Leitsatz
XII ZB 501/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:201119BXIIZB501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:201119BXIIZB501.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 501/18 vom 20. November 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1899 Abs. 4; FamFG §§ 300, 302 Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergän- zungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18 - LG Gießen AG Gießen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Betei- ligten zu 1 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landge- richts Gießen vom 5. Oktober 2018 werden verworfen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: I. Erstmals mit Beschluss vom 4. April 2017 errichtete das Amtsgericht für die Betroffene eine bis zum 3. Oktober 2017 befristete vorläufige Betreuung. Zur Betreuerin für den umfassenden Aufgabenkreis wurde die Beteiligte zu 2, eine Rechtsanwältin, bestellt. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 ordnete das Amtsgericht an, dass "die bestehende vorläufige Betreuung durch weitere einstweilige Anordnung mit rückwirkender Kraft über den 03.10.2017 hinaus bis zum 03.04.2018 verlängert" werde. Mit weiterer einstweiliger Anordnung vom 3. April 2018 sprach das Amtsgericht eine erneute Verlängerung der vorläufigen Betreuung bis zum 3. Oktober 2018 aus und bestellte die Beteiligte zu 2 schließlich mit Beschluss vom 27. August 2018 zur gesetzlichen Betreuerin. 1 - 3 - Am 11. Juni 2018 hat sich die Beteiligte zu 2 an das Amtsgericht mit der Bitte um Prüfung gewandt, ob die Übermittlung einer Belehrung nach der Da- tenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Kenntnisnahme an die Betroffene ausreiche, eine Unterzeichnung durch die Betroffene erforderlich sei und für den Vorgang ein Verfahrenspfleger bestellt werden müsse. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2018 entschieden, dass die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen selbst in die Speicherung der Daten einwilligen könne. Auf die dagegen von der im Zuge der Prüfung einer dauerhaften Betreu- ung bestellten Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 die Beschwerde zurück- gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Einer Einwilligung der Be- troffenen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Betreu- erin bedürfe es gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht. Mit ihren hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerden wollen die Betroffe- ne und die Beteiligte zu 1 unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Be- schlüsse den Ausspruch erreichen, dass die Einwilligung der Betroffenen in die Speicherung ihrer Daten bei der Betreuung nach der Datenschutzgrundverord- nung nicht durch die Betreuerin selbst erteilt werden kann. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. 1. Sie sind bereits gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil der Aus- gangsbeschluss des Amtsgerichts im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. An der mithin bestehenden Begrenzung 2 3 4 5 6 - 4 - des Instanzenzuges ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9). a) Gegenstand des Verfahrens ist nicht - wovon die Beteiligte zu 1 bei ih- rer Beschwerde erklärtermaßen und ausweislich der Antragstellung nun offen- sichtlich auch die Rechtsbeschwerden ausgehen - die isolierte Ermächtigung der Betreuerin zur Erteilung der Einwilligung in eine Datenspeicherung durch sie selbst. Vielmehr haben sich die beiden Vorinstanzen auf das Schreiben der Betreuerin vom 11. Juni 2018 hin jedenfalls im Ansatz zutreffend die Frage vor- gelegt, ob die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB zum Zwecke der Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist, und diese Frage mit unterschiedlichen Begründungen verneint. b) Diese Frage war hier aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beantworten. Denn zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung war für die Betroffene allein eine vorläufige Betreuung durch einstweilige Anordnung gemäß § 300 FamFG errichtet. Dies gilt trotz des Umstands, dass das Amtsgericht bei seinem Be- schluss vom 3. April 2018, mit dem es die vorläufige Betreuung über eine Ge- samtdauer von einem Jahr hinaus verlängern wollte, die zeitliche Grenze des § 302 Satz 2 FamFG verkannt hat. Der ausdrückliche gerichtliche Entschei- dungswille war nämlich beim Beschluss vom 3. April 2018 auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - FamRZ 2015, 1877 Rn. 6 und BGH Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13 - FGPrax 