Beschluss
5 StR 548/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung von Rechtsreferendaren als Protokollführer verletzt nicht ohne Weiteres § 226 Abs. 1 StPO, wenn die Betrauung nach Landesrecht erfolgt und die materiellen Voraussetzungen des § 153 GVG erfüllt sind.
• Die Beurteilung, ob Referendare mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden dürfen, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.
• Zweifel an der Befähigung der eingesetzten Referendare sind auszuräumen, wenn diese entsprechend ausgebildet und eingewiesen wurden; bloße Hinweise auf Vergütung oder mögliche Interessenkonflikte genügen nicht.
• Die vom Landgericht getroffenen Verurteilungen halten der Sachrügenprüfung des Bundesgerichtshofs stand.
Entscheidungsgründe
Betrauung von Rechtsreferendaren mit Protokollführung und Sachrügenprüfung • Die Verwendung von Rechtsreferendaren als Protokollführer verletzt nicht ohne Weiteres § 226 Abs. 1 StPO, wenn die Betrauung nach Landesrecht erfolgt und die materiellen Voraussetzungen des § 153 GVG erfüllt sind. • Die Beurteilung, ob Referendare mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden dürfen, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. • Zweifel an der Befähigung der eingesetzten Referendare sind auszuräumen, wenn diese entsprechend ausgebildet und eingewiesen wurden; bloße Hinweise auf Vergütung oder mögliche Interessenkonflikte genügen nicht. • Die vom Landgericht getroffenen Verurteilungen halten der Sachrügenprüfung des Bundesgerichtshofs stand. Die Angeklagten S. Y. und A. Y. wurden vom Landgericht Bremen wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. in Tateinheit mit weiteren Delikten zu Freiheitsstrafen verurteilt; daneben ergingen Adhäsionsentscheidungen. In der Hauptverhandlung führten an zwei Tagen Rechtsreferendare das Protokoll; die Angeklagten rügten hierüber Verfahrensmängel und erhoben Revision mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Landgericht hatte die Referendare nach bremer Recht beauftragt; diese hatten zivil- und strafrechtliche Ausbildungsteile absolviert und waren eingewiesen worden. Die Revisionen behaupteten, nur Stationsreferendare dürften Protokolle führen, und stellten die Befähigung sowie mögliche Interessenkonflikte und die Vergütung der Referendare in Frage. Der Generalbundesanwalt und die Präsidentin des Landgerichts legten dar, dass die Beauftragung landesrechtlich gedeckt und materiell ausreichend gewesen sei. • Keine Verletzung von § 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO: Die bloße Mitwirkung von Rechtsreferendaren als Protokollführer führt nicht automatisch zu einem Verfahrensfehler, wenn die Betrauung nach Landesrecht erfolgt und ordnungsgemäß angeordnet wurde. • Auslegung von § 153 GVG: Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Einzelheiten der Betrauung der Urkundsbeamtenaufgaben nach Landesrecht zu beurteilen sind; frühere Entscheidungen enthalten keinen allgemeinen Verbotssatz gegen die Betrauung nicht zugewiesener Referendare. • Bremer Regelung und Allgemeine Verfügung: Nach Bremer Recht können Referendare mit der Protokollführung beauftragt werden, sofern sie den erforderlichen Wissens- und Leistungsstand aufweisen; zuständig sind u.a. der Präsident des Landgerichts und der ausbildende Richter. • Befähigung der Referendare (§ 153 Abs. 2 und 5 GVG): Die eingesetzten Referendare hatten mehrmonatige Zivilstationen absolviert befanden sich im strafrechtlichen Ausbildungsabschnitt und wurden durch Urkundsbeamte eingewiesen; daher bestanden keine berechtigten Zweifel an ihrer Eignung. • Vergütung und Nebentätigkeit: Die Zahlung einer Vergütung für Nebentätigkeit (12 € pro Stunde) beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit der Betrauung nicht; Hinweise auf unzureichende Bezahlung oder abstrakte Interessenkonflikte sind unbehelflich. • Sachrügen: Die in der Revision erhobenen Sachrügen führten bei der Nachprüfung nicht zu der Feststellung eines Rechtsfehlers zugunsten der Angeklagten; die Urteilsgründe sind tragfähig und die Beweiswürdigung hält der Überprüfung stand. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen; es liegt kein Verfahrensfehler vor, weil die Betrauung der Referendare mit der Protokollführung nach bremer Landesrecht zulässig war und die materiellen Voraussetzungen des § 153 GVG erfüllt wurden. Zweifel an der Befähigung der Referendare bestanden nicht, da sie entsprechend ausgebildet und eingewiesen waren. Hinweise auf unzureichende Vergütung oder mögliche Interessenkonflikte konnten keine Rechtsfehler begründen. Auch die sachliche Überprüfung des Urteils ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, weshalb die Verurteilungen und die Adhäsionsentscheidungen Bestand haben; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.