Leitsatz
XII ZB 336/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB336
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB336.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 336/17 vom 18. Oktober 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 303 Abs. 2 a) Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. b) Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder ge- gen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann da- her auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - LG Gera AG Rudolstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für den im Jahre 1979 geborenen Betroffenen wurde Anfang 2012 seine Mutter, die Beteiligte zu 4, als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesund- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Zudem wur- de für den Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt für alle Rechtsgeschäfte angeordnet, die der Betroffene nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen könne. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 29. Januar 2014 bestimmt. Mit Beschluss vom 4. September 2015 hat das Amtsgericht die Betreu- ung verlängert und erweitert. Den der Mutter des Betroffenen übertragenen 1 2 - 3 - Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge (unter Fortbestand des Einwilli- gungsvorbehalts) und die damit im Zusammenhang stehende Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten sowie die Geltendma- chung und Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten festgelegt. Für den Auf- gabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung des Be- troffenen gegenüber Ämtern, Behörden, sonstigen Leistungsträgern und Klini- ken hat es den Beteiligten zu 1, der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins ist, bestellt und bestimmt, dass spätestens bis zum 27. August 2022 über eine Auf- hebung oder weitere Verlängerung der Betreuung entschieden wird. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Durchfüh- rung weiterer Ermittlungen die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 2017 abgeändert und die Betreuung aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in den Tatsa- cheninstanzen beteiligte Mutter des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu führen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 8 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 10). Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend, die Mutter des Betroffenen handele mit ihrem Rechtsmittel nicht in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen. Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteilig- ten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich 3 4 5 6 - 4 - erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht (so aber MünchKomm- FamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13 f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann-Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Wil- len des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbe- schluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2017] § 303 Rn. 7; Haußleiter FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 2; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 7; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 25; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 25; Schulte- Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13; Sonnen- feld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 12). Dass die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt, ist weder ersichtlich noch wird es von der Rechts- beschwerdeerwiderung behauptet. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 7 8 - 5 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei dem Betroffenen bestehe zwar eine chronifizierte paranoid schizophrene Erkrankung. Diese Diagnose allein begründe aber noch nicht eine Aufhebung der freien Willensbestimmung oder ein Fehlen der Geschäftsfähigkeit. Es müss- ten sichere und erheblich ausgeprägte Symptome, zum Beispiel eine wahnin- duzierte Realitätsverkennung, nachgewiesen werden, die belegten, dass die Rechtsgeschäfte im Bereich der Vermögensangelegenheiten durch die Erkran- kung und nicht auf Grund des freien Willens des Betroffenen getätigt worden seien. Dies sei aus Sicht der Sachverständigen nicht sicher zu belegen. Die freie Willensbestimmung des Betroffenen sei nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht aufgehoben. Zwar sei der Betroffene nach den Ausführungen der Sachverständigen in keiner Weise krankheitseinsichtig, halte sich nicht für krank und sei in seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit diesbezüglich eingeschränkt. Wie die Sachverständi- ge aber auch dargelegt habe, kämpfe er seit Jahren gegen seine Betreuung und sei durchaus in der Lage, Vor- und Nachteile einer Betreuung abzuwägen. Nach gerichtlicher Einschätzung sei tatsächlich nicht davon auszugehen, dass der Betroffene ohne jegliche Krankheitseinsicht sei. Denn er nehme seit mehre- ren Jahren an einer psychotherapeutischen Supervision und einem Coaching teil. Dass er vor Amts- und Landgericht immer wieder erklärt habe, nicht psy- chisch krank zu sein, sei nicht bereits als fehlende Krankheitseinsicht zu wer- ten. Sein Verhalten lasse sich mit dem Kampf für sein vermeintliches Recht und mit seinen aktuellen rechtlichen Ansichten erklären. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der aufgrund einer Erbschaft sehr vermögende Betroffene von Betrügern krankheitsbedingt - wie von ihm dargestellt - "hereingelegt worden" sei. 9 10 - 6 - Gemäß den Darlegungen der Sachverständigen sei der Betroffene - ab- gesehen von dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge - zudem in der Lage, seine Angelegenheiten bei der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie sonstigen Leistungsträgern selbständig zu regeln. Auch für die Gesund- heitssorge bedürfe er keiner Betreuung mehr. Arztbesuche absolviere der Be- troffene selbstständig, ein akuter Handlungsbedarf bestehe nicht. Zwar sei eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen, um eine fort- schreitende Chronifizierung und gegebenenfalls einen erneuten Schub der Psy- chose zu verhindern. Allein für den Fall, dass ein Eingreifen durch einen Be- treuer irgendwann einmal notwendig werden könnte, sei vor dem Hintergrund, dass seit Anfang 2012 keine Unterbringung des Betroffenen in einer Klinik für Psychiatrie erforderlich geworden sei, das Vorhalten einer Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge nicht angezeigt. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Wegfall der Voraussetzungen einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögens- sorge nicht gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge- richts, wonach die Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ausscheidet, wenn der Betroffene über einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB verfügt. Die beiden entscheidenden Kriterien für das Vorliegen einer solchen freien Willensbestimmung sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Ein- sichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für 11 12 13 14 - 7 - und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen keine überspannten Anforderun- gen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an ei- ner Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschät- zung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegenei- nander abwägen kann. Ist er zur Bildung eines klaren Urteils hinsichtlich der Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 6 f. mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff. mwN). b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht dagegen, dass das Landgericht ausgehend von diesen Maßstäben zu der Einschätzung gelangt ist, das Fehlen des freien Willens beim Betroffenen nicht feststellen zu können. aa) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat die gerichtliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22. März 2017 festgestellt, der Be- troffene zeige "keine Krankheitseinsicht" bzw. sei "in keiner Weise krank- heitseinsichtig"; er werde "sich nicht freiwillig behandeln lassen" und "bezüglich seiner Psychoseerkrankung … keinen Arzt aufsuchen, weil er sich gesund fühlt." Dies deckt sich auch damit, dass der Betroffene sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Landgericht durchgehend erklärt hat, nicht psychisch krank zu sein, und die auch von der gerichtlichen Sachverstän- 15 16 - 8 - digen bestätigte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie von sich gewiesen hat. Danach fehlt es dem Betroffenen an der für eine freie Willensbildung un- abdingbaren Einsichtsfähigkeit, weil er unter Verkennung der tatsächlichen Ge- gebenheiten jegliche gesundheitlichen Defizite verneint und deshalb nicht ein- schätzen kann, inwieweit er der Hilfe durch einen Betreuer bedarf (vgl. zur Un- terbringung etwa Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 15 mwN). Wenn die Sachverständige in der zusammenfassen- den Beantwortung der Beweisfragen gleichwohl meint, eine Aufhebung der freien Willensbestimmung sei beim Betroffenen nicht gegeben, ist das mit ihren zuvor aufgrund medizinischer Fachkunde getroffenen Einschätzungen nicht vereinbar und ersichtlich von einer Verkennung der rechtlichen Vorgaben beein- flusst. bb) Das vom Landgericht zur Frage des freien Willens im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB gefundene Ergebnis wird auch nicht davon getragen, dass das Landgericht meint, aufgrund eigener Einschätzung nicht davon ausgehen zu können, der Betroffene sei ohne jegliche Krankheitseinsicht. Zur Begründung dieser sowohl den Feststellungen der Sachverständigen als auch sämtlichen Äußerungen des Betroffenen widersprechenden Auffassung bezieht sich das Landgericht allein auf die Teilnahme des Betroffenen an einer "psychotherapeu- tischen Supervision und einem Coaching". Unter Verstoß gegen § 26 FamFG hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen zum Inhalt dieser Maßnahme getroffen, so dass der Schluss auf eine doch bestehende "zumindest teilweise Krankheitseinsicht" einer belastbaren Grundlage entbehrt. 17 18 - 9 - c) Die angegriffene Entscheidung hat auch keinen rechtlichen Bestand, soweit das Landgericht die Erforderlichkeit der Betreuung für einzelne Bereiche des vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreises verneint hat. Das gilt zum einen für die Gesundheitssorge. Dass dort ein "akuter Handlungsbedarf" nicht besteht, lässt den Bedarf für eine Betreuung insoweit nicht entfallen. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungs- bedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungs- bedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senats- beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ 2016, 291 Rn. 11 mwN). Das Landgericht hat festgestellt, dass für den Betroffenen gegenwärtig eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen sei, um eine fortschreitende Chronifizierung und gegebenenfalls einen erneuten Schub der Psychose zu verhindern. Die gerichtliche Sachverständige hat zudem ausge- führt, dass es zu jeder Zeit zu einem erneuten Krankheitsschub kommen könne. Damit besteht jedenfalls insoweit auch im Bereich der Gesundheitssorge ein die Betreuung rechtfertigender Handlungsbedarf. Ebenso verhält es sich für die Aufenthaltsbestimmung. Nicht anders liegt es hinsichtlich der Vertretung des Betroffenen gegen- über Ämtern und Behörden sowie der Geltendmachung und Abwehr von An- sprüchen gegenüber Dritten. Das Landgericht hat sich für diesen Bereich auf die Sachverständige bezogen. Diese hat in ihrem Gutachten jedoch nicht nur ausgeführt, der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Ver- mögensangelegenheiten selbständig zu regeln, sondern jedenfalls hinsichtlich 19 20 21 - 10 - der Vermögenssorge auch eine Vertretung des Betroffenen ausdrücklich für erforderlich gehalten. Ausgehend vom rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Fehlen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen ist derzeit schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB für den Bereich der Vermögenssorge entfallen sind. Die Rechtsbe- schwerde verweist zutreffend darauf, dass die gerichtliche Sachverständige nicht nur ausgeführt hat, der Betroffene sei aufgrund seiner krankheitsbedingten Störungen nicht in der Lage, seine Vermögensangelegenheiten selbständig zu besorgen. Sie hat darüber hinaus auch dargelegt, "infolge Reizüberflutung und krankheitsbedingter reduzierter Stressbewältigungsfähigkeit sowie Selbstüber- schätzung [sei] eine finanzielle Selbstschädigung bezüglich seines Vermögens durchaus in kürzester Zeit möglich." Diese Gefahr wird durch die im angefoch- tenen Beschluss beschriebenen erheblich vermögensschädlichen Transaktio- nen des Betroffenen in der Vergangenheit belegt. IV. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG auf- zuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landge- richt zurückzuverweisen. Dieses wird sich nochmals mit dem Vorliegen eines freien Willens beim Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB zu befassen haben. Sofern es dieses - gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen - ver- neint, wird es der Frage nachzugehen haben, inwieweit bei Anlegen des zutref- fenden rechtlichen Maßstabes die Erforderlichkeit einer Betreuung zu bejahen ist. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- 22 23 24 - 11 - tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Rudolstadt, Entscheidung vom 04.09.2015 - 2 XVII 93/15 L - LG Gera, Entscheidung vom 22.06.2017 - 5 T 558/15 und 5 T 256/16 -