Beschluss
VIII ZA 3/20
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZA3.20.0
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil den Landgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen. 1 Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich (wie hier) um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN). 3 Der Beschwerdewert beträgt danach lediglich 11.664,42 € und setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 927,12 € sowie - bezüglich des Räumungsausspruchs - aus dem 3 1/2-fachen Betrag der Jahresnettomiete, woraus sich bei einer monatlichen Nettomiete von 255,65 € ein Betrag von 10.737,30 € ergibt (42 x 255,65 €). Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand