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Urteil

2 Ks-30 Js 105/19-15/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:1212.2KS30JS105.19.15.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in Tateinheit mit vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

sieben Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet.

Dem Angeklagten darf vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.

Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1. a), 316 Abs. 1, 22, 23, 21, 49, 52, 64, 67 Abs. 2, 69 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in Tateinheit mit vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet. Dem Angeklagten darf vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1. a), 316 Abs. 1, 22, 23, 21, 49, 52, 64, 67 Abs. 2, 69 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. G r ü n d e : I. Der 48jährige Angeklagte ist als einziges leibliches Kind seiner Eltern in K1 geboren und aufgewachsen. Seine im April 2018 an Knochenkrebs gestorbene Mutter stammte aus dem ehemaligen Jugoslawien und war 1970 nach Deutschland gekommen. Sein vor etwa fünf Jahren an einem Darmkarzinom verstorbener Vater war Feinmechaniker und arbeitete bei N1, wo auch die Mutter beschäftigt gewesen war und die Eltern sich kennengelernt hatten. Während der Arbeitszeiten der Eltern wurde der Angeklagte von seiner Großmutter, der Mutter seines Vaters versorgt. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde hiernach altersgerecht mit sechs Jahren eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er zunächst die Erprobungsstufe eines K1er Gymnasiums und wechselte sodann, weil er zum Lernen nicht ausreichend motiviert war, nach der 6. Klasse auf die Hauptschule. Diese verließ er im Alter von knapp 16 Jahren nach der 10. Klasse mit einem guten Hauptschulabschluss. Es schloss sich eine Berufsausbildung zum Gießereimechaniker in einer K1er Firma an. Nach dreijähriger Ausbildungszeit schloss der Angeklagte diese erfolgreich im Alter von 19 Jahren mit dem Gesellenbrief ab. Er arbeitete dann noch für die Dauer etwa eines Jahres als Geselle in der Ausbildungsfirma und absolvierte hiernach 15 Monate Wehrdienst bei der Bundeswehr. Nach weiteren zwei Arbeitsjahren in seiner Ausbildungsfirma wechselte der Angeklagte im Jahr 1994 den Arbeitgeber und war fortan bei der ebenfalls in K1 ansässigen Firma R1 als Gießereimechaniker tätig. Dort verdiente er zuletzt 2.500,00 € netto monatlich, wobei der Lohn in dem letzten halben Jahr vor der Inhaftierung des Angeklagten nur noch unregelmäßig ausgezahlt wurde, nachdem die Firma im September 2018 in Insolvenz gegangen war, der Betrieb hiernach aber zunächst noch bis etwa zur Tatzeit weiterlief. In der Freizeit hatte der Angeklagte als Kind und Jugendlicher Handball im Verein gespielt, musste dieses Hobby indes nach Abschluss der Ausbildung aufgeben, da es sich nicht mit dem Schichtdienst vereinbaren ließ, in welchem der Angeklagte ab seiner Gesellenzeit arbeitete. Nach vorherigen kürzeren Frauenbeziehungen, welche der Angeklagte ab dem Alter von etwa 17 Jahren einging, kam er im Alter von 23 Jahren mit einer etwa gleichaltrigen Frau namens C1 zusammen, welche als Versicherungsmaklerin arbeitete. Als der Angeklagte 25 Jahre alt war, kam im August 1986 der gemeinsame Sohn T1 zur Welt. Die Familie lebte zusammen, bis das Kind etwa 2 ½ Jahre war. Dann kam es zur Trennung, weil man – wie der Angeklagte sich ausdrückte – unterschiedliche Interessen hatte. Das Kind lebte fortan im Haushalt der Mutter, der Angeklagte hatte aber regelmäßigen Umgang zu dem weiterhin in K1 lebenden T1. Im Alter von etwa 33 Jahren lernte der Angeklagte 2003 seine heutige Ehefrau kennen, die etwa 10 Jahre jüngere N2, die aus K2 stammte und bereits im Alter von etwa 4 ½ Jahren nach Deutschland gekommen war. N2 war zu dieser Zeit bereits Mutter und brachte die etwa 2 ½ Jahre alte Tochter W1 mit in die Beziehung. Im Juli 2005 kam der gemeinsame Sohn J1 zur Welt. Einen Tag vor dessen Geburt heiratete der Angeklagte N2. Die Familie lebte weiterhin in K1, wo man etwa zwei Jahre nach der Geburt J1s in eine größere Wohnung umzog. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitete in Teilzeit als Reinigungskraft oder Kellnerin, während der Angeklagte weiterhin Vollzeit im Schichtdienst bei der Fa. R1 tätig war. Zwischen dem Angeklagten und der Tochter seiner Ehefrau entwickelte sich ein Vater-Tochter-ähnliches Verhältnis. Die Partnerschaft zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau verlief wechselhaft, was nach den Angaben des Angeklagten maßgeblich auf die erheblichen Stimmungsschwankungen seiner Frau, bei der später auch eine bipolare Störung diagnostiziert worden sei, und deren problematischen Alkoholkonsum mit sehr „freizügigem“ und „egozentrischem“ Verhalten zurückzuführen gewesen sei. Im Jahr 2013 verzog die Familie in eine auch aus Mitteln der Großmutter des Angeklagten erworbene Eigentumswohnung in K1. In die Wohnung zog die Großmutter, welche unter einer beginnenden dementiellen Erkrankung litt, plangemäß mit ein. Als die Unselbstständigkeit der Großmutter krankheitsbedingt zunahm, kümmerte sich im Alltag maßgeblich die Ehefrau des Angeklagten um ihre Schwiegergroßmutter. N2 war aber schon bald mit dieser Aufgabe überfordert, so dass man Anfang 2016 entschied, die Großmutter in einem Heim unterzubringen. Grund hierfür war auch, dass die Ehefrau des Angeklagten nach einem Streit im Rahmen einer „Kurzschlusshandlung“ – wie der Angeklagte sich ausdrückte – mit den Kindern W1 und J1 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Nach einer Entgiftung, in welche N2 hiernach wegen ihres zu dieser Zeit erheblichen Alkoholkonsums ging, zog sie dann einige Monate später aber wieder in die gemeinsame Wohnung ein, wo auch die Kinder bereits wieder lebten. Anfang 2017 nahm man dann die an Krebs erkrankte gehbehinderte Mutter des Angeklagten in der gemeinsamen Wohnung auf und im Juli 2017 auch wieder die Großmutter, deren Heimunterbringung nicht weiter finanziert werden konnte, nachdem das Sozialamt die Heimkosten wegen der Finanzierung der Eigentumswohnung auch mit dem Geld der Großmutter dem Angeklagten in Rechnung stellte. Die Ehefrau des Angeklagten kümmerte sich wiederum um die Pflege der Großmutter und nahm hierfür Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch. Die damit erneut überforderte N2 begann wieder vermehrt Alkohol zu trinken. Nach heftigen Streitigkeiten mit dem Angeklagten zog sie im September 2017 mit den Kindern zu ihren Eltern nach T2. Der Angeklagte holte die Kinder mit Hilfe seines Schwagers und Unterstützung des Jugendamtes zurück nach K1. In erheblich alkoholisiertem Zustand der N2 kam es zu einer in diesem Verfahren nicht näher aufgeklärten körperlichen Auseinandersetzung zwischen dieser und einer anderen Frau, bei welcher die andere Frau schwer verletzt wurde. N2 kam in Untersuchungshaft. Sie wurde wegen Körperverletzung verurteilt und befand sich ab etwa Anfang 2018 im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB zunächst in G1 und sodann in der Einrichtung Z1 bei R2. Nach deren Inhaftierung nahmen N2 und der Angeklagte zunächst brieflich wieder Kontakt auf. Der Angeklagte besuchte seine Frau in der Haft und sodann auch regelmäßig, teils mit den Kindern, in der Unterbringung. Es kam zu einer Wiederannäherung der Eheleute, weswegen der Angeklagte davon ausging, dass er und seine Frau nach deren Entlassung aus dem Maßregelvollzug wieder mit den Kindern zusammenleben würden. Seit dem Auszug und der Inhaftierung seiner Frau musste der Angeklagte sich allein um die Kinder, seine Mutter und Großmutter sowie drei zur Familie gehörige Hunde kümmern. Er brachte die Großmutter unter Inkaufnahme der Kosten erneut in einem Heim unter. Seine krebskranke Mutter, für die ein Hospizplatz nicht gefunden werden konnte, verstarb – wie ausgeführt – im April 2018. Der Angeklagte, welcher zuvor nach seinen Angaben nur in Maßen und anlassbezogen Alkohol getrunken hatte, trank seit dem Auszug seiner Frau vermehrt, nämlich regelmäßig des Abends Bier und Jägermeister, wobei er – maßgeblich am Wochenende – auch bis zum Rausch trank. Nachdem er seiner Stieftochter N2 im Dezember 2017 die Feierlichkeiten zu deren 18. Geburtstag ausgerichtet hatte, sprach er im Rahmen eines Besuchs bei seinem Freund und Arbeitskollegen R3 am 23.12.2017 in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. In betrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,85 ‰ befuhr er mit seinem PKW Peugeot …, amtliches Kennzeichen…( Kennzeichen entfernt ), in K1 die Friedrichstraße. Aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit verursachte er einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Fremdsachschaden in Höhe von 800,00 € entstand. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis, die er bis heute nicht wiedererlangt hat, am selben Tag vorläufig entzogen. Wegen seines weiterhin erhöhten Alkoholkonsums begab er sich im Juni 2018 in eine Entzugsbehandlung im in F1. Aus dieser wurde er bereits nach 2 ½ Wochen wieder entlassen mit der Empfehlung, sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen. Dieser Empfehlung kam der Angeklagte zunächst auch nach, besuchte die Gruppe aber nur zu einem oder zwei Treffen. Zu dieser Zeit erkrankte der Angeklagte an Gefäßrheuma, durch welches seine Nieren betroffen waren. Dem Angeklagten gelang es für einige Wochen, abstinent zu bleiben. Er begann indes noch im Sommer 2018 wieder mit einem zunächst maßvollen Alkoholkonsum, welchen er nach der Insolvenz seines Arbeitgebers im September 2018 und sodann zum Ende des Jahres aber wieder steigerte. Cannabis konsumierte der Angeklagte nach seinen Angaben zu keiner Zeit in seinem Leben regelmäßig. Insofern hat er angegeben „schon mal einen Joint geraucht“ zu haben. In diesem Verfahren befindet sich der Angeklagte seit dem 14.05.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 09.05.2019 in Untersuchungshaft. Der ihn betreffende Bundeszentralregister vom 06.08.2019 weist abgesehen von der Verurteilung vom 09.02.2018 wegen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung vom 23.12.2017 – 3 Cs 92 Js 7750/17 (88/18) – keine Eintragungen auf. Durch den am 09.03.2018 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 09.02.2018 wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Es wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. II. 1. Tatvorgeschehen Etwa ab Herbst 2018 spürte der Angeklagte bei seinen zu dieser Zeit noch regelmäßigen Besuchen bei seiner im Maßregelvollzug befindlichen Frau, dass diese sich ihm gegenüber kühler verhielt. Sie sprach davon, dass es „mit ihnen nichts mehr werde“ und zum Jahresende hin auch von Scheidung, ohne ihm einen Grund hierfür zu nennen. Da N2 dies nicht mehr wollte, besuchte der Angeklagte seine Frau etwa ab dieser Zeit nicht mehr und man hielt – auch aus organisatorischen Gründen wegen der Besuche der Kinder – nur noch per Handynachrichten Kontakt. Ebenfalls im Herbst 2018 – nämlich im September – ging die Arbeitgeberfirma des Angeklagten R1 in Insolvenz. Der Betrieb wurde zwar zunächst noch fortgeführt, die Lohnzahlungen erfolgten aber – wie ausgeführt – nur noch unregelmäßig und nicht vollständig. Die ohnehin wegen der Kosten für den Heimplatz der Großmutter, der Raten für die Eigentumswohnung, der Kosten für die drei Hunde und der aus seiner Trunkenheitsfahrt von Ende 2017 resultierenden Kosten, u. a. der Geldstrafe, angespannte finanzielle Lage des Angeklagten verschärfte sich hierdurch weiter. Der Angeklagte konnte die laufenden Verpflichtungen bei aufgelaufenen Schulden in einer Größenordnung von 50.000 bis 60.000 € nicht mehr bezahlen und musste sich ständig darum kümmern, Gläubiger zu vertrösten und Zahlungsaufschübe zu erreichen. Der Angeklagte litt unter der Gesamtsituation. Besonders litt er unter der Trennung von seiner Frau. Er hoffte zwar immer noch, dass man wieder zusammen kommen könne, hielt dies bei nüchterner Betrachtung aber nicht für wahrscheinlich, zumal er den Verdacht hatte, dass seine Frau sich deshalb immer mehr von ihm zurückgezogen und zeitweise auch den Handy-Kontakt geblockt hatte, weil sie in der Unterbringung einen anderen Mann kennen gelernt hatte. Insofern war der Name O1 gefallen. Der Angeklagte befürchtete zur Jahreswende 2018/2019, dass seine Frau zu diesem Mann eine intime Beziehung aufgenommen haben könnte. Im Rahmen des Handy-Nachrichten-Verkehrs stellte er ihr Anfang 2019 die Frage „Hast Du was mit O1“, was N2 zwar verneinte, den Verdacht des Angeklagten aber nicht – jedenfalls nicht dauerhaft – ausräumte. Er selbst hatte zwar in 2018 auch eine kurze intime Beziehung zu einer anderen Frau gehabt und um den Jahreswechsel 2018/2019 in einer Gaststätte eine Frau namens Q1 kennen gelernt, mit welcher „mehr hätte werden können“. Die Beziehungen hatten sich dann aber nur in Richtung „Freundschaft“ bzw. „guter Bekanntschaft“ entwickelt, zumal der Angeklagte es „eigentlich nochmals mit seiner Frau versuchen wollte“. Entsprechend äußerte der Angeklagte sich auch in Handy-Nachrichten an seine Frau, die er ihr in großer Zahl schrieb und in welchen er ihr mitteilte, dass er sie weiterhin liebe. Spätestens ab dem Jahreswechsel 2018/19 begann der Angeklagte auch wieder, regelmäßig und in erheblich erhöhtem Umfang Alkohol zu trinken. Er fühlte sich alleingelassen, war frustriert und grübelte darüber nach, wie es zu der Entwicklung der letzten beiden Jahre hatte kommen können. Er trank fast täglich ab dem Spätnachmittag bzw. dem frühen Abend, nachdem er die Hunde zum letzten Mal ausgeführt hatte, meist allein zuhause – am Wochenende aber auch mal auswärts und in Gesellschaft – mehrere Flaschen Weizenbier. Zudem trank er häufig dazu „Kurze“, nämlich Jägermeiser, wobei er sich am Wochenende mit Bier und Jägermeister auch betrank, sich „die Kante gab“, wie der Angeklagte sich ausdrückte. Am 08.04.2019 schrieb N2 dem Angeklagten, dass sie ihm etwas sagen müsse, nämlich, dass sie „seit kurzem mit O1 zusammen“ sei und den Handy-Nachrichten-Verkehr mit dem Angeklagten nur noch wegen des gemeinsamen Sohnes J1 wünsche. Der Angeklagte sah seine noch vorhandenen Hoffnungen enttäuscht und fühlte sich betrogen, zumal er seinen Verdacht bestätigt sah, dass die außereheliche Beziehung seiner Frau schon länger währte. In am 09.04.2019 an seine Frau gerichteten Nachrichten teilte er ihr mit, dass sie alles für ihn und seine Traumfrau gewesen sei und warf ihr vor, ihn belogen und „nun endgültig kaputt“ gemacht zu haben. Er habe nun „sämtlichen Boden unter den Füßen verloren“. 2. Tattag a. Am Montag, den 00.04.2019, ging der Angeklagte nicht zur Arbeit. Die Firma R1, bei der er 25 Jahre gearbeitet hatte, hatte den Betrieb eingestellt oder stand kurz davor, wie der Angeklagte wusste. Ihm war klar, dass er demzufolge ohne Arbeit und ohne eine konkrete Aussicht auf eine neue Anstellung war. Zudem war er am Tattag krankgeschrieben. Der Angeklagte machte sich Sorgen darüber, dass sein Sohn J1, der zu dieser Zeit 13 ¼ Jahre alt war, zukünftig in engeren Kontakt zu dem neuen Freund seiner Frau kommen könnte. Er hatte nämlich diesen betreffend in Erfahrung gebracht, dass er wegen Drogenhandels zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Angeklagte wollte diesen Kontakt daher unbedingt unterbinden und suchte zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr unangemeldet das Jugendamt K1 auf. Beim Jugendamt bat er um ein Beratungsgespräch, das sodann mit der Sozialarbeiterin und Jugendamtsmitarbeiterin H1 stattfand, die den Angeklagten nicht kannte, da die für die Familie eigentlich zuständige Mitarbeiterin erkrankt war. Nach Äußerung seiner Befürchtungen teilte die Zeugin H1 dem Angeklagten mit, dass er diesen Kontakt seines bald 14jährigen Sohnes nicht werde unterbinden können, solange J1 diesen nicht ablehne. Die Zeugin H1 schlug vor, den Sorgen des Angeklagten durch ein gemeinsames Elterngespräch mit einem Jugendamtsmitarbeiter zu begegnen. Der Angeklagte zeigte sich mit dieser Auskunft und diesem Vorgehen zwar nicht zufrieden, verließ das Jugendamt aber wieder, ohne auf Weiteres zu dringen. Tatsächlich war er wütend und frustriert. Zuhause angekommen, begann er Jägermeister aus einer Flasche zu trinken, die er dort noch vorrätig hatte. Währenddessen versandte er auch an diesem Tag Nachrichten mittels seines Handys an seine Ehefrau, in welchen er ihr seine fortwährende Liebe gestand, um Entschuldigung bat, ihr mitteilte, wie schwer ihm die Trennung falle, und dass er „alles für uns tun“ würde. N2 reagierte mit der Bitte, der Angeklagte möge sie in Ruhe lassen, sie empfinde nichts mehr für ihn und wolle nicht mehr mit ihm zusammen sein, was nichts mit ihrem neuen Freund O1 zu tun habe. Bereits angetrunken besorgte der Angeklagte sich auf seinem Gang mit den Hunden zwei weitere Flaschen Jägermeister und trank in der Absicht weiter, sich zu betrinken. Er setzte weitere Text- und Sprachnachrichten an seine Frau ab, in welchen er u. a. äußerte, dass sie „das einzige sei, was er je geliebt habe“, es „das schlimmste“ sei, „was auf der Welt passieren könnte“, „dass wir beide nie mehr ein Paar sein sollen“ , er sie „weiterlieben werde“ und er „ewig“ ihr „… (Vorname entfernt) sein“ werde. Gegen 12.30 Uhr setzte er eine Nachricht mit folgendem Wortlaut ab: „Ich will jetzt auch kein Fass aufmachen, Schatz. Ich will Dir nur sagen: Überleg Dir bitte irgendwie einen Plan B wegen…( Spitzname des J1 entfernt ). Ich kann Dir nicht versprechen, wie lange ich das alles durchsteh. Ich werde jetzt mit deinem Vater irgendwann jetzt nach Kroatien fahren, versuche, die Wohnung zu verkaufen. Und danach kann ich für nichts garantieren. Ich weiß nicht, wie lange ich das durchsteh, echt nicht. Das soll keine Vorwurf sein und kein Druckmittel, oder so wat. Ich will mich nicht lächerlich machen. Absolut nicht. Aber... versuch Dir ne Alternative auszusuchen. Ok“. Auf die teils in Minutentakt abgesandten weit über 30 Nachrichten des Angeklagten reagierte N2 nur noch einmal gegen 13.30 Uhr mit einer Sprachnachricht, in der sie nochmals in nüchternen Ton mitteilte, dass sie keinen Kontakt mehr wolle, keine Nachrichten mehr wolle und nicht mehr antworten werde. Ungeachtet dessen setzte der Angeklagte weitere Nachrichten ab und schrieb u. a. auch „ich will nur noch sterben“ (14.11 Uhr) und „ohne dich macht für mich nichts mehr Sinn. Das ist mein Ernst. Ich hab nur wegen deiner liebe gelebt“ (14.53 Uhr). Nachdem der Angeklagte gegen 16.00 Uhr die Textnachricht „Gibt es noch eine Chance für uns? Vergiss nicht das du alles für mich bist“ abgesandt hatte, ohne dass Reaktionen N2s erfolgten, äußerte er neben weiteren Liebesbekundungen um 17.51 Uhr per Textnachricht „Wird es leichter für dich, wenn ich nicht mehr da bin? Ich frag, weil das für mich alles einfacher macht“. Um 17.58 Uhr schrieb der Angeklagte „ich fahr gleich los.ich liebe dich“. Um 18.19 Uhr erhielt der Angeklagte von seinem ehemaligen Arbeitskollegen R3 eine Nachricht mit der Anfrage, ob er – der Angeklagte – nicht auf ein Bier vorbeikommen wolle. Mit dem Zeugen R3 traf der Angeklagte sich hin und wieder privat und hatte mit ihm auch über seine Eheprobleme gesprochen. Der Angeklagte hatte dem Zeugen gegen 14.00 Uhr eine Nachricht „Hi Junge, wie geht´s“ geschrieben. Auf die Anfrage des Zeugen R3 von 18.19 Uhr sandte der Angeklagte um 18.20 Uhr die Nachricht „Joah“ ab. b. Spätestens etwa um diese Zeit nahm der inzwischen ganz erheblich alkoholisierte und infolge dessen nicht mehr fahrtüchtige Angeklagte den am Schlüsselbrett in seiner Wohnung an der Richterstraße 27 in K1 hängenden Autoschlüssel zu seinem silbernen Pkw Peugeot ( genaue Markenbezeichnung entfernt ), amtliches Kennzeichen 000-00 000, und fuhr mit dem Fahrzeug los. Dabei war ihm bewusst, dass er nicht über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis verfügt und fand sich auch mit der von ihm gesehenen Möglichkeit seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ab. Er setzte um 18.26 Uhr eine Sprachnachricht an seine Ehefrau mit dem Inhalt „Schatz, Alles Gute wünsch ich Dir“ ab. Als er sich auf der D1 Straße in Höhe des Fahrradgeschäfts „K3“ (etwa fünf bis sechs Minuten Fahrdauer in südlicher Richtung von seiner Wohnanschrift entfernt) befand, setzte er um 18.28 Uhr eine weitere Sprachnachricht an seine Frau mit dem Inhalt „jetzt bin ich gerade bei K3, Schatz. Ich liebe Dich. Vergiss das nie, bitte“ ab. Wohin der Angeklagte dann zunächst weiter fuhr, ob er insbesondere die noch etwa 10 Autominuten entfernt liegende Anschrift des Zeugen R3 ansteuerte und möglicherweise auch erreichte, ließ sich nicht feststellen. Zu einem weiteren Kontakt mit dem Zeugen kam es aber nicht. Fest steht indes, dass der Angeklagte um 18.52 Uhr die letzte Nachricht, eine Textnachricht mit „Es tut mir leid Schatz ich liebe dich“ an seine Ehefrau schrieb und hiernach sein Handy ausstellte. Fest steht weiter, dass der Angeklagte um kurz nach 19.00 Uhr mit seinem Pkw Peugeot die Bundesstraße … in Richtung F1 aus Fahrtrichtung Z2 kommend im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen T3Straße und O2/K4-Straße/B1-Straße befuhr. Auf der Strecke mit geradem Straßenverlauf in Ost-West-Richtung herrschte zu dieser Zeit reger fließender Verkehr. Der Angeklagte befand sich allein im Fahrzeug. Die Fahrbahn war trocken und es war noch taghell bei guten Sichtverhältnissen. Die …hat an dieser Stelle vor der Anschlussstelle O2/K4-Straße/B1-Straße zwei Fahrbahnen in Fahrtrichtung des Angeklagten und eine Richtungsfahrbahn für den Gegenverkehr. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Wegen der Einzelheiten der Streckenführung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zu Bl. 15 und 16 bei den Akten befindlichen Verkehrsunfallskizzen verwiesen. Spätestens als der Angeklagte auf die o.g. Anschlussstelle zufuhr, fasste er in seiner Verzweiflung über seine Lebenssituation und das ihn stark kränkende zurückweisende Verhalten seiner Frau den Entschluss, seinem Leben ein Ende zu setzen. Er entschloss sich, hierzu in den Gegenverkehr zu fahren und mit diesem eine so starke Kollision herbeizuführen, dass er in deren Folge tödliche Verletzungen erleiden werde. Als der zu dieser Zeit nicht angeschnallte Angeklagte sich fast auf Höhe des Beginns der rechtsseitigen Verzögerungsspur der Abfahrt bzw. des Endes der linksseitigen Beschleunigungsspur der Auffahrt auf die Gegenfahrbahn befand, setzte er seinen Entschluss um und fuhr über die „doppelte Fahrstreifenbegrenzung“ (Verkehrszeichen 295) auf die Fahrspur des Gegenverkehrs, wo er den sich mit einer hohen Geschwindigkeit von etwa 100 km/h annähernden Pkw Renault Kangoo, amtliches Kennzeichen 000-0 0000, sah, der von dem Zeuge D2 gesteuert wurde. Als der Zeuge, der allein unterwegs war und sich eines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Lebens nicht versah, das Fahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von etwa 125 km/h Sekunden vor der Kollision auf sich zusteuern sah, zog er sein Fahrzeug instinktiv nach rechts auf die Beschleunigungsspur der Auffahrt, die dort – in Fahrtrichtung D2 – rechtseitig von eine Leitplanke begrenzt wird. Um einen möglichst frontalen Zusammenstoß mit dem Renault Kangoo herbeizuführen, steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug weiter ungebremst auf den nach rechts ausweichenden Pkw des Zeugen D2 zu. Im Bereich des Endes des Beschleunigungsstreifens kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge. Dabei traf der Angeklagte das Fahrzeug D2, das zum Zeitpunkt der Kollision noch etwa 90 km/h schnell war, mit der linken Front und vorderen linken Seite seines Pkw in einer spitzwinkligen Kollision an der linken hinteren Fahrzeugseite. Infolge der Kollision des mit 1.865 kg Leergewicht deutlich schwereren Pkw des Angeklagten mit dem Pkw Renault Kangoo des Zeugen D2 kam es zu einer Rechtsrotation des Hecks des Pkw Renault