Entscheidung
IV ZR 217/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:211216UIVZR217
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:211216UIVZR217.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 217/15 Verkündet am: 21. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 3. Zi- vilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 2.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der 1 2 - 3 - seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlos- sen. D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge bis zur Beitragsaus- setzung im März 2012. Mit Schreiben vom 22. November 2012 erklärte sie den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rück- kaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlun- gen. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurden und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Amtsgericht hat den Versicherer zur Zahlung von 54,35 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung d. VN und Anschlussberufung des Versicherers hat das Land- gericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechts- grund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande geko m- men, denn der Versicherer habe d. VN ordnungsgemäß über das Wider- spruchsrecht belehrt. Dass die Widerspruchsbelehrung keine ausdrückli- che Bestimmung über die Wahrung der Schriftform enthalte, stehe ihrer Ordnungsgemäßheit nicht entgegen. Die Ausübung des Widerspruch s- rechts durch die ordnungsgemäß belehrte VN sei hier jedenfalls nach Bekanntgabe der Widerspruchsfrist bei Vertragsschluss im Jahr 1999, Vornahme mehrerer Vertragsänderungen und Zahlung der Prämien über viele Jahre widersprüchlich. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün- dung nicht versagt werden. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Vers i- cherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, weil die Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wah- rung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte E r- 8 9 10 11 - 5 - klärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn de n- noch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Dass, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, durch die Belehrung das Formerfordernis abbedungen werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14 und Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24). b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. aa) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. bb) Die Ausübung des Widerspruchsrechts d. VN ist hier - entge- gen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil d. VN wiederholt Ver- tragsänderungen und eine Übertragung des Vertrages auf einen Versi- cherungsmakler vorgenommen hatte. Die Annahme von Treuwidrigkeit kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherer d. VN bei Vertragsschluss - entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39 12 13 14 - 6 - m.w.N.) und es sich bei den von der Revisionserwiderung für eine Tre u- widrigkeit angeführten Umständen auch nicht um solche handelt, die b e- sonders gravierend sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16) und im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungs- gemäß belehrten VN die Geltendmachung des Anspruchs verwehren können. 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, 15 16 - 7 - VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Brockmöller Bußmann Vorinstanzen: AG Grimma, Entscheidung vom 22.01.2014 - 2 C 308/13 - LG Leipzig, Entscheidung vom 01.04.2015 - 3 S 102/14 -