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Urteil

4 O 187/23

LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, das bei ihr geführte Zahlungskonto mit der IBAN DE ... BIC: ... wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen des nichtautorisierten Zahlungsvorganges. vom 3. Juli 2022 in Höhe von 35.500,00 € befunden hätte. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe. von 1.715,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2023 zu zahlen. 3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5.) Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Und beschlossen: Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren wird auf die Stufe bis 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Die Beklagte wird verurteilt, das bei ihr geführte Zahlungskonto mit der IBAN DE ... BIC: ... wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen des nichtautorisierten Zahlungsvorganges. vom 3. Juli 2022 in Höhe von 35.500,00 € befunden hätte. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe. von 1.715,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2023 zu zahlen. 3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5.) Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Und beschlossen: Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren wird auf die Stufe bis 40.000 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Wertgutschrift in Höhe von 35.550 € gem. § 675u S.2 BGB zu, da diese den Zahlungsvorgang vom 3. Juli 2022 nicht autorisiert haben. Der Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs ist der Beklagten nicht gelungen. a) Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat gem. § 675w S.1 und S.2 BGB der Zahlungsdienstleister zu beweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist, indem der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie störungsfrei geblieben ist Wurde – wie vorliegend in Gestalt der Anmeldung im Online-Banking mit Login-Daten und dem chipTAN-Verfahren – gem. § 675j Abs. 1 S.4 BGB vereinbart, dass die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments im Sinne des § 1 Abs. 5 ZAG erteilt werden kann, reicht die bloße Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert hat (§ 675w S.3 BGB). Der Zahlungsdienstleister kann sich aber auf einen Beweis ersten Anscheins für eine Autorisierung stützen, wenn aufgrund der ordnungsgemäßen Dokumentation gem. § 675w Satz 1 BGB und der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, dessen Sicherheitssystem allgemein praktisch nicht als zu überwinden gilt, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat, weshalb der Zahlungsauftrag einer Typik entspricht, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 –, Rn. 37 ff., juris). Ob der Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden. Sind in diesem Sinne Umstände unstreitig, vor deren Hintergrund das sog. Kerngeschehen indes nicht mehr einer bei derartigen Fallgestaltungen anzunehmende Regelhaftigkeit entspricht, reicht das Kerngeschehen für sich gesehen nicht aus, um eine tragfähige Grundlage des Anscheinsbeweises zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16 –, Rn. 11, juris). b) Die Beklagte hat weder zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO vollen Beweis für die Autorisierung durch die Kläger selbst erbracht, noch streitet für die Beklagte nach den vorgenannten Grundsätzen der Beweis ersten Anscheins für eine solche. Dabei kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass eine Authentifizierung erfolgt ist, der Zahlungsvorgang störungsfrei, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie das chipTAN-Verfahren ein allgemein praktisch nicht zu überwindendes und im konkreten. Einzelfall ordnungsgemäß angewendetes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem darstellt. Im Lichte der übrigen unstreitigen Umstände des Zahlungsvorgangs lassen die vorgenannten Gesichtspunkte nämlich keinen tragfähigen Schluss auf einen regelhaften Ablauf der Autorisierung des Zahlungsvorgangs zu. Erst recht sind diese nicht geeignet, dem Gericht hier das notwendige Maß an Überzeugungsbildung zu verschaffen. Zwischen den Parteien sind gewichtige Verdachtsmomente unstreitig, die auf eine missbräuchliche Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments hindeuten und damit auch das erstmalige Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2023, die