Kangoo, der hierdurch mit dem Fahrzeugheck an der Leitplanke entlang rutschte und mit der Front entgegen der Fahrtrichtung ganz am Ende der Beschleunigungsspur zum Stehen kam. Der Pkw Renault Kangoo, wurde massiv beschädigt. Die linke Schiebetüre wurde teilweise abgerissen, das Seitenteil und das Rad hinten links wurden stark deformiert, die Hinterachse linksseitig wurde abgerissen, die Heckklappe deformiert und verkratzt und sämtliche Scheiben an der linken Fahrzeugseite zerstört. Wegen der Einzelheiten der Beschädigungen an dem Fahrzeug wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zu Bl. 133 und 146 bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Die Schadensregulierung für das Fahrzeug wurde auf Totalschadensbasis bei einer Versicherungsleistung von etwa 8.000,00 € abgerechnet. Durch die Kollision ohne Verhakung der Fahrzeuge wurde das vom Pkw Renault Kangoo abgleitende Fahrzeug des Angeklagten um mindestens 35 km/h abgebremst. Außerdem wurde der linke vordere Reifen des Pkw Peugeot so geschädigt, dass er Druck verlor. Durch den schnellen Druckabfall zog das Fahrzeug nach links in Richtung des Grünstreifens neben der Fahrbahn, die in diesem Bereich nicht mehr durch eine Leitplanke begrenzt wird. Dem Angeklagten war klar, dass er selbst keine zum Tode führenden Verletzungen erlitten hatte. Auch hinsichtlich der Insassen des Pkw Renault Kangoo ging er nicht von tödlichen Verletzungen aus, wobei aus seiner Sicht deren Tod mit dem bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mittel auch nicht mehr erreicht werden konnte. Der Angeklagte bremste sein Fahrzeug auch nunmehr nicht ab, sondern steuerte gegen dessen Linksdriften, um sein Selbsttötungsvorhaben durch die Herbeiführung einer weiteren Kollision mit dem Gegenverkehr fortführen zu können. Es gelang ihm, seinen Pkw in einer aufgrund des Druckverlusts des linken Vorderrades leicht schlingernden Bewegung auf der Fahrbahn der Beschleunigungsspur des Gegenverkehrs zu halten, die dort mit einem Gefälle von etwa 3° in seiner Fahrtrichtung leicht abschüssig ist. Dabei beschleunigte er sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h und hielt auf einen die Auffahrt herauffahrenden Pkw VW Touran zu. Mit diesem kollidierte er sodann in dem Bereich, wo die Auffahrt die Fahrbahn der B … in Fahrtrichtung Z2 erreicht, nach einer Fahrstrecke von 165 m nach der ersten Kollision mit dem Pkw Renault Kangoo. Der Pkw VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0000, in dem sich die Zeugin P1 als Beifahrerin befand, wurde von dem Zeugen P2 gesteuert. Beide Zeugen hatten die vorangegangene Kollision nicht mitbekommen und versahen sich, als sie die Auffahrt der B … befuhren, keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar ihr Leben. Als der Zeuge P2 den Pkw des Angeklagten Sekunden vor der Kollision auf sich zusteuern sah, versuchte auch er vergeblich, mit seiner Fahrgeschwindigkeit von nur 15 bis 20 km/h nach rechts auszuweichen. Den Pkw P2 traf der Angeklagte infolgedessen wiederum mit der vorderen linken Front seines Fahrzeugs an der linken vorderen Front und Seite in einer spitzwinkligen Kollision. Der VW Touran mit einem Leergewicht von 1.498 kg wurde nach hinten geschoben und kam noch in der Auffahrt in Fahrtrichtung zum Stehen. Der linke Kotflügel wurde durch die Kollision verformt und aufgeschlitzt, das vordere rechte Rad war gebrochen und die Vorderachse linksseitig nach hinten verschoben, der Stoßfängerbezug sowie der Hauptscheinwerfer links wurden zerstört und die Fahrertür stark deformiert und verkratzt. Wegen der Einzelheiten der Beschädigungen an diesem Fahrzeug wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zu Bl. 159 und 170 bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Auch betreffend den VW Touran wurde der Schaden auf Totalschadensbasis von der Versicherung mit einer Zahlung in Höhe von 6.200,00 € ausgeglichen. Der Pkw des Angeklagten glitt nach der Kollision, in welcher sich die Fahrzeuge kurzfristig verhakten, nach rechts ab. Das Fahrzeug erfuhr eine links rotatorische Bewegung, überschlug sich mehrfach und gelangte nach etwa 65 m im rechten Graben, auf dem Dach liegend, in seine Endlage. Durch die Kollision mit dem VW Touran wurde das linke vordere Rad des Pkw Peugeot des Angeklagten abgerissen. Weitere Beschädigungen waren daran u. a. durch den Verlust des linken vorderen Kotflügels vorhanden sowie an der Fahrertür, am Dach, der Motorhaube und der Windschutzscheibe. Wegen der Einzelheiten der Beschädigungen am Fahrzeug des Angeklagten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zu Bl. 105 und 117 bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Kollisionsorte und der Endlagen der beteiligten Fahrzeuge wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die zu Bl. 732 bei den Akten befindliche Verkehrsunfallskizze Bezug genommen. Der Angeklagte wurde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert. Er nahm wahr, dass er auch diese Kollision überlebt hatte und ging auch von einem Überleben der Insassen des Pkw VW Touran aus, wobei aus seiner Sicht deren Tod mit dem bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mittel auch nicht mehr erreicht werden konnte. Er lag in einer Entfernung von wenigen Metern neben seinem verunfallten Fahrzeug im Straßengraben, als Ersthelfer und die Polizei, so u. a. der Zeuge PK K5, hinzukamen. Sein ausgeschaltetes Handy wurde ebenfalls neben dem Pkw von der Zeugin PK´in N4 (geb….) aufgefunden und sichergestellt. Infolge der durch die Pkw-Kollisionen unmittelbar verursachten Unfälle bestand die Gefahr, dass deren Insassen und eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen – nämlich die Insassen sich im Kollisionsbereich befindlicher weiterer Fahrzeuge – tödliche Verletzungen hätten erleiden können. Die Auswirkungen der Fahrzeugkollisionen waren für den Angeklagten nicht kontrollierbar. So war betreffend die Kollision mit dem Pkw Renault Kangoo mit den hohen Kollisionsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge völlig unabsehbar, ob der Renault Kangoo – wie geschehen - in der Beschleunigungsspur rotierend verbleiben oder stattdessen – etwa nach einem Anprall gegen die Leitplanke – auf die Richtungsfahrbahnen mit regem zügigen Verkehrsfluss bei Fahrgeschwindigkeiten um die 100 km/h geschleudert würde. Auch bestand die Gefahr, dass das Fahrzeug des Angeklagten durch die bei der Kollision wirkenden starken und von ihm nicht kontrollierbaren Kräfte – in seine Fahrtrichtung gesehen – nach rechts auf die Richtungsfahrbahnen geschleudert werden konnte. Vergleichbare Gefahren bestanden aufgrund der Kollision mit dem VW Touran für dritte Fahrzeuge und deren Insassen. So war auch hier angesichts der hohen Kollisionsgeschwindigkeit jedenfalls des Fahrzeugs des Angeklagten nicht zu kontrollieren, ob und wohin die Fahrzeuge infolge der Kollision geschleudert wurden. Der Anprall fand in dem Bereich statt, in welchem die Auffahrt die Richtungsfahrbahnen der B …erreichten, so dass die dort mit hohen Geschwindigkeiten im regem Verkehr fahrenden Fahrzeuge und deren Insassen sich im direkten Kollisions- und damit Gefahrenbereich befanden. Bei seiner Fahrt in den Gegenverkehr, konkret in die von den Zeugen D2 und P2 geführten Fahrzeuge, erkannte der Angeklagte tödliche Verletzungen der Insassen dieser Fahrzeuge als möglich und nicht nur ganz fernliegend. Um des erstrebten Ziels seiner Selbsttötung willen fand er sich indes mit dem Eintritt dieser Möglichkeit ab. Der Angeklagte, der die Verkehrssituation auf der Bundesstraße wahrgenommen hatte, erkannte auch die Gefahren seines Handelns für die im Nahbereich der Kollisionen befindlichen nicht unmittelbar unfallbeteiligten Fahrzeuge und deren Insassen. Ihm war auch bewusst, dass die Insassen der unfallbeteiligten Fahrzeuge des Gegenverkehrs jedenfalls bis Augenblicke vor der Kollision nicht mit einem Angriff auf ihr Leben gerechnet hatten und ihnen infolgedessen nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten verblieben, dem Angriff, etwa durch den Versuch eines Ausweichmanövers im letzten Augenblick zu begegnen. Diese Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer nutze der Angeklagte zur Tatbegehung auch aus, da es – wie ihm bewusst war – nur in deren Folge zu der von ihm erstrebten möglichst starken Kollision der Fahrzeuge kommen konnte. Gerade deshalb zog er sein Fahrzeug erst auf die Gegenfahrbahn rüber, als er den Pkw D2 herannahen sah und diesem angesichts der hohen Annäherungsgeschwindigkeiten nur noch Sekunden verblieben, die Gefahr zu erkennen und darauf zu reagieren. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Unfallzeit gegen 19.05 Uhr mindestens 2,42 o/oo und maximal 2,92 o/oo. Zudem stand er unter dem Einfluss von THC bei einer Konzentration von 11 ng/ml, das er zuvor zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Tages ab den Nachmittagstunden konsumiert hatte. Seine Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit erheblich vermindert. Seine Einsichtsfähigkeit war demgegenüber nicht eingeschränkt und seine Steuerungsfähigkeit auch nicht aufgehoben. Der 64jährige Zeuge D2, der im Sommer 2018 pensioniert worden war, konnte sein Fahrzeug nach dem Unfall selbstständig verlassen. Er hatte eine Prellung des rechten Unterarms, der anschwoll, und eine HWS-Distorsion erlitten und konnte das Krankenhaus schon am 30.04.2019 wieder verlassen. Eine Halskrause musste er nicht tragen. Infolge des Unfalls litt er zunehmend unter Ängsten, Grübeleien und Schlaflosigkeit – Zustände, unter welchen er in den letzten Jahren zuvor nicht gelitten hatte bei voller Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt seiner Pensionierung. Er hatte immer wieder die Unfallsituation vor Augen, in der der Angeklagte direkt auf ihn zugefahren war. Er wandte sich an die Traumaambulanz des I1 und sodann an einen niedergelassenen Psychiater in K6, der ihm das Medikament Tavor verschrieb. Seine psychischen Beschwerden besserten sich indes nicht. Vielmehr verschlechterte sich sein Zustand bei einem zunehmenden Gefühl von Hilflosigkeit und Verlust von Selbstvertrauen. Ihn beschäftigten fortwährend die Fragen, warum er als Opfer ausgewählt worden war, und ob er nicht anders hätte reagieren können. Am 05.06.2019 nahm der Zeuge infolge dieser Entwicklung eine Überdosis Dorminal, um sich das Leben zu nehmen. Er musste hiernach zunächst intensivmedizinisch und sodann weitere sieben Wochen stationär behandelt werden. Hiernach wurde er für weitere mindestens 13 Wochen ambulant über die Tagesklink S1 wegen seiner psychischen Beschwerden behandelt. Inzwischen geht es dem Zeugen deutlich besser. Nachdem er zunächst nicht mehr Autofahren konnte, fährt er seit dem Beginn der Tagesklinikzeit wieder. Er strebt eine psychotherapeutische Behandlung an und hofft, mit dieser Anfang 2020 beginnen zu können. Eine Schmerzensgeldzahlung hat der Zeuge bislang nicht erhalten. Auch die Zeugen P2 konnten ihr Fahrzeug nach dem Unfall selbstständig verlassen. Das Krankenhaus, in welches sie gebracht wurden, konnten sie noch am selben Abend wieder verlassen. Der Zeuge Helmut P2 erlitt Schürfwunden an Armen und am Bein sowie eine Unterarmprellung, die nach kurzer ambulanter Behandlung verheilten. Er litt nach dem Unfall unter Ängsten beim Autofahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gegenverkehr. Er litt des Weiteren unter Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, die sich nach einiger Zeit aber besserten und inzwischen ganz vergangen sind. Die Zeugin P2 erlitt eine Schürfwunde bzw. Verbrennung durch den ausgelösten Airbag an der linken Hand sowie eine schmerzhafte Schulterprellung, die während 2 bis 3 Wochen physiotherapeutisch behandelt wurde. Sie hat bis heute Probleme mit dem Autofahren, insbesondere als Beifahrerin. Beide Zeugen mussten keine professionelle psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Ihnen wurde vom Haftpflichtversicherer des Pkw des Angeklagten jeweils ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 200,00 € gezahlt. Der Angeklagte wurde schwer verletzt. Er erlitt eine Absprengung eines Knochenanbaus am Halswirbelkörper 6, eine Rippenserienfraktur rechts (sechste bis neunte Rippe), eine Fraktur der dritten Rippe links und eine Tibiakopfluxationsfraktur links mit begleitender Fibulafraktur. Ferner erlitt er ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Blutung zwischen dem Schädelknochen und der harten Hirnhaut, einer kleinen Einblutung unter die weiche Hinhaut und einer Blutung in den linken Seitenventrikel, also in das Hohlraumsystem des Gehirns. Diese Blutungen waren nicht interventionsbedürftig. c. Der Angeklagte wurde zunächst in das N5-Hospital in K1 verbracht. Bei seiner Aufnahme um 20.00 Uhr war er bei Bewusstsein und ansprechbar. Dort wurde er im Schockraum von den Zeugen PK N6 und PK´in N4 aufgesucht, die insbesondere die Blutprobenentnahme beim Angeklagten sicherstellen sollten. Ihm wurde der Vorwurf eröffnet, in betrunkenem Zustand mit dem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und er wurde über sein Schweigerecht belehrt. Der Angeklagte äußerte danach zunächst, sich nicht erinnern zu können und auch nicht sagen zu können, wo er losgefahren sei und wohin er fahren wollte. Im weiteren Verlauf der Befragung gab er an, dass er seinen Sohn habe abholen wollen. Auch äußerte er, keinen Führerschein zu haben. Er richtete an die Beamten die Frage, ob er etwas Schlimmes getan habe und äußerte schließlich, dass er gegen einen Brückenpfeiler habe fahren wollen, um sich das Leben zu nehmen. Sein Leben hätte keinen Sinn mehr. Zur weiteren Behandlung seiner Verletzungen wurde der Angeklagte noch in der Nacht in das I1 verlegt. Bei seiner dortigen Aufnahme am 30.04.2019 um 00.25 Uhr war er bei vollem Bewusstsein und auch seine Orientierung war ungestört bei vollem Punktwert auf der Glasgow-Coma-Scale. Noch vor der am 30.04.2019 um 13.30 Uhr erfolgenden operativen Versorgung der Tibiakopfluxationsfraktur mit einem externen Fixateur wurde der Angeklagte um 11.00 Uhr von einem im I1 tätigen Psychiater aufgesucht, der den Angeklagten wach, bewusstseinsklar und voll orientiert und im Interaktionsverhalten offen, freundlich und kooperativ vorfand. Ihm berichtete der Angeklagte, gestern einen Verkehrsunfall in suizidaler Absicht unternommen zu haben, er habe nicht mehr leben wollen, es sie ihm zu viel gewesen. Er habe „einen schwachen Moment gehabt und dann sei es passiert“. Weiter berichtete der Angeklagte dem Arzt über mehrere belastende Lebensumstände, nämlich davon, dass seine Frau seit zwei Jahren im Maßregelvollzug sei, er sich alleine um die beiden 13 und 22jährigen Kinder kümmern und zudem drei Hunde versorgen müsse. Sein Arbeitsplatz in einer Gießerei sei nach einer Insolvenz der Firma in akuter Gefahr und er habe starke finanzielle Sorgen. Vor kurzem habe ihm seine Ehefrau zudem mitgeteilt, dass sie einen neuen Partner im Maßregelvollzug gefunden habe. Bei diesem handele es sich um einen „Verbrecher“, der acht Jahre lang eingesessen habe. Zu so einem solle er noch seine Kinder hinschicken. Bei seinem Bericht weinte der Angeklagte. Am 02.05.2019 wurde der Angeklagte von Polizeibeamten, Mitgliedern der zwischenzeitlich eingerichteten Mordkommission, im I1 aufgesucht. Mit dem Vorwurf des versuchten Mordes konfrontiert, machte der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Noch am selben Tag sprach er erneut mit dem Psychiater, der ihn bereits am 30.04.2019 aufgesucht hatte. In gedrückter Stimmung berichtete der Angeklagte diesem gegenüber nunmehr davon, dass es sich bei dem Verkehrsunfall aus seiner Sicht nicht um einen Suizidversuch gehandelt habe. Vielmehr habe er auf jeden Fall weiterleben wollen. Im Februar habe er erfahren, dass seine Ehefrau seit Dezember 2018 fremdgehe. Er führte weiter aus, dass er sich dann doch viel eher hätte suizidieren können, wenn es wegen der Ehefrau sei. Mit seiner Aussage von vor zwei Tagen konfrontiert, gab der Angeklagte an, sich an das Gespräch vom 30.04.2019 nicht mehr erinnern zu können. III. 1. Der Angeklagte hat sich betreffend die Alkoholfahrt und das Unfallgeschehen dahin eingelassen, sich daran nicht erinnern zu können. Seine Erinnerung setze zu der Zeit aus, als er nach dem Kauf der weiteren Flasche Jägermeister im Rahmen des Hundegangs den Alkoholkonsum in seiner Wohnung in der Absicht, sich bis zum Vollrausch zu betrinken, fortgesetzt habe. Daran, Cannabis konsumiert zu haben, könne er sich ebenfalls nicht erinnern. Entsprechende Produkte habe er nicht Zuhause gehabt und müsse daher noch Kontakt mit jemanden gehabt haben. Auch daran, am Unfalltag Nachrichten an N2 abgesetzt und von dieser erhalten zu haben, erinnere er sich nicht. Seine Erinnerung setze erst zu einer Zeit wieder ein, als er sich bereits in der I1 befunden habe. Er könne sich aber auch nicht an ein dortiges Gespräch mit einem Psychiater erinnern, bei dem er von Suizidgedanken gesprochen habe. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er habe zu keinem Zeitpunkt ernsthafte suizidale Gedanken gehabt. Vielmehr habe er fest im Beruf und wirtschaftlich auf gesunden Füßen gestanden. Die Trennung von seiner Frau, die ja bereits im Herbst 2018 stattgefunden habe, habe bei ihm eben so wenig Bestürzung ausgelöst, wie deren Beziehung zu dem O1, von der er bereits seit Anfang 2019 gewusst, diese aber jedenfalls geahnt habe. 2. a. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und zu der Entwicklung seiner Ehe zu der N2 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der hierzu Angaben entsprechend der getroffenen Feststellungen gemacht hat. Auch die Feststellungen zu der Lebenssituation des Angeklagten seit dem Auszug seiner Frau im September 2017 mit deren anschließender Straffälligkeit und deren Folgen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass die Trennung von seiner Frau und deren intime Beziehung zu dem O1, von der er schon Anfang 2019 gewusst habe, bei ihm keine Bestürzung ausgelöst habe, werden seine Angaben durch den oben festgestellten Chatverkehr mit seiner Frau von Anfang 2019 und vom 08.04.2019 widerlegt. Dass er die Nachrichten mit dem festgestellten Inhalt erhalten und versandt hat, hat der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt der Kammer selbst eingeräumt. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte zwar schon Anfang 2019 einen Verdacht im Hinblick auf die außereheliche Beziehung seiner Frau mit dem Mitpatienten namens O1 hatte, dies aber offenbar nicht wusste, weswegen er sie danach fragte, woraufhin sie ein Verhältnis verneinte. Dass ihn sodann ihre am 09.04.2019 erfolgende Mitteilung „seit kurzem mit O1 zusammen“ zu sein, die sie mit den Worten „ich muss Dir was mitteilen“ einleitete, sehr schwer traf, ergibt sich aus seiner oben festgestellten Reaktion. Der Angeklagte setzte danach zahlreiche Nachrichten mit dem festgestellten Inhalt ab, die eine ganz erhebliche Bestürzung des Angeklagten dokumentieren und auch zeigen, dass seine Frau ihm noch sehr viel bedeutete. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass er fest im Beruf und auf wirtschaftlich gesunden Füßen gestanden habe, so steht diese Angabe im Widerspruch zu seiner weiteren Einlassung sowohl vor der Kammer als auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen. Danach war die Firma R1 im Herbst 2018 in Insolvenz gegangen und die Lohnzahlungen waren seitdem bis zum Tattag nur noch unregelmäßig erfolgt, woraus sich für den Angeklagten vor dem Hintergrund seiner im Einzelnen von ihm selbst dargestellten finanziellen Verpflichtungen erhebliche finanzielle Probleme ergaben. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass er ständig habe finanzielle „Löcher stopfen“ und „Gläubiger vertrösten“ müssen. Davon, dass die Firma R1 schon am Tattag den Betrieb eingestellt hatte oder dies unmittelbar bevor stand und der Angeklagte dies auch wusste, so dass er an dem Montag unabhängig von seiner Krankschreibung bereits ohne Beschäftigung war oder dies in Kürze anstand, ist die Kammer aufgrund seines What´s-App-Nachrichtenverkehrs mit dem Zeugen I2 überzeugt, wie diesen der Zeuge der Kammer vermittelt hat. Danach hatte der Zeuge, ein ehemaliger Arbeitskollege des Angeklagten bei der Firma R1, am 00.04.2019 einen Facebook-Eintrag des Angeklagten mit Fotos gesehen, welche die Frau des Angeklagten, seine Stieftochter O3 und seinen Sohn zeigten, mit dem Zusatz „Das war mein Leben, wie ich es geliebt habe“. Auf die Nachfrage des Zeugen I2, ob alles in Ordnung sei, äußerte der Angeklagte gegen 16.00 Uhr „Ach, alles gut“ und auf dessen Frage, ob es bei der ehemaligen gemeinsamen Firma R1 weitergeht oder „bald zu“ sei, antwortete der Angeklagte mit „zu“. Diese Äußerung des Angeklagten konnte sich vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzanmeldung der Firma zu dieser Zeit schon eine halbes Jahr zurücklag nur auf den faktischen Weiterbetrieb beziehen. Da kein Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte die Frage des Zeugen nicht wahrheitsgemäß beantwortet haben sollte, ergibt sich aus dieser, dass der Betrieb zur Tatzeit bereits eingestellt war, dies jedenfalls unmittelbar bevorstand, und der Angeklagte dies wusste. b. Die Feststellungen zum Verlauf des Tattages beruhen bis zur Rückkehr vom Hundegang am frühen Nachmittag zunächst wiederum auf der Einlassung des Angeklagten, die hinsichtlich des Gangs zum Jugendamt und die dort erörterte Fragen betreffend den Sohn J1 mit den Bekundungen der Zeugin H1übereinstimmen. Betreffend den Inhalt, die Häufigkeit und die genauen Zeiten der Text- und Sprachnachrichten des Angeklagten und seiner Frau am Tattage beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen des Zeugen KHK S2, der das durch die Zeugin PK´in N4 am Unfallort sichergestellte Handy auswerten lassen und die darauf befindlichen Nachrichten verschriftlicht hat. Die Kammer hat zudem sämtliche Sprachnachrichten des Angeklagten und seiner Frau vom 29.04.2019 in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen und auf diese Weise feststellen können, dass die Alkoholisierung des Angeklagten durch seine veränderte Sprache bei den letzten Sprachnachrichten von 18.26 und 18.28 Uhr zu bemerken ist. Der Angeklagte lallt zwar nicht, seine Sprache wirkt auch nicht verwaschen. Seine Worte sind vielmehr gut zu verstehen, der Angeklagte sprich aber alkoholtypisch langsamer und gedehnter. Auch die Feststellungen zu dem Nachrichtenverkehr des Angeklagten und seiner Frau vor dem Tattag beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK S2, der dazu befragt angegeben hat, dass sich bei der Auswertung des Handys des Angeklagten allein ab Jahresbeginn hunderte von Nachrichten an seine Frau hätten finden lassen u. a. mit Liebesbekundungen und Entschuldigungen, während es nur wenige Nachrichten seiner Frau gegeben habe, deren Inhalt im Wesentlichen dahin gegangen sei, nur soweit dies wegen des gemeinsamen Sohn J1 erforderlich sei, Kontakt haben zu wollen. Davon, dass der Angeklagte dem Zeugen R3 auf dessen Anfrage, ob er auf ein Bier vorbeikomme, um 18.20 Uhr „Joah!“ geschrieben hat, ist die Kammer aufgrund der Angabe dieses Zeugen überzeugt, der den Chat mit dem Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt bestätigt hat. