Urteil
7 U 82/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0319.7U82.23.00
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Leitsätze
1. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des von hinten Auffahrenden wird nicht dadurch erschüttert, dass der Voranfahrende in der Anfahrtphase bei Grünlicht abgebremst hat.(Rn.16)
2. Ein unerwartetes Abbremsen ist nicht mit einem „starkes Abbremsen“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gleichzusetzen. Wer gerade erst angefahren ist, kann schon gar keine Geschwindigkeit aufgenommen haben, in der ein starkes Abbremsen überhaupt möglich ist.(Rn.20)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.649 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen im ersten Rechtszug die Klägerin zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60 %.
5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des von hinten Auffahrenden wird nicht dadurch erschüttert, dass der Voranfahrende in der Anfahrtphase bei Grünlicht abgebremst hat.(Rn.16) 2. Ein unerwartetes Abbremsen ist nicht mit einem „starkes Abbremsen“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gleichzusetzen. Wer gerade erst angefahren ist, kann schon gar keine Geschwindigkeit aufgenommen haben, in der ein starkes Abbremsen überhaupt möglich ist.(Rn.20) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.649 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen im ersten Rechtszug die Klägerin zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60 %. 5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 10.04.2021 in S. ereignete. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PKW BMW (nachfolgend „Klägerfahrzeug“). Der Beklagte zu 2) ist Halter und Eigentümer des PKW Mercedes (nachfolgend „Beklagtenfahrzeug“) welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Am Unfalltag befuhr die Tochter der Klägerin, die Zeugin K., mit dem Klägerfahrzeug die E.-Straße in westlicher Richtung. An der Kreuzung zur S.-Straße hielt die Zeugin mit dem Klägerfahrzeug als erstes Fahrzeug an der Ampelanlage, welche für den Geradeausverkehr sowie die Rechtsabbieger „rot“ anzeigte. Die Zeugin K. fuhr kurz an und bremste das Klägerfahrzeug nach Überfahren der Haltelinie vollständig ab. Einzelheiten zur Ampelschaltung zu diesem Zeitpunkt sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug auf, wobei der genaue Hergang des Auffahrunfalls zwischen den Parteien streitig ist. Der Klägerin entstanden folgende Schadenspositionen: Reparaturkosten 8.819,49 €, Nutzungsausfall 43 € für 11 Tage, Wertminderung 400 €. Die Klägerin hat behauptet, die Zeugin K. sei an der Ampel kurz angefahren und habe das Klägerfahrzeug sodann wieder langsam abgebremst, da die Ampel noch auf „rot“ geschaltet gewesen sei. Etwa 4 bis 5 Sekunden später sei das Beklagtenfahrzeug von hinten aufgefahren. Sie hat neben den vorgenannten Schadenspositionen mit der Klage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Wertbemessung nach einer Quote von 100 %) von den Beklagten verlangt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) und Einholung von vorläufigen Einschätzungen eines Sachverständigen, der Klage auf der Basis einer Quote von 50 zu 50 stattgegeben, wobei es einen Regressanspruch im Wege der Hilfsaufrechnung hiervon auf der Grundlage einer hälftigen Verursachungsquote in Abzug gebracht hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zeugin K. sei aufgrund des Grünzeichens der Ampel für den Geradeausverkehr angefahren und nach wenigen Metern infolge eines Zurufs des Zeugen Dr. Z., welcher fälschlicherweise auf das Rotzeichen der Rechtsabbiegerampel geachtet habe, abrupt abgebremst. Hierin liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO. Der Beklagte zu 2) habe beim Anfahren nicht den nötigen Sicherheitsabstand zum Klägerfahrzeug eingehalten und das Beklagtenfahrzeug infolge der überraschenden Vollbremsung des Klägerfahrzeugs nicht mehr rechtzeitig anhalten können, so dass es zum Auffahren auf das Heck des Klägerfahrzeugs gekommen sei. Hierin liege ein Verstoß gegen das Abstandsgebot gem. § 4 Abs. 1 StVO. Beide Verstöße würden im Ergebnis eine Haftungsquote von 50 zu 50 rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Das Unfallgeschehen sei allein auf die Unaufmerksamkeit des auffahrenden Beklagten zu 2.) zurückzuführen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme spreche eindeutig gegen ein Mitwirken des Bremsvorgangs beim Unfallgeschehen. Folglich sei das alleinige Verschulden des Auffahrenden in diesem Fall zu vermuten. Das Landgericht habe seine Argumentation darauf gestützt, dass bei der Ampelschaltung zuerst die Geradeausspur auf „grün“ und wenige Sekunden später die Rechtsabbiegerampel auf „grün“ springe. Dies sei fehlerhaft, denn die Ampelschaltung sei bis zum Schluss der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben. Die Beklagten treten der Berufung entgegen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht der gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch aus § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG teilweise zu. Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge ist von einer Verschuldensquote von 80 % bei den Beklagten und 20 % bei der Klägerin auszugehen. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231). Hier streitet zu Lasten des Beklagten zu 2) der Anscheinsbeweis des von hinten Auffahrenden. Denn es spricht ein Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat, weil er er entweder gemäß § 4 Abs. 1 StVO den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, gemäß § 1 StVO unaufmerksam war oder aber gemäß § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16, SVR 2017, 215, 216). Hier ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug in das Heck des unfallgegnerischen Fahrzeugs fuhr. Der erste Anschein des Verschuldens kann nur dadurch erschüttert werden, dass ein atypischer Verlauf vom Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671). Die Voraussetzungen eines atypischen Falls liegen hier nicht vor. Um den Anscheinsbeweis für ein Auffahrverschulden zu erschüttern, würde es nicht genügen, wenn der Voranfahrende in der Anfahrtphase, wie die Beklagten hier behaupten, grundlos abgebremst hat (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 10.11.2003 – 1 U 28/02, BeckRS 2003, 30332759). Zwar darf im Hinblick auf den Sicherheitsabstand während des Anfahrens bei Grünlicht ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge gestanden haben, weil anderenfalls die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1998 - 6 U 150/97, NZV 1998, 464), den geringen Anforderungen an das Abstandsgebot ist aber stets durch erhöhte Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft Rechnung zu tragen (vgl. Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 4 Rn. 9). Ein der Klägerin zurechenbarer Verkehrsverstoß steht demgegenüber nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Entgegen der Annahme des Landgerichts im angefochtenen Urteil steht nicht fest, dass die Zeugin K. auf der Kreuzung abbremste, weil der Zeuge Dr. Z. fälschlicherweise mit Blick auf die Rechtsabbiegeampel der Zeugin zugerufen habe, sie sei bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren. Feststellungen zu den Ampelphasen sind vom Landgericht nicht getroffen worden und der Rückschluss des Landgerichts, der Zeuge Dr. Z. müsse auf die Ampel für Rechtsabbieger geschaut haben, findet in den Angaben der vernommenen Zeugen auch keinerlei Stütze. Hiernach kann der Senat nicht zu Lasten der Klägerin feststellen, dass das Bremsen nach Überfahren der Haltelinie zu Unrecht durch den Hinweis auf vorhandenes Rotlicht motiviert war. Ein wahlweise in Betracht kommender Verstoß der Zeugin K. gegen § 37 Abs. 2 StVO (Verstoß gegen Haltegebot bei Rotlicht) muss bei der Abwägung außer Betracht bleiben. Denn ein solcher Verstoß ist für die Abwägung ohne Bedeutung, weil das Rotlicht den kreuzenden Verkehr schützt, nicht aber den nachfolgenden. Letztlich muss die Frage nach dem Ampellicht nicht weiter aufgeklärt werden, denn für die Annahme eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO genügt ein unerwartetes Bremsen allein ohnehin nicht. Ein „starkes Abbremsen” i.S.d. § 4 StVO ist erst gegeben, wenn ein „plötzliches” Bremsen deutlich über das Maß eines „normalen” Bremsvorgangs hinausgeht (vgl. KG, Urteil vom 11. 7. 2002 - 12 U 9923/00, NZV 2003, 41). Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. Da die Zeugin K. mit dem Klägerfahrzeug gerade erst angefahren war, kann sie schon gar keine Geschwindigkeit aufgenommen haben, in der ein starkes Abbremsen überhaupt möglich gewesen wäre. Allerdings muss sich die Klägerin die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anrechnen lassen. Die Zeugin K. hat nach Überfahren der Haltelinie entweder gebremst, weil sie auf ein zuvor übersehenes Rotlicht hingewiesen wurde oder, weil sie auf den Beifahrer, den Zeugen Dr. Z., hörte, der sie fälschlicherweise vor Rotlicht warnte. Weder im einen, noch im anderen Fall, läge eine Situation vor, die es sachgerecht erscheinen lassen würde, die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurücktreten zu lassen. Wegen des Schadensumfangs und der hilfsweise erklärten Aufrechnung kann der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug nehmen, die nur wegen der veränderten Quote der Korrektur bedürfen. Das pauschale Bestreiten der Klägerin zum Abrechnungsschreiben genügt für die Versagung der Hilfsaufrechnung nicht. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen dem Senat bekannten und etablierten Kraftfahrzeugversicherer. Der Senat hat ohne Darlegung näherer Umstände durch die Klägerin keinen Zweifel, dass der im Abrechnungsschreiben vom 16.07.2021 genannte Betrag (5.568,94 €) tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde und folglich - im Umfang der festgestellten Quote - gegenüber dem Anspruch der Klägerin hilfsweise aufgerechnet werden kann. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 11, 713 ZPO.