2014, 87 Rn. 6; vgl. auch Senatsbe- 7 8 9 - 5 - schluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 9), so dass die Beteiligte zu 2 weiterhin lediglich zur vorläufigen Betreuerin bestellt war. c) Damit ging es bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung und Ent- scheidung des Amtsgerichts allein darum, ob der vorläufigen Betreuerin ein vor- läufiger Ergänzungsbetreuer zur Seite gestellt werden musste. Nach § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu be- sorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Dieser sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer wird mithin allein im bestehenden Aufgabenkreis der Hauptbetreuung tätig und tritt im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhin- derung des Betreuers an dessen Stelle. Mit seiner Bestellung ist hingegen kei- ne Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung verbunden (vgl. Senatsbe- schluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 19). Die Ergänzungsbetreuung ist daher mit der Betreuung verknüpft und von deren Be- stehen abhängig, so dass sie nicht über die Betreuung hinaus andauern kann. Aus der zeitlichen Befristung einer vorläufigen Betreuung nach § 302 Satz 1 FamFG (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2016 - XII ZB 101/13 - FamRZ 2016, 706 Rn. 7 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11) folgt deshalb, dass auch die Ergänzungsbetreuung mit dem Ablauf der für die vorläufige Betreuung bestimmten Frist enden muss. Dies be- dingt, dass im Rahmen einer vorläufigen Betreuung nur eine vorläufige Ergän- zungsbetreuung angeordnet werden kann. d) Dass sich das Amtsgericht bei seiner eine solche (vorläufige) Ergän- zungsbetreuung ablehnenden Entscheidung nicht erkennbar damit auseinan- dergesetzt hat, in welcher Verfahrensart sie ergeht, und in der Rechtsmittelbe- lehrung statt der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Monats- 10 11 12 - 6 - frist des § 63 Abs. 1 FamFG genannt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 8 und vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - FamRZ 2015, 1877 Rn. 5). Dieser lässt sich hier schon nicht entnehmen, dass das Amtsgericht trotz der aufgrund der Betreuerbestel- lung im Wege der einstweiligen Anordnung vorgegebenen Verfahrensart im Hauptsacheverfahren entscheiden wollte. e) Nichts Gegenteiliges folgt schließlich daraus, dass zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bereits eine Betreuung im Hauptsacheverfahren errichtet war. Dem Landgericht im Beschwerdeverfahren angefallen war nicht die Ablehnung einer Ergänzungsbetreuung im Hauptsacheverfahren, sondern eine solche im Verfahren der einstweiligen Anordnung. 2. Unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit sind die Rechtsbe- schwerden auch in der Sache unbegründet, ohne dass es auf Probleme der Datenschutzgrundverordnung ankäme. Denn die Erstbeschwerde war unzuläs- sig, weil es der Beteiligten zu 1 als alleiniger Rechtsmittelführerin an der erfor- derlichen Beschwerdeberechtigung gefehlt hat. Dem Verfahrenspfleger wird zwar durch § 303 Abs. 3 FamFG das Recht einer Beschwerde im eigenen Namen eingeräumt. Dies setzt jedoch voraus, dass er für das Verfahren bestellt worden ist, in dem die anzufechtende Ent- scheidung ergeht. Daran fehlt es hier. Denn das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 allein in dem auf die Errichtung einer dauerhaften Betreuung gerichteten Verfahren bestellt. Mit Verfügung vom 24. April 2018 hat es ihr die Gerichtsak- ten mit der Bitte zugeleitet, "als Berufsverfahrenspflegerin der Betreuten für die- se zur Anordnung der Betreuung auf Dauer Stellung zu nehmen." Eine erneute 13 14 15 - 7 - Aktenzuleitung ist aufgrund Verfügung vom 4. Juni 2018 mit der Bitte erfolgt, zur Verwertung eines Pflegegutachtens im Betreuungsverfahren Stellung zu nehmen. Für das hiervon unabhängige vorliegende Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hatte, ob der vorläufigen Betreuerin ein (vorläufiger) Ergän- zungsbetreuer für eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Seite gestellt werden musste, hatte das Amtsgericht hingegen keine Verfahrens- pflegschaft angeordnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht den Beschluss vom 16. Juli 2018 der Verfahrenspflegerin zur Kenntnis übersandt hat. Denn mit der Übersendung der die Instanz insoweit abschließenden Entscheidung ist gerade keine Möglichkeit verbunden, auf de- ren Inhalt Einfluss zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 16.07.2018 - 230 XVII 381/17 G - LG Gießen, Entscheidung vom 05.10.2018 - 7 T 295/18 - 16