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte erst etwa zu dieser Zeit, also im zeitlichen Zusammenhang mit der Nachricht an seine Frau von 17.58 Uhr und der Nachricht an den Zeugen R3, mit dem Auto losgefahren ist. Dies passt zu dem Chat mit dem Zeugen R3 und zum Inhalt seiner Nachricht an seine Ehefrau von 17.58 Uhr „Ich fahre gleich los.ich liebe dich“ und dazu, dass bei den Sprachnachrichten von 18.26 und 18.28 Uhr an seine Frau Hintergrundgeräusche wahrnehmbar sind, die mit Fahrgeräuschen eines Pkw in Einklang zu bringen sind, wobei der Angeklagte auch durch seine Mitteilung „jetzt gerade bei K3“ zu sein, erkennen lässt, dass er sich fortbewegt (hat). c. Dass er seit der Trunkenheitsfahrt vom 23.12.2017 nicht mehr über eine Fahrerlaubnis verfügte und dies auch wusste, hat der Angeklagte eingeräumt. Davon, dass er bei Fahrantritt auch seine aktuelle alkoholbedingte Fahrunsicherkeit erkannt hatte, ist die Kammer zum einen aufgrund der erheblichen Alkoholmengen überzeugt, die der Angeklagte nach eigenen Angaben und der bei ihm später ausweislich des Blutalkoholbefundes des Instituts für Rechtsmedizin des I1, dort K7, festgestellten Blutalkoholkonzentration getrunken haben muss. Seine Blutalkoholkonzentration betrug danach mindestens 2,42 o/oo. Ausweislich des weiteren Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des I1 vom 01.06.2019 stand der Angeklagte bei einer THC-Konzentration von 11 ng/ml zudem unter Cannabiswirkung, welches er nach seinen Angaben in dem Zeitraum des angegebenen Erinnerungsverlustes vor dem Unfall konsumiert haben muss. Dieser vergleichsweise zeitnahe Konsum von Alkohol und Drogen muss dem Angeklagten bei der Pkw-Fahrt auch bewusst gewesen ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte erst etwa 1 ¼ Jahre zuvor wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach einer Alkoholfahrt mit einer ähnlich hohen Blutalkoholkonzentration unter Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden verurteilt worden war und deswegen seinen Führerschein verloren hatte, so dass ihm danach klar gewesen sein muss und zur Überzeugung der Kammer auch klar war, dass der Konsum entsprechender Mengen Alkohol zur Fahruntüchtigkeit führt. d. Bereits angesichts des Inhalts der Sprachnachricht des Angeklagten von 17.58 Uhr „Ich fahre gleich los.ich liebe dich“ hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte seinen etwa eine Stunde später verunfallten Pkw Peugeot, der nach seinen Angaben an seiner Wohnanschrift abgestellt gewesen war, auch zur Unfallzeit gefahren hatte. Dies ergibt sich zudem daraus, dass der Angeklagte am Unfallort kurze Zeit danach erheblich verletzt neben seinem verunfallten Fahrzeug liegend aufgefunden wurde, ohne dass sich weitere als Fahrer oder Mitfahrer in Betracht kommende Personen vor Ort befanden. Diese Situation hat der Zeuge PK K5, der einer der ersten Polizeikräfte vor Ort war und die Verkehrsunfallanzeige verfasst hat, sowie die ebenfalls am Unfallort gewesenen Zeugen PK N6 und PK`in N4 geschildert. Die beiden zuletzt genannten Zeugen haben des Weiteren glaubhaft geschildert, dass sich der Angeklagte noch am Abend nach dem Unfall im Schockraum des N5 K1 ihnen gegenüber wie festgestellt geäußert hat. Auf den Bekundungen der Zeugen PK K5, PK N6 und PK`in N4 beruhen des Weiteren auch die Feststellungen der Kammer zu den Gegebenheiten am Unfallort allgemein und am Tattag. Die Zeugen haben die Gegebenheiten an der Anschlussstelle, die Wetter- und Verkehrslage am Tatort und -tag sowie die Standorte der unfallbeteiligten drei Pkw und die Anwesenheit der als Fahrer und Beifahrer in Betracht kommenden Personen wie festgestellt geschildert. Diese Angaben der Zeugen stehen in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugen D2 und P2, auf deren glaubhaften und detailreichen Bekundungen auch die Feststellungen zu ihren Sach- und Gesundheitsschäden beruhen. e. Die Feststellungen zu den Unfallverletzungen des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie auf den Bekundungen des hierzu als sachverständigen Zeugen gehörten Psychiaters G2 über den Inhalt der ärztlichen Berichte der den Angeklagten nach dem Unfall im I1 und im JVK B2 behandelnden Ärzte. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen G2 betreffend den Inhalt der psychiatrischen Konsiliarbefunde des zur Unfallzeit im I1 tätigen Psychiaters Dr. Suhr vom 30.04.2019, 11.00 Uhr, und vom 02.05.2019 hat die Kammer auch die Feststellungen zu den Äußerungen des Angeklagten diesem gegenüber und seiner jeweiligen geistigen Verfassung bei diesen Untersuchungen getroffen. Die Kammer sieht kein Grund zu der Annahme, dass der Psychiater N7 anderes zum Zustand und zu den Äußerungen des Angeklagten in die Befunde aufgenommen haben könnte, als es seiner Wahrnehmung und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Dass der Angeklagte am Morgen des 30.04.2019 in wachem und orientierten Zustand angegeben hatte, sich durch den Verkehrsunfall vom Vortag hatte suizidieren zu wollen, steht danach für die Kammer ebenso fest wie die weiteren oben wiedergegeben Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Psychiater u. a. zu seiner Lebenssituation sowie die geistig-seelische Verfassung des Angeklagten bei den Untersuchungen am 30.04. und 02.05.2019. f. Die Feststellungen der Kammer zum äußeren Unfallablauf, insbesondere dem zu den Fahrzeugkollisionen führenden Geschehen, beruhen maßgeblich auf dem Gutachten des Verkehrssachverständigen G3. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er die Unfallörtlichkeit nachbesichtigt und vermessen und die unfallbeteiligten Fahrzeuge auf ihren Zustand sowie unfallursächliche Mängel untersucht habe. Dabei habe sich an dem straff an der B-Säule anliegenden Fahrergurt im Pkw Peugeot feststellen lassen, dass der Angeklagte zur Unfallzeit nicht angeschnallt war. Weiter hätten sich im Wesentlichen die bereits oben mitgeteilten massiven Unfallschäden an den Fahrzeugen gezeigt. Unfallursächliche Mängel hätten zuvor an keinem der drei Fahrzeuge bestanden. Zwar sei an dem Pkw Peugeot des Angeklagten der linke Vorderreifen schadhaft gewesen. Weitere technische Untersuchungen des Reifens hätten aber ergeben, dass dieser Mangel für die erste Kollision mit dem Pkw Renault Kangoo des Zeugen D2 nicht ursächlich war. Der Reifen sei vielmehr erst infolge dieser Kollision drucklos geworden, wie auch die Spurenlage, nämlich eine erst hinter dem Ort der ersten Kollision einsetzende, für einen drucklos werdenden Reifen typische Art Walkspur auf der Fahrbahn ergebe. Dass die erste Kollision an dem festgestellten Ort am Ende der Beschleunigungsspur und die zweite Kollision etwa 165 m dahinter stattgefunden hat, hat der Sachverständige gut nachvollziehbar ebenfalls anhand der Endstellungen der Fahrzeuge und der Spurenlage auf der Fahrbahn, so etwa Kratzer, Reifenspuren und Fahrzeugteile, sowie betreffend die erste Kollision aufgrund von Kratzern an der – aus Sicht D2 – rechtsseitigen Leitplanke, an welcher das Fahrzeug mit dem Heck aufgrund der durch die Kollision erfahrenen Rotationsbewegung entlang gestreift sei. Die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollisionen hat der Sachverständige aus den an den Fahrzeugen jeweils vorgefundenen unfallursächlichen Schäden und der hierzu erforderlichen Deformationsarbeit sowie mithilfe der nachkollisionären Auslaufanalyse ermittelt. Zu den Kollisionsstellungen der Fahrzeuge hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese betreffend die erste Kollision zwischen dem Pkw Peugeot und dem Pkw Renault Kangoo sowohl durch eine physische Gegenüberstellung der Fahrzeuge als auch durch Rekonstruktion mittels 3D-Modellen anhand der Schadencharakteristik und den Deformationsbereichen wie festgestellt ermittelt werden konnte und betreffend die zweite Kollision mit dem Pkw VW Touran mit Hilfe von 3D-Modellen. Danach hätten jeweils spitzwinklige (Streif)Kollisionen wie festgestellt stattgefunden, bei der 2. Kollision mit kurzfristiger Verhakung der Fahrzeuge. Aus der Betrachtung von Kollisionsort und –stellung der Fahrzeuge bei der ersten Kollision ergebe sich – so der Sachverständige gut nachvollziehbar –, dass dieser Kollision eine starke, wenngleich auch nicht maximale, Lenkbewegung des Fahrzeugführers des Pkw Peugeot nach links vorausgegangen sein müsse, was sich unabhängig davon sagen lasse, welche Fahrspur Ausgangspunkt der Linkslenkung gewesen ist. Dies werde auch die starke Deformation der jeweils linken Fahrzeugseiten der beteiligten Pkw belegt. Trotz des durch diese Kollision verursachten Druckverlusts des linken vorderen Reifens des Pkw Peugeot sei das Fahrzeug des Angeklagten weiter steuerbar gewesen. Technische Umstände, die eine unkontrollierte Weiterfahrt über die etwa 160 m bis zum Ort der zweiten Kollision hätten auslösen können, seien an dem Peugeot auch zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Wegen des Linkszugs, den der Pkw aufgrund des drucklos werdenden Reifens erfuhr, habe der Angeklagte aber gegensteuern müssen, um das Fahrzeug – wie geschehen – auf der Fahrbahn der Auffahrt zu halten und nicht in den linkseitigen an dieser Stelle nicht durch eine Leitplanke abgegrenzten unbefestigten Bereich zu fahren. Der Angeklagte habe – wie eine Untersuchung der Bremslichter ergeben habe – sein Fahrzeug auch nicht abgebremst. Dies sei technisch noch möglich gewesen und hätte lediglich den Linksdrall des Fahrzeugs etwas verstärkt. Gleichwohl sei eine Bremsen oder auch nur Auslaufenlassen des Pkw auf die linksseitige unbefestigte Fläche aus seiner Sicht und Erfahrung angesichts der gegebenen Unfallsituation als Reaktion des Peugeotfahrers eher zu erwarten gewesen als das Gegensteuern. Wie der Sachverständige weiter überzeugend ausgeführt hat, hat der Angeklagte sein Fahrzeug, das kollisionsbedingt um mindestens 35 km/h, demnach auf 90 km/h, verzögert worden sei, vielmehr vor der zweiten Kollision mit einer Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw Peugeot von 110 bis 120 km/h wieder beschleunigt. Diese Ausführungen des Sachverständigen zum äußeren Unfallhergang stehen in Einklang zunächst mit den Bekundungen der unfallbeteiligten Zeugen D2 und P2 dazu. So hat der Zeuge D2 angegeben, dass nach seinem Eindruck der ihm auf seiner Fahrbahn plötzlich entgegenkommende Peugeot trotz seines Ausweichmanövers nach rechts „stur“ auf ihn zugefahren sei, so dass er wegen der rechts von ihm die Fahrbahn begrenzende Leitplanke keine Chance gehabt habe, der Kollision zu entgehen. Der Zeuge P2 hat angegeben, dass sich nach seiner Fahrt in die Auffahrt das Fahrzeug plötzlich in einer etwas wackelnden Fahrweise schnell mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf sein Fahrzeug zubewegt habe. Von dem Unfall kurz davor habe er nichts gesehen, auch nicht die Schäden am Fahrzeug des Angeklagten. Er habe nur noch die Möglichkeit gesehen, mit seinem Pkw bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/h so weit wie möglich nach rechts auszuweichen, wodurch er die Kollision aber nicht mehr habe verhindern können. Die Zeugin P1 hat angegeben, dass sie den auf ihr Fahrzeug zukommenden Van erst ganz kurz vor der Kollision gesehen habe, als sie hochgeschaut habe. Das Auto sei „wie ein Panzer und ohne einen Millimeter auszuweichen“ auf sie zugefahren. Der Zeugen K8, der zur Tatzeit in selber Fahrtrichtung wie der Angeklagte hinter diesem auf der B … im Bereich des Unfallortes unterwegs war, hat bekundet, dass das Fahrzeug, das später zweimal mit dem Gegenverkehr kollidiert sei, abrupt und plötzlich bei schneller Fahrweise auf die Fahrspur des Gegenverkehrs gefahren sei, wo es nur Sekunden später zu der ersten Kollision gekommen sei. Trotz seiner erhöhten Sitzposition in dem von ihm gefahrenen sogenannten „Pick Up“ sei für ihn ein verkehrsbedingter Grund für diese Fahrweise nicht erkennbar gewesen. Die Zeugen R4 und R5, die mit ihrem von dem Zeugen R4 gesteuerten Pkw in entgegengesetzter Fahrtrichtung zu dem Angeklagten zur Unfallzeit auf der B … unterwegs waren, haben übereinstimmend bekundet, nur die Kollision mit dem schwarzen Fahrzeug gesehen zu haben, welches rechts von ihnen die Auffahrt heraufgefahren kam, nach welcher sich das entgegenkommende Fahrzeug überschlagen habe und auf dem Streifen zwischen Auffahrt und Fahrbahn liegen geblieben sei. Bei der von ihnen beobachteten Kollision muss es sich demnach um den zweiten Zusammenstoß des Angeklagten mit dem Pkw der Zeugen P2 gehandelt haben. Beide Zeugen haben angegeben, dass das entgegenkommende Fahrzeug leicht „am Schlittern“ bzw. „am Schlingern“ gewesen sei, was zu der linksdriftenden Fahrbewegung des Pkw des Angeklagten mit der Notwendigkeit des Gegenlenkens zum Zwecke des Verbleibs auf der Fahrbahn passt. Soweit die Zeugin R5 meinte, eine solche Fahrbewegung des entgegenkommenden Pkw schon wahrgenommen zu haben, als dieses sich noch auf der Gegenfahrbahn befand, geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin, die angegeben hat, mit ihrem Handy beschäftigt gewesen zu sein und erst auf die Äußerung ihres Mannes „was macht der denn da?