Klägerin zu 2) habe die streitgegenständliche Transaktion selbst beauftragt, substanzlos erscheinen lassen. Das gilt zum einen dafür, dass sich die Klägerin zu 2) am 3. Juli 2022 aufgrund urlaubsbedingter Hindernisse nicht im Online-Banking eingeloggt hatte und die Überweisung in beträchtlicher Höhe an eine den Klägern unbekannte Person erfolgt ist. Zum anderen stand die Überweisung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung des Überweisungslimits und fernmündlichen "Beratungsgesprächen" mit einer vermeintlichen Mitarbeiterin der Beklagten sowie weiteren, von der Staatsanwaltschaft Halle identischen Betrugsfällen im selben Zeitraum, dass der Zahlungsauftrag als solcher sich in gegenüber dem Normalfall atypische Begleitumstände eingebettet findet. Nach der Lebenserfahrung liegt es vor dem Hintergrund der unstreitigen Fremdeinflüsse noch nicht einmal nahe, dass die Klägerin zu 2) die Überweisung autorisiert hat. c) Mit Blick auf die Einmaligkeit des hiesigen Zahlungsvorgangs scheidet daneben eine Zurechnung nach Grundsätzen der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht aus (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 12. April 2023, 5 U 152/22, S. 9). 2. Die Beklagte kann dem Anspruch auf Gutschrift nicht einen eigenen Schadensersatzanspruch gem. § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB im Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten. Das Gericht ordnet das Verhalten der Klägerin zu 2) im hiesigen Fall nicht als grob fahrlässigen Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht im Sinne von § 675l Abs. 1 S.1 BGB ein. a) Gibt ein Kunde – wie hier in die Klägerin zu 2) in Gestalt von TAN – personalisierte auf nicht durch den Zahlungsdienstleister freigegebenem Eingabewege preis, so liegt darin stets ein Sorgfaltspflichtverstoß (OLG Naumburg, a.a.O., S.13). Grob fahrlässig ist ein Handeln indes erst dann, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 17/03 –, Rn. 16, juris m.w.N.). Selbst ein objektiv grober Pflichtverstoß wie die Weitergabe von geheim zu haltenden personalisierten Sicherheitsmerkmalen lässt keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden zu, sondern ist abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 –, Rn. 71, juris; OLG Naumburg, a.a.O.). b) Daran gemessen stellt sich das Verhalten der Klägerin zu 2) nicht als schlechthin unentschuldbar dar. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass eine den Ziff. 7.1 und 7.2 der Online-Banking-A. i.d.F. von 2009 entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien bestand und die Sorgfaltspflichten der Klägerin zu 2) konkretisierte, weshalb die Weitergabe der TAN am Telefon durch die Klägerin zu 2) als objektiv schwerwiegender Verstoß gegen ihre Vertragspflichten einzuordnen ist. In subjektiver Hinsicht erscheint dieser aber nicht so schwerwiegend, dass das Gericht das Verhalten als grob fahrlässig einordnet. In die Würdigung ist zunächst zulasten der Klägerin zu 2) einzustellen, dass sie die TAN zu abendlichen Zeiten am Telefon durchgegeben hat. Dabei ist allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass die abendliche telefonische Beratung in Fragen des Online-Bankings mit Blick auf die Erfahrungen der Klägerin zu 2) während eines früheren Aufenthalts in einer anderen Zeitzone (USA) dieser erst einmal nicht als ungewöhnlich erscheinen musste. Da die Beklagte zum anderen zumindest einen telefonischen Beratungszugang zum Thema Online-Banking eröffnet hatte, erscheint es auch nicht gesteigert pflichtwidrig, wenn die Klägerin zu 2) nicht bereits aufgrund der Kommunikationsumstände einen Verdacht zur missbräuchlichen Abfrage von Daten hegte. Obwohl Authentifizierungsverfahren bei der Beklagten üblicherweise nicht telefonisch durchgeführt werden, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Eröffnung des Kommunikationskanals die Hemmschwelle bei der Klägerin zu 2) abgesenkt hat, überhaupt prinzipiell sensible Kontofragen am Telefon zu besprechen. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin zu 2) auch nicht als unentschuldbar aufgebürdet werden, dass sie sich der konkretisierten Sorgfaltspflichten, wie sie auch – unterstellt – zwischen den Parteien gegolten haben, im Zeitpunkt des Telefonats bei Nutzung eines "neuartigen" Kommunikationswegs und des Online-Bankings nicht gesondert vergegenwärtigt und nach dieser Einsicht gehandelt hat. Indem die Beklagte der Klägerin zu 2) den Beratungszugang erst eröffnete, suggerierte sie dieser, dass fernmündliche Beratungen rund um das Online-Banking gerade keinen verdachtsbegründenden Umstand als solchen darstellen. Das Verhalten der Klägerin zu 2) bewegte sich also insoweit nicht deutlich außerhalb desjenigen Gesprächsrahmens, den die Beklagte zur Verfügung stellte und den die Klägerin zu 2) folglich auch nicht von vornherein als verdachtsbegründend einordnen musste. Ein Anlass, sich über das übliche Maß hinaus, konkreter Vertragspflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entsinnen, bestand dementsprechend nicht. Dass sich die Klägerin zu 2) auf das Telefongespräch mit dem Inhalt eines neuen Identifizierungsverfahrens eingelassen hat, hat im konkreten Fall ebenfalls keine entscheidend erschwerende Wirkung zu ihren Lasten. Ein Verdacht musste sich der Klägerin zu 2) insoweit nicht aufdrängen, weil der Inhalt des. Gesprächs sich für die Klägerin zu 2) nicht als anlasslos dargestellt hat Vielmehr standen die Telefonate in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangen fehlgeschlagenen Versuch, die eigene PIN zu ändern. Nimmt man in den Blick, dass jeder mit Bankgeschäften vertrauten Person bekannt ist, dass in der Regel bei mehrmaliger Falscheingabe einer PIN am Geldautomaten bei der kontoführenden Bank ein Vorgang ausgelöst wird, der eine erneute Authentifizierung erforderlich macht, kann der Klägerin zu 2) nicht wegen des Gesprächsinhalts vorgeworfen werden, sie hätte sich einem Umstand verschlossen, der offensichtlich eine Gefährdungssituation indizierte. Die Komplexität der Sicherheitsanforderungen und die Dynamik der Digitalisierung im Online-Banking bedingt, dass es für Verbraucher nicht immer nachvollziehbar ist, welcher Grund mancher im Einzelfall angeforderten Authentifizierung oder der Änderung ihrer Methoden zugrunde liegt, zugleich diese aber – wie hier – wegen der kanalisierten Angewiesenheit der Zahlungsdienstenutzer auf den Online-Zugang für psychische Druckmomente eine gesteigerte Anfälligkeit aufweisen. Es steht der Annahme fehlender grober Fahrlässigkeit darüber hinaus nicht entgegen, dass die Beklagte nach unbestrittenem Vortrag wiederholt vor betrügerischen Telefonanrufen auf verschiedenen Kommunikationskanälen gewarnt hat und auch naheliegt, dass eine entsprechende Anzeige in den Wahrnehmungsbereich der Klägerin zu 2) gelangt ist. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin zu 2) selbst bei Kenntnis von entsprechendem kriminellen Vorgehen jedenfalls im konkreten Fall sich aufgrund des Täuschungsverhaltens der Anruferin nicht darüber im Klaren war, dass gerade dies eine solche Betrugssituation war. Dies musste sie sich aber auch bei unterstellter Kenntnis von den Warnhinweisen nicht. Insoweit ist unstreitig, dass die angezeigte Telefonnummer auf dem Telefon der Klägerin zu 2) der Beklagten zuzuordnen war und sie ihr anfängliches Misstrauen erst aufgrund der Feststellung konkreter Legitimationskennzeichen, wie dem Namen der zuständigen Sachbearbeiterin, Bestandteilen der Kartennummer sowie der letzten Kontobuchungen auf Nachfrage ablegte. In Anbetracht dieser eigenen Erkundigungen, die auf die Prüfung der Authentizität der Anruferin als Mitarbeiterin der Beklagten abzielten, vermag das Gericht kein gesteigert schuldhaftes Verhalten darin zu erkennen, wenn die Klägerin zu 2) ihr möglicherweise abstrakt bekannte aktuelle Sicherheitsrisiken im konkreten Fall ausgeblendet hat. Schließlich ergibt sich im konkreten Fall aus der Herausgabe mehrerer TAN an zwei aufeinander folgenden Tagen kein anderes Ergebnis. Während eine sich wiederholende Pflichtverletzung im Ausgangspunkt für das Gewicht des Verschuldens erheblich erschwerend anzusehen ist, ist dies hier nur in geringerem Maße der Fall. Die Wiederholung der telefonischen Beratung fußte darauf, dass die Klägerin zu 2) selbst um die Probleme bei der Zifferneingabe am Abend des 2. Juli 2022 wusste und für diese nach erneuter Überprüfung des Kontos am Abend des 2. Juli 2022 deshalb nachvollziehbar unverdächtig war, dass das vermeintliche Identifizierungsprozedere wiederholt werden musste. dächtig war, dass das vermeintliche Identifizierungsprozedere wiederholt werden musste. Die Klägerin zu 2) hat nur eine TAN preisgegeben, die zur Authentifizierung eines Zahlungsvorgangs erfolgreich eingesetzt wurde. Entscheidend gegen einen ungewöhnlich schweren Pflichtverstoß aufgrund der Weitergabe der TAN spricht letztlich der Konnex aus der Professionalität des Vorgehens der Dritten einerseits, wie dieser sich auch aus den Ermittlungsunterlagen ergibt, und dem unmittelbaren Sachzusammenhang des Telefonbetrugs mit selbst initiierten Modifikationsversuchen der PIN im Online-Banking andererseits. