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Beschluss

VIII ZR 178/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Rechtsmittelbeschwer den in § 26 Nr. 8 EGZPO geforderten Betrag nicht erreicht. • Bei Streitigkeiten um die Räumung von Wohnraum ist der Wert der Beschwer bei unbestimmter Mietdauer nach § 9 ZPO in Verbindung mit §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete zu bemessen. • Für die Bestimmung der Beschwerhöhe ist auf die vom Mieter vertraglich geschuldete Nettomiete abzustellen; ein höherer objektiver Mietwert oder eine fiktive Marktmiete bleibt außer Betracht. • Der Tod eines vertretenen Beklagten führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO, wenn die Prozessbevollmächtigte keinen Aussetzungsantrag gestellt hat; das Verfahren wird gegen die noch unbekannten Erben fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Wert der Beschwer bei Räumungsklagen: Dreieinhalbfacher Jahreswert der vertraglichen Nettomiete • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Rechtsmittelbeschwer den in § 26 Nr. 8 EGZPO geforderten Betrag nicht erreicht. • Bei Streitigkeiten um die Räumung von Wohnraum ist der Wert der Beschwer bei unbestimmter Mietdauer nach § 9 ZPO in Verbindung mit §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete zu bemessen. • Für die Bestimmung der Beschwerhöhe ist auf die vom Mieter vertraglich geschuldete Nettomiete abzustellen; ein höherer objektiver Mietwert oder eine fiktive Marktmiete bleibt außer Betracht. • Der Tod eines vertretenen Beklagten führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO, wenn die Prozessbevollmächtigte keinen Aussetzungsantrag gestellt hat; das Verfahren wird gegen die noch unbekannten Erben fortgeführt. Der Beklagte war Partei in einem Räumungsverfahren wegen einer Wohnung mit einer vereinbarten Nettomiete von monatlich 208,24 €. Der Beklagte verstarb während des Verfahrens, wurde jedoch durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten, ohne dass ein Aussetzungsantrag gestellt wurde. Das Landgericht wies die Angelegenheit ab und ließ die Revision nicht zu. Der Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und machte eine (Rechtsmittel-)Beschwer von über 20.000 € geltend, unter Zugrundelegung zusätzlicher behaupteter Wertverbesserungen durch Renovierungsarbeiten. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Beschwerhöhe die Voraussetzung für die Zulassung der Revision erfülle und wie der Wert bei Räumungsklagen zu bemessen ist. Der BGH bewertete die Beschwerhöhe anhand der vertraglich geschuldeten Nettomiete und betrachtete die behaupteten Renovierungswerte als unbeachtlich für die Berechnung. • Das Verfahren wurde durch den Tod des Beklagten nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, weil die Prozessbevollmächtigte keinen Aussetzungsantrag stellte; daher wird das Verfahren gegenüber den noch unbekannten Erben fortgeführt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die erforderliche Rechtsmittelbeschwer von mehr als 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird; bei einer Nettomiete von 208,24 € beträgt die Beschwer nur 8.746,08 € (42 x 208,24 €). • Bei Räumung von Wohnraum mit unbestimmter Mietdauer bestimmt sich der Wert der Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO in entsprechender Anwendung), weil die streitige Zeit nicht genau bestimmbar ist. • Für die Berechnung ist auf die vom Mieter vertraglich geschuldete Nettomiete abzustellen; ein höherer objektiver Mietwert oder fiktive Marktmiete sind ohne Bedeutung. Auch die vom Beklagten geltend gemachten noch nicht abgeschlossenen Renovierungswertsteigerungen führen nicht zum Überschreiten der 20.000‑€‑Schwelle (selbst mit Zuschlag ergäbe sich ein Wert von 17.774,40 €). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 EGZPO sind nicht erfüllt, weil die Rechtsmittelbeschwer den erforderlichen Betrag von 20.000 € nicht erreicht. Das Verfahren bleibt gegen die noch unbekannten Erben des verstorbenen Beklagten in der bisherigen Form bestehen, da kein Aussetzungsantrag gestellt wurde. Maßgeblich für die Wertberechnung ist die vertraglich geschuldete Nettomiete; höhere angenommene Marktwerte oder noch nicht abgeschlossene Renovierungsarbeiten sind unbeachtlich. Damit hat der Beklagte mit seiner Beschwer keinen Erfolg, weil die rechnerische Beschwerhöhe deutlich unter der Zulassungsschwelle liegt.