“ aufmerksam geworden sei, sich insofern irrt. Hätte sie das Fahrzeug mit der „schlingernden“ Fahrweise tatsächlich schon im Gegenverkehr gesehen, so hätte sie auch dessen erste Kollision mit dem Pkw Renault Kangoo des Zeugen D2 sehen müssen. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann schildert sie indes, nur die Kollision gesehen zu haben, die zum Sich-Überschlagen des entgegen kommenden Pkw führte, so dass sie auch nur die Fahrt des Angeklagte vor dieser Kollision auf der – aus ihrer Sicht – rechtsseitigen Beschleunigungsspur bzw. Auffahrt wahrgenommen hat. Der Zeuge N8, der mit seinem Pkw in Fahrtrichtung des Angeklagten unterwegs war, hat angegeben, durch eine schleifend klingendes Geräusch aufmerksam geworden zu sein, als er im Begriff war, an der Anschlussstelle von der B … abzufahren. Er habe dann im Rückspiegel die Kollision des Pkw des Angeklagten mit dem schwarzen Touran gesehen, nach welcher der Pkw des Angeklagten sich überschlagen habe. Vorher habe er auf der linken Seite des Fahrzeugs des Angeklagten, das schnell gefahren sei, etwas gesehen, das wie Funken aussah, so dass er vermutet habe, das Fahrzeug fährt eventuell auf der Felge. Nach diesen Bekundungen geht die Kammer davon aus, dass auch der Zeuge N8 erst nach der Kollision mit dem Pkw Renault Kangoo Beobachtungen zu der Fahrweise des Angeklagten gemacht hat, das sich demnach bereits im Bereich der Beschleunigungsspur bzw. der Auffahrt des Gegenverkehrs befunden haben muss, wobei der von ihm beobachtete Funkenflug nach den Ausführungen des Sachverständigen auch auf die Ablösung eines Fahrzeugbauteils zurückzuführen sein kann, was mit den starken Beschädigung des Fahrzeugs bereits nach der ersten Kollision vereinbar sei. h. Anhand einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände, so namentlich der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Psychiater N7 und den Polizeibeamten am Tatabend bzw. am Morgen nach dem Unfall, seiner ihn bedrückenden Lebenssituation, dem Inhalt seiner Nachrichten an seine Ehefrau am Tattag und dem äußeren Ablauf des Unfallgeschehens hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Kollisionen mit den von den Zeugen D2 und P2 gesteuerten Fahrzeugen willentlich in suizidaler Absicht herbeigeführt hat. . So spricht der Angeklagte in seinen Nachrichten an seine Ehefrau immer deutlicher davon, dass er nicht mehr könne, es nicht mehr durchstehe und nur noch sterben wolle. Weiter fordert er sie auf, Vorkehrungen für den Fall seines Ablebens bezogen auf den gemeinsamen minderjährigen Sohn „…“(Spitzname entfernt) zu treffen. Er wird dabei im Laufe des Nachmittag immer deutlicher, spricht gegen 15.00 Uhr von seinem Leben bereits in der Vergangenheitsform („…ich habe nur wegen Deiner Liebe gelebt“) und spricht etwa eine Stunde vor dem Unfallgeschehen gegen 18.00 Uhr in einer seiner letzten Nachrichten deutlich davon, dass er sich mit der Frage seines Ablebens beschäftige und die Entscheidung darüber auch von ihrer Antwort abhänge („Wird es leichter für dich wenn ich nicht mehr da bin? Ich frag, weil das für mich alles einfacher macht“). Die Kammer hat insofern gesehen, dass der Angeklagte zumindest noch in den früheren Nachrichten des Unfalltages auch von in der Zukunft liegenden Vorhaben, so einer Fahrt mit seinem Schwiegervater nach Kroatien zum Zwecke eines Hausverkaufs spricht, was nicht dafür spricht, dass der Angeklagte zu dieser Zeit Selbstmordgedanken hegte. Die Kammer hat weiter gesehen, dass die in Richtung einer Selbsttötung gehenden Äußerungen des Angeklagten nicht ernst im Sinne einer tatsächlichen Entschlossenheit dazu gemeint gewesen sein mögen, zumal es dafür der Überwindung einer hohen Hemmschwelle bedarf. So kann der Angeklagte sich auch nur aus Selbstmitleid, Wichtigtuerei und deshalb entsprechend gegenüber seiner Frau geäußert haben, um Druck auf diese auszuüben, auf ihn und seine Liebesbekundungen einzugehen bzw. um zu erreichen, dass diese nach ihrer letzten Nachricht gegen 13.30 Uhr in dem Sinne, keinen Kontakt und keine Nachrichten mehr zu wollen, überhaupt auf seine Nachrichten nochmals reagiert. Andererseits beschäftigt sich der Angeklagten aber auch dann zumindest indirekt zu diesen Zwecken mit dem Gedanken an ein Ableben. Da seine Frau trotz der letztlich ultimativen Ankündigung einer Selbsttötung, darauf überhaupt nicht mehr reagierte, ist es auch nicht fernliegend, dass er sich in einem gewissen Zugzwang, seine Ankündigung nun auch durch entsprechendes Handeln umzusetzen, gesehen haben kann. Dafür, dass er dies im Rahmen der Unfallfahrt getan hat, sprechen seine Äußerungen noch am Unfallabend gegenüber den PK N6 und PK´in N4. Zwar war der Angeklagte zu dieser Zeit noch erheblich intoxikiert und stand – so die Zeugen sichtbar – noch unter dem Eindruck des Unfallgeschehens. Auf der anderen Seite sprich aber dafür, dass sein geistiges Leistungsvermögen, insbesondere seine Orientierung, rauschmittelbedingt nicht schwerst betroffen war, dass er ausweislich des ärztlichen Berichts zur um 20.40 Uhr stattfindenden Blutentnahme in der Lage war, die „Finger-Finger-Prüfung“ und die „Finger-Nasen-Prüfung“ sicher zu absolvieren und bei geordnetem Denkablauf deutlich zu sprechen, wobei er nach Vorerkrankungen befragt, zutreffend angeben konnte, unter Gefäßrheuma zu leiden. Auch die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Psychiater N7, der den Angeklagten am Vormittag des 30.04.2019 wach und orientiert im I1 aufsuchte, sprechen dafür, dass der Angeklagte sich durch die Fahrt in den Gegenverkehr hatte das Leben nehmen wollen, weil er dies dort selbst gesagt hat. Die Kammer hat betreffend die geäußerte Suizidmotivation des Angeklagten gegenüber den Beamten am Unfallabend einerseits und gegenüber dem Psychiater andererseits die Möglichkeit erwogen, dass er aus irgendwie geartet taktischen Gründen sich so geäußert haben könnte, wie er dies in seiner Einlassung angedeutet hat, ohne insofern konkreter zu werden, zumal er dabei geblieben ist, sich an diese Gespräche nicht erinnern zu können. Ein Taktieren des Angeklagten hält die Kammer aber für abwegig und vor dem Hintergrund der weiteren Gründe, die vorliegend für eine Suizidabsicht des Angeklagten sprechen, für ausgeschlossen. Angesichts der gegebenen Situation im N5-Hospital, wo der Angeklagte sich kurz nach dem Unfall erheblich verletzt im Schockraum befand, dürften solche Überlegungen für ihn noch eher fern liegend gewesen sein. Insbesondere erscheint aber auch die Annahme fernliegend, dass der Angeklagte gemeint haben könnte, im Hinblick auf die strafrechtliche Behandlung des Geschehens besser da stehen zu können, wenn der Unfall nicht nur als Ergebnis seiner Alkoholisierung, sondern auch eines Selbstmordversuchs von den Strafverfolgungsbehörden gesehen wird. Bezogen auf seine Angaben gegenüber N7 kommt hinzu, dass Adressat solchen Taktierens hier ein Arzt gewesen wäre, dem sich der Angeklagte im Übrigen durch eine ins Details gehende und zutreffende Schilderung seiner ihn belastenden Lebenssituation einschließlich des Umstandes, dass seine Frau ihm vor kurzem die Beziehung zu einem neuen Partner mitgeteilt habe, anvertraut hat. Dafür, dass der Angeklagte hier insgesamt offen und aufrichtig berichtete, spricht neben dem Realitätsbezug seiner Schilderung auch der Umstand, dass der Angeklagte dabei weinte. Dass er demgegenüber bei dem weiteren Gespräch mit dem Psychiater vom 02.05.2019 eine Suizidabsicht der Wahrheit zuwider in Abrede stellte, ist vor dem Hintergrund gut nachvollziehbar, dass ihm am selben Tag seitens der Polizei der gegen ihn bestehende Verdacht des versuchten Mordes eröffnet worden war, wie der Zeuge KHK S2 der Kammer vermittelt hat. Des Weiteren spricht der Unfallhergang selbst deutlich dafür, dass der Angeklagte in suizidaler Absicht durch eine abrupte und starke Lenkung seines Fahrzeugs in den Gegenverkehr die Kollision mit dem dort herannahenden Pkw des Zeugen D2 herbeiführte und sodann, nachdem diese nicht „ausreichend frontal“ und tödlich verlaufen war, sein Fahrzeug wieder beschleunigte, um in der Auffahrt noch eine möglichst starke Kollision mit dem entgegenkommenden Pkw P2 herbei zu führen. Die Kammer hat auch hier gesehen, dass angesichts der erheblichen Intoxikation des Angeklagten nach dem Konsum von Alkohol und Cannabis der nach den obigen Ausführungen feststehende äußere Unfallablauf auch mit einem schicksalhaften, nur auf Fahrlässigkeit zurückgehenden Geschehen nicht gänzlich unvereinbar ist. So wäre denkbar, dass der Angeklagte in intoxikationsbedinger Verkennung der Verkehrssituation sich zu der abrupten Linkslenkung veranlasst sah und anschließend auf die erste Kollision mit dem Pkw Renault Kangoo ebenfalls fehlreagierte. Auch ein Einschlafen des Angeklagten oder eine Abgelenktheit mit – bei Erwachen bzw. Bemerken – anschließendem Verreißen des Lenkrads und weiterer Fehlreaktion nach der ersten Kollision ist denkbar. Gegen solche Verläufe spricht aber zum einen, dass die Auswirkungen des Alkohol- und Drogenkonsums auf den Angeklagten hier bis dahin nicht mit einer Vollrauschsymptomatik einher gegangen waren, wie der psychiatrische Sachverständige G2 angegeben hat und wie unten im Rahmen der Erörterungen zur Schuldfähigkeit noch näher ausgeführt wird. Andernfalls wäre es dem Angeklagten nämlich nicht gelungen, die nicht nur ganz kurze Fahrt bis zur Unfallstelle unfallfrei zu bewältigen. Darauf, dass er schon vor Erreichen der Unfallstelle einen Unfall verursacht hatte, gibt es keine Hinweise und auch dem Zeugen K8, der sich mit seinem „Pick Up“ hinter dem Angeklagten befand, war vor dem abrupten Rausziehen des Angeklagten nach links an dessen Fahrverhalten nichts weiter aufgefallen, als dass das Fahrzeug verhältnismäßig schnell unterwegs war. Soweit die Zeugen R4 und R 5 und N8 eine schlingernde Fahrweise beobachtet haben, ist oben schon ausgeführt worden, dass und aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass sich diese Beobachtung auf die Weiterfahrt des Angeklagten nach der ersten Kollision bezieht. Dagegen, dass die Linkslenkung des Angeklagten im Rahmen eines Abgelenktseins oder eines Einnickens erfolgte, spricht die nach den überzeugenden Ausführungen des Verkehrssachverständigen G3 anzunehmende Stärke des vorgenommenen Lenkeinschlags, die letztlich nur durch ein bewusstes Handeln plausibel erklärbar ist. Gegen ein Verreißen des Lenkrads im Sinne einer Korrekturlenkung als Folge eines Einnickens oder Abgelenktseins spricht weiter, dass ein dafür typisches zuvor eher langsames Abkommen des Angeklagten von seiner Fahrlinie von dem Zeugen K8 gerade nicht beobachte worden ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spricht dagegen zudem, dass dann eher mit einem Verreißen des Fahrzeugs nach rechts, d. h. instinktiv weg vom Gegenverkehr mit den dort voraussichtlich schwersten Kollisionen, zu erwarten gewesen wäre. Des Weiteren spricht der Umstand, dass der Angeklagte nicht nur auf das Fahrzeug des Zeugen D2 – nach dessen Wahrnehmung – gezielt zusteuerte, sondern auch auf das Fahrzeug der Zeugen P2 – nach deren Wahrnehmung –, wobei er zur Erreichung dieser zweiten Kollision auch noch gegen den Linksdrall seines Fahrzeugs steuern musste und willensgesteuert sein Fahrzeug auf über 100 km/h beschleunigte, dafür, dass er die Kollisionen wollte. Insofern hat der Sachverständige G3 – wie schon ausgeführt – angegeben, dass hier angesichts des Linksdriftens des Fahrzeugs zu erwarten gewesen wäre, dass der Fahrer das Fahrzeug auf der dort – ohne Straßenbegrenzung durch eine