Beschluss
5 StR 493/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Senatsheft ist eine interne Arbeitsgrundlage und begründet kein gesondertes Akteneinsichtsrecht.
• Soweit Informationen aus dem Senatsheft in den Sachakten vorhanden sind oder dort aufgenommen werden, besteht kein Bedürfnis für gesonderte Einsicht.
• Ein Antrag auf Einsicht in das Senatsheft kann nicht über § 475 StPO durchgesetzt werden; auf § 478 Abs. 2 StPO wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Kein Einsichtsrecht in das Senatsheft des Senats • Das Senatsheft ist eine interne Arbeitsgrundlage und begründet kein gesondertes Akteneinsichtsrecht. • Soweit Informationen aus dem Senatsheft in den Sachakten vorhanden sind oder dort aufgenommen werden, besteht kein Bedürfnis für gesonderte Einsicht. • Ein Antrag auf Einsicht in das Senatsheft kann nicht über § 475 StPO durchgesetzt werden; auf § 478 Abs. 2 StPO wird verwiesen. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16. Das Senatsheft enthält interne Bearbeitungshinweise, Notizen und Vorgänge des Senats. Der Antrag stützte sich auch insoweit auf prozessuale Vorschriften wie § 475 StPO. Der Senat prüfte, ob aus dem Interesse der Verteidigung ein gesondertes Einsichtsrecht in das Senatsheft folgt. Relevante Informationen aus dem Senatsheft sind oft bereits in den Sachakten oder gehen dorthin über. Der Verteidiger verlangte Einsicht mit Blick auf Vorbereitung der Verteidigung. • Das Senatsheft ist als rein interne Arbeitsgrundlage des Gerichts anzusehen und dient der internen Organisation und Entscheidungsfindung. • Notizen und Bearbeitungshinweise von Senatsmitgliedern sind von einem Akteneinsichtsrecht ausgenommen, da sie interne Gedanken- und Arbeitsprozesse widerspiegeln. • Vorgänge, die im Senatsheft stehen, sind regelmäßig im Original oder in Ablichtung bereits in den Sachakten enthalten oder werden in die Sachakten übernommen; dadurch entfällt ein gesondertes Bedürfnis für Einsicht in das Senatsheft. • Auch bei Verweis auf § 475 StPO rechtfertigt dies keine andere Entscheidung; ergänzend wird auf § 478 Abs. 2 StPO hingewiesen, die die Rechtslage stützt. • Die Entscheidung stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach kein gesondertes Einsichtsrecht in interne Senatsunterlagen besteht. Der Antrag des Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass das Senatsheft eine interne Arbeitsgrundlage ist, deren Inhalte entweder interne Notizen betreffen oder bereits in den Sachakten vorhanden sind. Ein gesondertes Einsichtsbedürfnis besteht daher nicht. Auch die Berufung auf prozessuale Vorschriften wie § 475 StPO führt nicht zu einem anderen Ergebnis; die Entscheidung verweist ergänzend auf § 478 Abs. 2 StPO. Der Verteidiger erhält somit keine Einsicht, weil der Schutz interner Gerichtsunterlagen und das Fehlen eines zusätzlichen Verteidigungsbedürfnisses überwiegen.