlage 2 in der für die Zeit vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht an. 2. Abgesehen davon hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass ein Widerrufsrecht der Kläger zudem verwirkt gewesen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Hinweisschreiben des Senats vom 15.03.2017 verwiesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kläger rechtfertigen keine andere Bewertung. Dass für das Zeitmoment die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ist höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15). Gleichfalls hat der BGH bereits mehrfach klargestellt, dass das Fehlen einer Nachbelehrung der Bank bei Beendigung des Vertrages nicht entgegengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15). Eine Nachbelehrung ist nach Vertragsbeendigung grundsätzlich sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15). Daher können die Kläger nicht erfolgreich darauf verweisen, dass Umstandsmoment sei wegen unterlassener Nachbelehrung im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15). Soweit die Kläger anregen, die Revision zuzulassen, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Die Frage, ob die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, ist aufgrund der Entscheidung des Senats vom 14.03.2017 (XI ZR 442/16) höchstrichterlich geklärt. Auf die Frage der Verwirkung kommt es insoweit nicht mehr an. Abgesehen davon ist letztere Frage im Einzelfall zu entscheiden. Es ist anhand der konkreten Fallgestaltung sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16, BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15). Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO bestünde insoweit nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 BGB.