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Entscheidung

5 StR 493/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100417B5STR493
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100417B5STR493.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 493/16 vom 10. April 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Akteneinsichtsersuchen von Rechtsanwalt St - 2 - Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 10. Ap- ril 2017 beschlossen: Die von Rechtsanwalt St. beantragte Einsicht in das Senats- heft des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt. Gründe: Dem Antrag von Rechtsanwalt St. als Verteidiger des Angeklagten D. auf Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrund- lage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sach- akten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein- sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO). Mutzbauer 1