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Leitsatz

VI ZR 32/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131216UVIZR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131216UVIZR32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/16 Verkündet am: 13. Dezember 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 (C); StVG § 17; PflVG § 12 a) Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsab- stand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Ge- schwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7). b) Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, aaO). c) Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spur- wechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf ei- nem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Kam- mergerichts vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten der Kläge- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten als Entschädigungsfonds im Sinne des § 12 PflVG auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Die Klägerin wurde im Juni 2012 auf der Bundesautobahn 44 als Fahre- rin ihres Motorrads in einen Verkehrsunfall mit einem Kastenwagen mit Anhän- ger (im Folgenden "Gespann") verwickelt. Sie wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Das Gespann konnte nicht ermittelt werden. Wie es zum Unfall kam, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, das auf der Überholspur befind- liche Gespann sei unmittelbar vor dem Zusammenstoß plötzlich "brutal" abge- bremst und dann ruckartig auf die rechte Fahrspur, auf der sie sich befunden 1 2 3 - 3 - habe, hinübergezogen worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihm auszu- weichen, weshalb sie in dessen hintere Flanke gefahren sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG iVm §§ 823 ff. BGB oder §§ 7 ff. StVG seien nicht gegeben. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es zu einer Kollision der Klägerin mit dem unbe- kannt gebliebenen Gespann gekommen und die Klägerin mithin bei und durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs körperlich verletzt und ihre Bekleidung be- schädigt worden sei. Auch sei die Haftung des Beklagten nicht im Hinblick auf § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Die Klägerin müsse sich nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG auf die dem Grunde nach gegebene straßenverkehrsrechtli- che Gefährdungshaftung aber einen so gewichtigen Eigenhaftungsanteil an- rechnen lassen, dass die Betriebsgefahr des unbekannten Gespanns sowie ein etwaiger Mitverursachungsanteil dahinter vollständig zurückträten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nämlich davon auszugehen, dass die Kläge- rin auf die Rückfront des vorausfahrenden Gespanns aufgefahren sei. Bei ei- nem Auffahrunfall streite der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Es sei dessen Sache, den gegen ihn sprechenden Anschein 4 5 - 4 - durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs zu erschüttern. Das Kernge- schehen eines Auffahrunfalls genüge für die Annahme eines Anscheinsbewei- ses nur dann nicht, wenn aus dem Unfallgeschehen weitere Umstände bekannt seien, die als Besonderheit gegen die Typizität sprächen. Als Auffahrende habe deshalb die Klägerin einen vorherigen Spurwechsel des unbekannten Ge- spanns beweisen müssen. Dies sei ihr nicht gelungen. Anlass, im Streitfall vom Grundsatz der alleinigen Haftung des Auffahrenden abzuweichen, bestehe nicht. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Im Ansatz zutreffend - und von der Revision nicht in Frage gestellt - ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG das Bestehen eines gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers gerich- teten Schadensersatzanspruchs voraussetzt. Die Annahme des Berufungsge- richts, ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung dazu führe, dass die Klägerin für den Unfall im Verhältnis zu Fahrer und Halter des Gespanns alleine hafte, begegnet kei- nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Entschei- dung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde 6 7 8 - 5 - gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 10 mwN). Die vom Berufungsgericht vor- genommene Abwägung hält einer Überprüfung anhand dieses Maßstabs stand. a) Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte der von ihm vorgenommenen Abwägung kein Verschulden der Klägerin zugrunde legen dürfen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zum Er- gebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, deren Anwen- dung der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 12; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, NJW-RR 2010, 1331 Rn. 16, mwN), sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe. aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste An- schein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsab- stand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Ge- schwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 9 10 - 6 - 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrwei- se so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hinder- nis auf der Fahrbahn auftaucht (Senatsurteil vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, aaO). Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches al- lerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auf- fahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (Senats- urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 11) - als Be- sonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität spre- chen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Le- benserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu des- sen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivor- trag und den getroffenen Feststellungen ergeben (Senatsurteile vom 13. De- zember 2011 - VI ZR 177/10, aaO, Rn. 7 mwN; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14). Steht allerdings nicht fest, ob über das - für sich gesehen typische - Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entge- genstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheins- beweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheins- 11 - 7 - beweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typi- zität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. etwa Se- natsurteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5). Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupte- ten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfah- renden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Um- stände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Zutreffend hat das Berufungsge- richt deshalb angenommen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht Auf- gabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden ist zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (aA OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 10 U 964/13, juris Rn. 7). bb) Danach ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm ge- troffenen Feststellungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall ein - nicht erschütterter - Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin spricht: Sie fuhr auf das Gespann auf; dass das Gespann vor der Kollision einen Spurwechsel vollzogen hat, vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen; andere, dem Auffahrunfall die Typizität nehmende Umstän- de hat die Klägerin bereits nicht geltend gemacht. b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hafte im Ergebnis der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG als Auffahrende zu 100%, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. nur Burmann in Burmann/Heß/Hüh- nermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 4 StVO Rn. 25; 12 13 14 - 8 - König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 4 StVO Rn. 32). 2. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere war das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - nicht verpflichtet, die Klägerin als Partei zu vernehmen. Dass - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - eine Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 447 ZPO schon auf- grund des ausdrücklichen Widerspruchs des Beklagten ausscheidet, zieht die Revision nicht in Zweifel. Soweit sie meint, es dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie in Beweisnot geraten sei, weil sich der Fahrer des Gespanns nach dem Unfall unerkannt von der Unfallstelle entfernt habe und keiner der ansonsten vernommenen Zeugen das Unfallgeschehen zuverlässig habe beobachten können, stützt sie sich in der Sache allein auf § 448 ZPO. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine Parteiverneh- mung nach dieser Vorschrift auch bei Beweisnot einer Partei aber grundsätzlich den sogenannten Anbeweis, also eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahr- scheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung voraus (BGH, Urteile vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 342; vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363, 366; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 448 Rn. 4; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636). Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht, auch 15 - 9 - unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönli- chen Anhörung vor dem Landgericht, verneint, ohne dass ihm dabei revisions- rechtlich relevante Fehler unterlaufen wären. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.07.2014 - 44 O 399/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2016 - 29 U 36/14 -