Entscheidung
3 StR 194/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 9 4 / 1 5 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 13. Januar 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger, die in- soweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstat- tung nicht statt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Daneben hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 - 3 - 4.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat - wie der Generalbundesanwalt in sei- ner Zuschrift zutreffend dargelegt hat - zum Schuld- und Strafausspruch im Er- gebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhä- sionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Dem Adhäsionsausspruch liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 (GA II, Bl. 156 ff.) bean- tragte die Vertreterin des Nebenklägers, diesem unter ihrer Beiordnung 'Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens' zu bewilligen und stellte 'für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe' Zahlungs- und Feststellungsanträge. (…) In der Sitzung vom 6. Januar 2015 gewährte das Landgericht dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe 'nach Maßgabe der gestellten Anträge, aber für einen Schmerzensgeld- betrag von nur 4.000 Euro' und ordnete ihm seine Vertreterin für das Adhäsionsverfahren bei; außerdem gewährte es dem Angeklagten (…) 'Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Adhäsionsverfahren' (PB Bl. 15). Im Hauptverhandlungstermin vom 13. Januar 2015 beantragte die Vertreterin des Nebenklägers nach dem (wiederholten) Schlussvor- trag des Vertreters der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag ein 'angemessenes Schmerzensgeld, Höhe im Ermessen des Gerichts' und (die Auferlegung der) 'Kosten des Adhäsionsantrages' (PB Bl. 18). 2 3 4 - 4 - Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO war - was von Amts wegen festzustel- len ist - die mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2015 verspätet, weil sie erst nach dem (wiederholten) Schlussvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Ein Ad- häsionsantrag ist deshalb vor Beginn der Schlussvorträge zu stellen, weil (auch) der Vertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit haben muss, zu Schadensersatzansprüchen Stellung zu nehmen (BGH NStZ 2009, 566 f.; NStZ-RR 2014, 90). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließ- lich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat weder zur Rechtshängig- keit der Anträge aus dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 geführt noch die Fristenregelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht (BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; BGH, Beschluss vom 14. Novem- ber 1989 - 5 StR 522/89, BGHR StPO § 405 Satz 2 Nichteignung 2; BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07; Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rn. 1, 3). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 20/14)." Dem stimmt der Senat zu.5 - 5 - Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO. Becker RiBGH Pfister und RiBGH Dr. Schäfer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 6