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Beschluss

3 StR 496/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf sein Anerkenntnis gestützten Schmerzensgelds in Höhe von 5.000 € ist zulässig. • Eine Feststellung der unbeschränkten Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden steht im Widerspruch zu einer im Urteil angenommenen Mitverschuldensquote und muss zurückgenommen werden. • Wenn das Strafgericht in den Gründen ein Mitverschulden annimmt, ohne eine Quote zu bestimmen, ist eine Änderung durch das Revisionsgericht nicht möglich; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den zivilrechtlichen Teil abzusehen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung der Adhäsionsentscheidung bei unbestimmter Mitverschuldensquote • Die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf sein Anerkenntnis gestützten Schmerzensgelds in Höhe von 5.000 € ist zulässig. • Eine Feststellung der unbeschränkten Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden steht im Widerspruch zu einer im Urteil angenommenen Mitverschuldensquote und muss zurückgenommen werden. • Wenn das Strafgericht in den Gründen ein Mitverschulden annimmt, ohne eine Quote zu bestimmen, ist eine Änderung durch das Revisionsgericht nicht möglich; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den zivilrechtlichen Teil abzusehen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In der Adhäsion erkannte er die Zahlung von Schmerzensgeld an und wurde zur Zahlung von 5.000 € an den Adhäsionskläger verurteilt. Der Adhäsionskläger hatte allerdings 8.000 € Schmerzensgeld verlangt. Das Landgericht stellte zudem fest, dass der Angeklagte künftige materielle und immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers zu ersetzen habe, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Gleichzeitig lehnte das Landgericht ein weitergehendes Schmerzensgeld wegen Mitverschuldens des Adhäsionsklägers ab, ohne eine Mitverschuldensquote festzulegen. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich auf die Sachrüge stützte. • Die umfassende Revisionprüfung ergab keine Rechtsfehler beim Schuld- und Strafausspruch; die Änderung betrifft nur den Adhäsionsausspruch. • Die Verurteilung zur Zahlung des auf dem Anerkenntnis beruhenden Schmerzensgelds von 5.000 € ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat jedoch unter Hinweis auf Mitverschulden die weitergehende Forderung abgelehnt, ohne dies im Tenor nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich anzuzeigen; der Senat holt das Nachlassen der Entscheidung nach. • Die Feststellung einer uneingeschränkten Ersatzpflicht für künftige Schäden widerspricht der in den Urteilsgründen angenommenen Mitverschuldenslage. Mangels Bestimmung einer Mitverschuldensquote durch das Landgericht kann der Senat diese Feststellung nicht inhaltlich abändern. • Eine Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Mitverschuldensquote kommt nicht in Betracht; vielmehr ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den zivilrechtlichen Teil in dem beanstandeten Umfang abzusehen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Adhäsionsausspruch insoweit, als die Verpflichtung zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen; insbesondere bleibt die Verurteilung zur Zahlung des auf dem Anerkenntnis beruhenden Schmerzensgelds in Höhe von 5.000 € bestehen. Von der Entscheidung über die weitergehenden Adhäsionsanträge, insbesondere über ein über 5.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld und die unbeschränkte Feststellung künftiger Ersatzansprüche, wird abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens in dem beschriebenen Umfang zu tragen.