Entscheidung
3 StR 496/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR496
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR496.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 19. August 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt worden ist. 2. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird ab- gesehen a) im Umfang der Aufhebung; b) soweit der Adhäsionskläger die Verurteilung des Angeklag- ten zu einem den zuerkannten Betrag von 5.000 € überstei- genden Schmerzensgeld beantragt hat. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von den durch das Adhäsionsverfahren angefallenen Kosten hat der Angeklagte die gerichtlichen Gebühren sowie die Hälf- te der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die verbleibende Hälfte der gerichtlichen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und der Adhäsionskläger tragen wechselseitig je- - 3 - weils die Hälfte der dem anderen entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es den An- geklagten auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie festge- stellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger auch die künf- tigen immateriellen und materiellen Schäden aus der festgestellten Tat zu er- setzen, letztere jedoch nur insoweit, als die Ersatzansprüche nicht auf Sozial- versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Ur- teil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die erhobene Sachrüge durchgeführte umfassende Überprü- fung des Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung kann hingegen nur teilweise Bestand haben. a) Nicht zu beanstanden ist die Adhäsionsentscheidung, soweit der An- geklagte auf sein Anerkenntnis hin zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € an den Adhäsionskläger verurteilt worden ist. Allerdings hat der Adhäsionskläger insgesamt eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 8.000 € 1 2 3 - 4 - begehrt. Das Landgericht hat zwar in den Urteilsgründen einen über das Aner- kenntnis hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch wegen eines Mitverschul- dens des Adhäsionsklägers abgelehnt, jedoch versäumt, insoweit auch im Te- nor nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen. Dies holt der Senat nach. b) Demgegenüber kann die Feststellungsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich einer uneingeschränkten Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünfti- ge, auf die Tat zurückzuführende materielle und immaterielle Schäden des Ad- häsionsklägers keinen Bestand haben. Denn sie steht im Widerspruch zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Mitverschuldens des Adhä- sionsklägers und der darauf beruhenden Ablehnung eines weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs. Da das Landgericht keine Mitverschuldensquote bestimmt hat, ist dem Senat eine dementsprechende Abänderung der Feststel- lungsentscheidung verwehrt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO auch insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15, juris Rn. 4). 4 - 5 - 2. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO). Die Kosten- und Auslagenentschei- dung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1 und 2 StPO. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 5