Beschluss
XII ZB 305/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB kann durch eine landesrechtliche Verordnung dem Rechtspfleger übertragen werden.
• Die Übertragung betrifft auch Fälle, in denen durch die Bestellung des Ergänzungsbetreuers Teile des bisherigen Aufgabenkreises des Hauptbetreuers auf den Ergänzungsbetreuer verlagert werden, ohne den Gesamtumfang der Betreuung zu ändern.
• Der Rechtspfleger war hier funktionell zuständig; ein Richtervorbehalt greift nur, wenn der Gesamtumfang des Aufgabenkreises der Betreuung erweitert oder reduziert wird.
• Angehörige (hier: Bruder) sind nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
• Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist statthaft und führt bei fehlerhafter landgerichtlicher Entscheidung zur Aufhebung und Rückverweisung.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Rechtspflegers bei Bestellung/Erweiterung eines Ergänzungsbetreuers • Die Bestellung eines Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB kann durch eine landesrechtliche Verordnung dem Rechtspfleger übertragen werden. • Die Übertragung betrifft auch Fälle, in denen durch die Bestellung des Ergänzungsbetreuers Teile des bisherigen Aufgabenkreises des Hauptbetreuers auf den Ergänzungsbetreuer verlagert werden, ohne den Gesamtumfang der Betreuung zu ändern. • Der Rechtspfleger war hier funktionell zuständig; ein Richtervorbehalt greift nur, wenn der Gesamtumfang des Aufgabenkreises der Betreuung erweitert oder reduziert wird. • Angehörige (hier: Bruder) sind nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. • Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist statthaft und führt bei fehlerhafter landgerichtlicher Entscheidung zur Aufhebung und Rückverweisung. Die Betroffene steht seit 1998 unter Betreuung; ihr Bruder ist Hauptbetreuer und Mitvorerbe eines Grundstücksnachlasses sowie Testamentsvollstrecker. Das Amtsgericht bestellte einen Ergänzungsbetreuer für die Übernahme bestimmter Aufgaben aus der Vermögenssorge, insbesondere zur Vereinbarung von Kostenübernahmen für Baumaßnahmen am Erbgrundstück. Später erweiterte der Rechtspfleger den Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers um die Wahrung von Rechten der Betroffenen gegenüber dem testamentsvollstreckenden Bruder. Der Bruder legte Beschwerde ein; das Landgericht hob den Rechtspflegerbeschluss auf und verwies an das Amtsgericht zurück. Betroffene und Verfahrenspflegerin erhoben Rechtsbeschwerden, die der Bundesgerichtshof zu prüfen hatte. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerden sind statthaft; der Verfahrenspflegerin steht ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 3 FamFG). Der Bruder ist als Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, da er im ersten Rechtszug beteiligt war. • Abgrenzung der Betreuungsformen: Die Bestellung eines Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Betreuungsrechts und kann, soweit es um die Verlagerung von Aufgaben des Hauptbetreuers geht, dem Rechtspfleger übertragen werden. • Rechtsverordnungsermächtigung: § 19 Abs. 1 RPflG erlaubt den Landesregierungen, Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben; Rheinland-Pfalz hat hiervon Gebrauch gemacht und in der Landesverordnung die Übertragung entsprechender Aufgaben an den Rechtspfleger geregelt. • Wirkung der Übertragung: Nach historischem Gesetzeswillen und herrschender Ansicht im Schrifttum kann die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers dem Rechtspfleger zugewiesen werden. Dies umfasst auch Fälle, in denen Teile des Aufgabenkreises des Hauptbetreuers ausgesondert und auf den Ergänzungsbetreuer verlagert werden, ohne die Betreuung als Ganzes zu ändern. • Richtervorbehalt konkret: Der Richtervorbehalt greift nur, wenn der Gesamtumfang des Aufgabenkreises erweitert oder reduziert wird. Hier blieb der Gesamtumfang unverändert; daher war die Entscheidung des Rechtspflegers nicht wegen fehlender Zuständigkeit unwirksam. • Folgerung: Der vom Amtsgericht erlassene Rechtspflegerbeschluss und die Erweiterung des Aufgabenkreises des Ergänzungsbetreuers sind rechtlich möglich; die landgerichtliche Aufhebung hielt rechtlich nicht stand. Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten wurden erfolgreich; der BGH hebt den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 18.05.2016 auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurück. Der Senat stellt klar, dass die Bestellung und die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB durch den Rechtspfleger möglich ist, soweit dadurch nur Teile des bisherigen Aufgabenkreises des Hauptbetreuers verlagert werden und der Gesamtumfang der Betreuung unverändert bleibt. Ein Richtervorbehalt greift nur bei Änderung des Gesamtumfangs der Betreuung. Der Bruder war als Angehöriger beschwerdebefugt; das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über außergerichtliche Kosten verbleibt dem Landgericht.