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Entscheidung

VIII ZR 16/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040220BVIIIZR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040220BVIIIZR16.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 16/19 vom 4. Februar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Streitwert: 4.368 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor- gegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Die (Rechtsmittel- )Beschwer der zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten An- wesens verurteilten Beklagten beträgt angesichts der "vereinbarten" Miete von monatlich 364 € (nur) 15.288 € (42 x 364 €). 1 - 3 - 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Be- schwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomie- te (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, WuM 2018, 221 Rn. 2; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 10; jeweils mwN). Die der Berechnung der Beschwer zugrunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger hö- herer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurtei- lung ohne Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2014 - VIII ZR 214/13, WuM 2014, 219 Rn. 2; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 9; vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, aaO Rn. 4). Danach kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Nichtab- hilfebeschluss zur Streitwertbeschwerde - nicht auf einen "objektiven Nut- zungswert" des Anwesens von monatlich 500 € abgestellt werden, weil die ausweislich des (behaupteten) Mietvertrags vereinbarte Miete von 364 € die "Marktgegebenheiten" nicht widerspiegele. Vielmehr ist nach Vorstehendem die nach diesem Mietvertrag zu entrichtende Miete maßgebend. 2. Der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerich- teten Widerklage ist kein eigener Beschwerdewert beizumessen. Aufgrund der wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände von Klage und Widerklage scheidet eine Zusammenrechnung der Werte für die Rechtsmit- telbeschwer der in beider Hinsicht unterlegenen Beklagten aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 unter 3a; Beschlüsse 2 3 4 5 6 - 4 - vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 49/02, juris Rn. 4; vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 10). Die Frage des Bestehens des im Rahmen der Widerklage festzu- stellenden Mietverhältnisses war vorliegend auch bezüglich des Herausgabe- anspruchs der Klägerin zu prüfen, so dass der gleiche Streitstoff vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NZM 2006, 138 Rn. 16). II. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht vorliegt. Insbesondere hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Senatsrechtspre- chung zu den Fällen behaupteter "Angehörigenmietverhältnisse" im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2013 - VIII ZR 297/12, NZM 2013, 854 Rn. 15; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 13, und VIII ZR 277/15, NJW-RR 2016, 1528 7 - 5 - Rn. 10) die Gesamtumstände des Falles berücksichtigt, sich mit diesen einge- hend auseinandergesetzt und (zutreffend) gewürdigt. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 29.06.2017 - 120 C 260/16 - LG Aachen, Entscheidung vom 20.12.2018 - 2 S 150/17 -