Leitplanke – befindliche Grünfläche auslaufen lässt und nach der Kollision nicht noch weiter unter Gegenlenken beschleunigt, um sein Fahrzeug auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs zu halten. Auch der Umstand, dass der Angeklagte bei dem Unfall nachweislich nicht angeschnallt war, spricht hier für ein gewolltes Kollisionsgeschehen in Selbsttötungsabsicht. i. Davon, dass der Angeklagte tödliche Folgen für die Insassen der unfallbeteiligten Fahrzeuge für möglich hielt und in Kauf nahm, ist die Kammer hier nach der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände überzeugt. Insofern hat Berücksichtigung gefunden, dass bei Handlungen in suizidaler Absicht, mit denen der Täter für ihn neutrale Dritte in Todesgefahr bringt, das Wissen über die Todesgefahr fehlen kann. Auch hat die erhebliche Alkoholisierung und Drogenintoxikation des Angeklagten Berücksichtigung gefunden, die seine Erkenntnismöglichkeiten neben seiner von Verzweiflung geprägten psychischen Verfassung weiter eingeschränkt haben kann. Gesehen hat die Kammer auch, dass der Angeklagte den Entschluss, durch die Fahrt in den Gegenverkehr aus dem Leben zu scheiden, spontan und erst kurz vor dessen Umsetzung gefasst haben kann. Auf der anderen Seite war aber zu sehen, dass es zwangsläufige Folge des – gegebenenfalls auch spontan gefassten – Suizidplans des Angeklagten war, das wegen der Einheitlichkeit des Kollisionsvorgangs auch die Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge zu Tode kommen konnten. Dass die Herbeiführung einer starken, möglichst frontalen Kollision mit den für sich selbst erstrebten tödlichen Folgen dieselbe große Gefahr für die Unfallgegner mit sich brachte, lag in einer Weise auf der Hand, dass dies trotz seiner verzweifelten psychischen Verfasseng auch der Angeklagte erkannte, der trotz seine Intoxikation noch über das Konzentrations-, Koordinations- und Orientierungsvermögen verfügte, bis zum Kollisionsort unfallfrei Auto zu fahren. Mit dem Tod der Insassen der unfallbeteiligten Fahrzeuge fand der Angeklagte sich im Interesse der Durchführung seines Suizidplans auch ab. Angesichts seines Vorhabens konnte er auf kein gutes Ende für die Unfallgegner vertrauen und tat dies auch nicht. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass er davon ausgehen konnte und möglicherweise auch ausging, die Insassen der betroffenen Fahrzeuge würden anders als er angeschnallt und damit besser vor tödlichen Unfallfolgen geschützt sein. Denn er überließ er es angesichts der beabsichtigten möglichst frontalen Kollisionen mit hohen Geschwindigkeiten gleichwohl dem Zufall, ob die Insassen versterben würden. Die Folgen für diese konnte er nicht bemessen, abschätzen oder kontrollieren. Auch der Gesichtspunkt, dass der Angeklagte auf einen glimpflichen Ausgang angesichts der andernfalls im Straßenverkehr damit regelmäßig verbundenen nicht gewollten Selbstschädigung gehofft haben könnte, kommt hier vor dem Hintergrund, dass er seinen Tod gerade wollte, nicht zum Tragen. j. Davon, dass der Angeklagte auch heimtückisch, d. h. unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer handelte, ist die Kammer aus den folgenden Gründen überzeugt: Dass die Zeugen wie festgestellt bis Sekunden vor den Kollisionen arglos waren, haben sie selbst uneingeschränkt glaubhaft geschildert. Dass sie infolgedessen auch wehrlos waren, ergibt sich ebenfalls aus ihren Bekundungen über die ihnen noch verbleibenden Handlungsmöglichkeiten. Tatsächlich verblieb ihnen, nachdem sie nur Sekunden vor den Kollisionen den jeweils auf ihr Fahrzeug zusteuernden Pkw des Angeklagten bemerkt hatten, keine effektive Möglichkeit mehr zu entrinnen. Die nach Durchfahren einer Kurve erst gerade in die Auffahrt eingefahrenen Zeugen P2 hatten nach ihren glaubhaften Bekundungen auch die vorangegangene Kollision nicht mitbekommen, die ihren Argwohn zu einem früheren Zeitpunkt hätte wecken können. Angesichts des Suizidplans des Angeklagten geht die Kammer auch davon aus, dass diesem die Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen der kollisionsbeteiligten Fahrzeuge und deren Bedeutung für die Tatbegehung trotz seiner alkohol- und drogenbedingten Intoxikation, seiner Verzweiflung und der möglichen Spontanität des Tatentschlusses bewusst war. Auch insofern lag es nämlich auf der Hand und war es dem Plan gerade immanent , dass die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeug überrascht werden mussten, weil ihnen möglichst wenig Zeit zur Verfügung stehen durfte für die Kollision – etwa durch Ausweichen – vermeidende oder in deren Heftigkeit – etwa durch Bremsen – vermindernde Verhaltensweisen. Zur Überzeugung der Kammer zog der Angeklagte gerade deshalb nur wenige Sekunden vor der Kollision mit einer abrupten starken Lenkung auf die Gegenfahrbahn. k. Davon, dass durch das Handeln des Angeklagten eine Mehrzahl von Menschen, nämlich insbesondere auch die Insassen der im Zeitpunkt der Kollisionen jeweils im Nahbereich befindlichen Fahrzeuge, an Leib und Leben gefährdet waren, ergibt sich aus der Verkehrslage und Kollisionssituation im Sinne der obigen Feststellungen. Am Tattag herrschte nach den Bekundungen der unfallbeteiligten Pkw-Insassen wie der weiteren Unfallzeugen auf der B … reger Fahrzeugverkehr bei Fahrgeschwindigkeiten von 80 bis 100 km/h. Insofern hat auch der Zeuge PK K5 angegeben, dass es sich um eine viel befahrene bedeutende Verkehrsachse handelt, die auch noch im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes durch „Feierabendverkehr“ stark frequentiert war. Dies hatte auch der Angeklagte bemerkt, der jedenfalls seit der vor dem Unfallort in seiner Fahrtrichtung liegenden Anschlussstelle die Bundesstraße befahren haben muss. Angesichts seiner hohen Fahrgeschwindigkeit und der sich daraus unmittelbar ergebenden Heftigkeit der beabsichtigten wie herbeigeführten Fahrzeugkollision hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass er das Ausmaß und die Auswirkungen der Kollisionen nicht in seiner Gewalt hatte und hierdurch eine Mehrzahl weiterer Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben gefährdete, was er in seinem Interesse, durch die Fahrt in den Gegenverkehr aus dem Leben zu scheiden, letztlich auch hinnahm. l. Die Feststellung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen G2. Der der Kammer aus zahlreichen Schwurgerichtsverfahren als ausgesprochen erfahrener und kompetenter Experte auf dem Gebiet der Schuldfähigkeitsbegutachtung bekannte Sachverständige ist gut nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte aufgrund der zur Unfallzeit bestehenden Mischintoxikation nach dem Konsum größerer Mengen Alkohol und Cannabis bei erhaltener Einsicht in das Unrecht seines Tuns zwar möglicherweise in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, diese indes nicht aufgehoben war. Betreffend die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ist der Sachverständige unter Zugrundelegung des Blutalkoholbefundes des Instituts für Rechtsmedizin des I1, wonach der Angeklagte im Zeitpunkt der Blutentnahme um 20.40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,42 o/oo aufwies, unter Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt um 19.05 Uhr mit einem maximalen Abbauwert von 0,2 o/oo pro Stunde und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 o/oo zu einer anzunehmenden Tatzeit-BAK von etwa 2,9 o/oo gelangt. Gestützt auf das Toxikologische Gutachten vom 01.06.2019 hat er des Weiteren eine THC-Konzentration von mindestens 11 ng/ml THC zur Tatzeit zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass abgesehen von dieser akuten Intoxikation durch Alkohol und Cannabis, es keinen Hinweis auf eine krankhafte seelische Störung i. S. v. § 20 StGB gebe. So gäbe es keinen Hinweis darauf, dass im Tatzeitraum oder irgendwann im Leben des Angeklagten eine schizophrene Krankheitssymptomatik vorgelegen habe. Auch spreche nichts für eine überdauernde hirnorganische Schädigung. Bei den im MRT deutlichen Blutungen des Gehirns habe es sich um Folgeerscheinungen des Unfalls gehandelt, die nachfolgend komplikationslos abgeheilt seien. Trotz der aktuellen depressiven Verstimmung, in welcher der Angeklagte sich aufgrund seiner als bedrückend empfundenen Lebenssituation und der offenbar als sehr kränkend erlebten Trennungsproblematik das Leben nehmen wollte, habe es sich danach diagnostisch nicht um eine depressive Episode i. S. einer affektiven Psychose gehandelt, sondern um eine depressive Reaktion im Tatvorfeld. Die Tat sei auch nicht im Rahmen einer ausnahmezustandshaften affektiven Erregung im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i. S. v. § 20 StGB erfolgt, da die Tat primär autoaggressiv ausgerichtet gewesen sei, es sich demnach nicht um eine „direkt“ gegen die Opfer gerichtete Aggression gehandelt habe. Eine forensisch relevante intellektuelle Minderbegabung im Sinne eines Schwachsinns gemäß § 20 StGB sei schon angesichts der Lebensgeschichte des Angeklagten ausgeschlossen. Bezogen auf den Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. v. § 20 StGB hat der Sachverständige ausgeführt, dass zwar ein Alkoholmissbrauch des Angeklagten in den letzten Jahren festzustellen sei, für eine Alkoholabhängigkeit vom erforderlichen Schweregrad gebe es aber keine Hinweise. Eben so wenig gebe es Hinweise auf eine klinisch bzw. forensisch relevante Störung der Persönlichkeit des Angeklagten. Bei der Exploration hätten sich lediglich etwas vermehrt narzisstische Züge gezeigt. Des Weiteren ergeben sich aus seinen Angaben bei der Exploration sowie vor der Kammer und den Unterlagen, wonach er bis zum Tattag gearbeitet und auch nicht unter Antriebs- oder Schlafstörungen gelitten hat, keine Hinweise auf eine derart schwerwiegende depressive Reaktion im Tatvorfeld, das hier von einer passageren psychischen Störung vom Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ auszugehen wäre. Bezogen auf die vorgenannte akute Intoxikation des Angeklagten hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese die Unrechtseinsichtsfähigkeit, also die Fähigkeit zu erkennen, dass man zum Zwecke des eigenen Suizids nicht das Leben anderer Menschen gefährden darf, nicht beeinträchtigt. Angesichts der sehr hohen Alkoholisierung des Angeklagten noch dazu in Kombination mit dem Konsum von Cannabis mit der Möglichkeit wechselseitiger Verstärkung der Auswirkungen des Konsums bestehe hier aber die Möglichkeit, das die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten entsprechend dieser Einsicht zu steuern, erheblich vermindert war. Eine Volltrunkenheit mit der möglichen Folge einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit habe aber sicher nicht vorgelegen. Der Angeklagte sei zur Tatzeit an den regelmäßigen Konsum auch großer Mengen Alkohol gewöhnt gewesen. In seinen Berauschungszustand hat er sich nicht innerhalb sehr kurzer Zeit, sondern durch den seit der Mittagszeit fortwährenden Konsum gebracht. Zudem war er noch wenige Minuten vor der Tat um 18.52 Uhr in der Lage, eine ohne Weiteres verständliche Textnachricht auf seinem Handy abzusetzen, was für eine gut erhaltenes Koordinationsvermögen spreche. Bei den Sprachnachrichten etwa eine halbe Stunde zuvor ist seine Sprache gut verständlich, nicht verwaschen oder lallend. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der zusätzliche Konsum von Cannabis zu einer deutlich stärkeren Beeinträchtigung von Konzentrationsfähigkeit, Orientierungs- und Reaktionsvermögen wegen der potentiell sich wechselseitig verstärkenden Wirkungen der Rauschmittel führen kann, sei bei dem Angeklagten die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht aufgehoben gewesen. Eine derart starke Rauschsymptomatik habe zur Tatzeit nicht vorgelegen. Dies belege bereits das vorerwähnte Leistungsbild, welches der Angeklagte tatzeitnah an den Tag gelegt habe. Hinzu komme, dass – wie ebenfalls bereits ausgeführt – der Angeklagte noch dazu in der Lage war, die Fahrt bis zur Unfallstelle unfallfrei zu meistern und sodann im Rahmen der Tat gezielt auf die Fahrzeuge der Zeugen D2 und P2 zuzufahren und diese sich schnell bewegenden, ausweichenden Ziele auch „zu treffen“. Dies setzte Kompetenzen hinsichtlich der Koordination, der Orientierung und der Reaktion voraus, die mit einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nicht in Einklang zu bringen seien. Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer sich nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. IV. Der Angeklagte hat sich hiernach wie tenoriert strafbar gemacht. Bezüglich der Körperverletzung sowie der Tötung der Insassen der Kollisionsfahrzeuge handelte er mit bedingtem Vorsatz. So war es die zwangsläufige Folge des Suizidplans des Angeklagten, dass wegen der Einheitlichkeit des Kollisionsvorgangs auch die Insassen der entgegenkommenden, kollisionsbeteiligten Fahrzeuge tödliche Verletzungen erleiden konnten (BGH, Urteil vom 11.01.2017 – 5 StR 409/16; Urteil vom 25.03.2010 – 4 StR/09). Der Tötungsversuch ist fehlgeschlagen, so dass für einen Rücktritt gemäß § 24 StGB kein Raum ist. Die Körperverletzungen beging der Angeklagte mittels eines gefährlichen Werkzeuges, nämlich seines Pkw und einer das Leben der Insassen der kollisionsbeteiligten Fahrzeuge jedenfalls abstrakt gefährdenden Behandlung. Bezogen auf die Tötung handelte er heimtückisch, da er in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer bewusst zur Tötung ausnutzte. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer kann dabei auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feinselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber zu kurz ist, um dem Angriff zu begegnen (BGH, Urteil vom 16.08.2005 – 4 StR 168/05). Hier war ein Überraschen der bis ganz kurz vor den Kollisionen mit keinem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit rechnenden Führer der unfallbeteiligten Fahrzeuge und deren deswegen in der gegebenen Verkehrssituation nur noch sehr erschwerten Möglichkeiten, einer Kollision zu entkommen, gerade Teil des Selbstmordplans des Angeklagten, der andernfalls schon mangels Kollisionsgegner von vorherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Des Weiteren beging er die Tat mit gemeingefährlichen Mitteln, da er durch die Herbeiführung der Kollisionen wissentlich ein Mittel zur Tötung einsetzte, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden konnte, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht mehr in der Gewalt hatte (BGH, Urteil vom 16.08.2005 – 4 StR 168/05; Urteil vom 25.03.2010 – 4 StR/09). Zudem hat er durch einen vorsätzlich begangenen ebenso gefährlichen (Außen)Eingriff die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er seinen Pkw quasi als Waffe einsetzte, und dadurch vorsätzlich Leib und Leben anderer Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert, nämlich die unfallbeteiligten Pkw der Zeugen D2 und P2, konkret gefährdet. Da es ihm auf die Herbeiführung der Kollision zur Verwirklichung seines Selbsttötungswunsches ankam, handelte er auch zur Herbeiführung eines Unglücksfalls im Sinne von §§ 315 b Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB. Der Angeklagte hat sich zudem der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Im Hinblick auf seine alkohol- und drogenbedingte Fahrunsicherheit handelte er mit bedingtem Vorsatz. Da er – wie er wusste – nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, hat er sich weiter des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht. Die Taten beging der Angeklagte möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB. Die Taten stehen im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit zueinander, § 52 StGB. Die Kammer geht von einer natürlichen Handlungseinheit im Hinblick auf das zu den beiden Kollisionen führende Handeln des Angeklagten aus. Diese kann trotz der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten willkürlich erschiene. Hier griff der Angeklagte zwar während seiner Fahrt nacheinander Menschen an. Sein Angriff richtete sich aber nicht gegen näher individualisierte Personen; der Kreis der Opfer war vielmehr zufällig. Er handelte aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses in der Absicht, sich zu töten, und die Angriffe ereigneten sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang von nur wenigen Sekunden im Rahmen einer nicht unterbrochenen Fahrt (vgl. BGH, Urteil 16.08.2005 – 4 StR 168/05). V. Die gegen den Angeklagten für seine Tat zu verhängende Strafe hat die Kammer dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 11 Jahre drei Monate vorsieht. Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer unter Beachtung der Grundsätze des § 46 StGB die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren gegeneinander abgewogen. Dabei hat strafmildernd die teilgeständige Einlassung des Angeklagten Berücksichtigung gefunden, der insbesondere nicht in Abrede gestellt hat, das Unfallfahrzeug betrunken und ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Mildernd ist auch berücksichtigt worden, dass der Angeklagte in die Lebenskrise, die zu der Tat geführt hat, unverschuldet geraten war. Er hat über längere Zeit versucht, die schwierige Situation nach dem Scheitern seiner Ehe mit den aufgrund Inhaftierung bzw. Unterbringung seiner Frau allein zu betreuenden Kindern, mit seiner kranken Mutter und Großmutter sowie den finanziellen Sorgen bei Verlust des Arbeitsplatzes zu meistern. Mildernd hat sich auch ausgewirkt, dass der Angeklagte sich spontan zur Tat entschlossen hat, er betreffend die Tötung und Verletzung von Menschen nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, er durch diese selbst erheblich verletzt worden ist und gegenüber den Opfern sein Bedauern ausgedrückt und sich bei diesen entschuldigt hat. Strafschärfend hat demgegenüber Folgendes Berücksichtigung gefunden: Im Hinblick auf die Trunkenheitsfahrt war der Angeklagte aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts K1 vom 09.02.2018 einschlägig vorbestraft. Durch die Tat ist das Leben von drei Menschen konkret gefährdet gewesen. Drei Menschen sind durch diese körperlich und psychisch verletzt worden, wobei der Zeugen D2 in psychischer Hinsicht schwer beeinträchtigt worden ist und bis heute psychisch unter den Folgen leidet. Insgesamt hat die Kammer danach auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Die Kammer hat ferner die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Bei dem Angeklagten besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G2 ein Hang, im Übermaß Alkohol zu konsumieren. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dies sei – so der Sachverständige überzeugend – bei dem Angeklagten, der in den letzten Jahren über längere Zeiten missbräuchlich Alkohol konsumiert habe und den Konsum teils großer Mengen Alkohol jeweils fortgeführt bzw. wieder aufgenommen hat, obwohl er im Februar 2018 wegen der Trunkenheitsfahrt vom 23.12.2017 mit einer ganz erheblichen Blutalkoholkonzentration von 2,85 o/oo zu einer Geldstrafe unter Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt worden war und er sich im Sommer 2018 einer Entwöhnungsbehandlung im N3 in F1 unterzogen hatte. Der Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, besteht auch fort. Insofern hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass jedenfalls in Belastungssituationen, die insbesondere nach einer Haftentlassung nicht selten sind, der Angeklagte unbehandelt wieder missbräuchlich konsumieren wird. Die Tat stand nach den Ausführungen des Sachverständigen auch in symptomatischem Zusammenhang mit dem Hang des Angeklagten zu dessen übermäßigen Alkoholkonsum. Es bestehe weiter – so der Sachverständige – zwar nicht die Gefahr, erneuter Straftaten vom Schweregrad wie die hier Verfahrensgegenständliche. So stand das Hineinfahren in den Gegenverkehr in suizidaler Absicht in engem Zusammenhang mit der krisenhaft zugespitzten Lebenssituation des Angeklagten im Rahmen einer Trennungsproblematik nach einer langjährigen Partnerschaft, mit welcher der Angeklagte nunmehr innerlich abgeschlossen zu haben scheint. Die Wiederholung einer vergleichbaren Situation etwa in einer neuen Partnerschaft sei nicht sonderlich wahrscheinlich. Da der Angeklagte aber trotz seiner Vorverurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit erheblicher Blutalkoholkonzentration und Verursachung eines Verkehrsunfall erneut alkoholisiert gefahren ist und er – wie ausgeführt – nach seiner Haftentlassung voraussichtlichen erneuten Belastungen ausgesetzt sein wird, bestehe – so der Sachverständige überzeugend – unbehandelt die Gefahr erneuter Pkw-Trunkenheitsfahrten, und zwar auch mit erheblichen Blutalkoholkonzentrationen. Nach Einschätzung der Kammer handelt es sich bei den danach unbehandelt von dem Angeklagten zu befürchtenden weiteren Straftaten gemäß §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 StGB um erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 64 S. 1 StGB, zumal mit solchen Taten erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit verbunden sind. Es besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen G2 auch die konkrete Aussicht, den Angeklagten zu heilen bzw. über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Alkoholkonsum und der Begehung weiterer hangbedingter Straftaten zu bewahren. Der Angeklagte sei gut ausgebildet und verfüge angesichts fortbestehender sozialer Kontakte, insbesondere zu seinen Kindern, über einen guten sozialen Empfangsraum. Deshalb bestehe auch vor dem Hintergrund eines möglicherweise zusätzlichen regelmäßigeren Cannabiskonsums in der Vergangenheit eine positive Behandlungsprognose, wobei auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung seine Bereitschaft zu einer Entwöhnungsbehandlung zum Ausdruck gebracht hat, eine vergleichsweise kurze Behandlungsdauer von einem Jahr ausreichend sein werde. Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen und unter Berücksichtigung der angeordneten Haftstrafe von sieben Jahren einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bestimmt, § 67 Abs. 2 StGB. VII. Aus der Tat ergibt sich, dass der Angeklagte charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. v. § 69 Abs. 1 StGB ist. Die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist eine Tat, bei welcher gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Regel von der Ungeeignetheit des Täters auszugehen ist. Anhaltpunkte dafür, dass der Tat im Hinblick auf die Frage mangelnder Eignung Ausnahmecharakter zukommt und die Regelvermutung nicht greift, bestehen nicht. Hinsichtlich der nach § 69 a Abs. 1 StGB anzuordnenden – gemäß Satz 3 isolierten – Sperrfrist hielt die Kammer einen Zeitraum von fünf Jahren für erforderlich, bis dem Angeklagten wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Bei der Bemessung hat die Kammer gesehen, dass die Behandlungsprognose im Hinblick auf seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum vergleichsweise gut ist. Auf der anderen Seite war aber das in der Tat zum Ausdruck kommende erhebliche Maß der charakterlichen Ungeeignet zu sehen, welches insbesondere in seiner hohen Blutalkoholkonzentration, dem hohen Maß der verursachten Verkehrsgefährdung und darin zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte erneut massiv alkoholisiert fuhr, obgleich er nur knappe 15 Monate zuvor wegen einer Alkoholfahrt mit einer ebenfalls sehr hohen Blutalkoholkonzentration und Verursachung eines Unfalls mit Sachschäden verurteilt worden war. Die Kammer hielt es danach für erforderlich, den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum vor dem zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Angeklagten zu schützen. Eine Zuverlässigkeit des Angeklagten hält sie derzeit erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen zeitigen Höchstfrist von fünf Jahren Sperrdauer wieder für gegeben. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 und 472 Abs. 1 StPO.