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Klägerin zu 2) sich dessen bewusst gewesen ist, dass sie am 3. Juli 2022 eine TAN im ihr zuvor nicht bekannten Verfahren erzeugt hat und der TAN-Generator auch bestimmte Anzeichen für einen Überweisungsauftrag visualisierte, kann nicht außer Acht bleiben, dass sich der Gesamtvorgang für die Klägerin zu 2) nachhaltig den eigentlichen Zweck der TAN-Generierung verschleierte und aufgrund des Vorgeschehens sich nicht als besonders auffällig aufdrängen musste. Die zahlreichen Legitimationskennzeichen, über die die Anruferin verfügte, haben in der Zusammenschau mit den übrigen subjektiv geprägten Umständen des Sachverhalts und der Ausgestaltung der Kundenkommunikation für die Klägerin zu 2) daher ein Bild gezeichnet, dass in sich so stimmig und konsistent war, dass vor diesem Hintergrund das besondere Gewicht der Weitergabe der TAN hinter die Schwelle grober Fahrlässigkeit zurücktritt. c) Soweit die Beklagte behauptet hat, die Klägerin zu 2) habe ihre Zugangsdaten im Online-Banking auf einer Phishing-Webseite Dritten gegenüber preisgegeben, hat sie den ihr obliegenden Nachweis nicht angetreten. Allein der zeitliche Zusammenhang der Geschehnisse vom 2. Juli 2022 lässt für das Gericht keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass das unbefugte Eindringen in den Online-Zugang zum Konto der Kläger mithilfe von unmittelbar zuvor preisgegebenen Kenndaten war und dementsprechend im Rahmen des Verschuldens zu würdigen wäre. d) Dem Antrag auf Schriftsatznachlass der Beklagten im Umfang der im Termin aufgekommenen Frage, ob die zwischen den Parteien geltenden Vertragsbestimmungen denjenigen in der Anlage B1a entsprechen, musste keine Folge gegeben werden, da nach der Bewertung des Landgerichts gemäß den vorstehenden Ausführungen selbst die Geltung entsprechender Bedingungen zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 3. Die Kläger müssen sich aber gem. § 242 BGB einen Anspruch in Höhe von 50,00 € gem. § 675v Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen. Die Kläger können sich nicht gem. § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB darauf berufen, ihnen sei es unmöglich gewesen, die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu bemerken. Insoweit ist das Verschulden der Klägerin zu 2) am Maßstab des § 276 BGB zu prüfen, wonach diejenige Umsicht und Sorgfalt erforderlich ist, die nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (RegE, BT-Drs. 18/11495, 165). Dieses Maß an Umsicht und Sorgfalt hat die Klägerin zu 2) auch in Ansehung der übrigen Umstände bereits mit der Weitergabe von TAN am Telefon nicht walten lassen. 4. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, der dazugehörige Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. III. Der von Amts wegen gem. § 63 Abs. 2 S.1 GKG festzusetzende Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren liegt in Bemessung gem. §§ 39, 40, 43, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO innerhalb der festgesetzten Stufe. Während der Antrag zu 1) in Höhe der begehrten Gutschrift valutiert, handelt es sich beim Antrag zu 2) um eine Nebenforderung, weshalb eine Addition unterbleibt. IV. Die Entscheidungsreife scheitert nicht daran, dass die Kläger im Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 teilweise über den begrenzten Schriftsatznachlass hinaus ergänzend vorgetragen haben, da es nach der materiell-rechtlichen Bewertung des Gerichts auf diesen ergänzenden Vortrag nicht ankommt. Die Kläger nehmen die Beklagte auf rückwirkende Wertgutschrift wegen vermeintlich nicht durch sie autorisierter Zahlungsvorgänge in Anspruch. Die Kläger führen ein Gemeinschaftsgirokonto bei der Beklagten. Am 3. Juni 2014 vereinbarten die Parteien, dass die Kläger künftig per Online-Banking Aufträge zum antragsgegenständlichen Konto bei der Beklagten erteilen können. Als Authentifizierungsverfahren vereinbarten die Parteien, dass zur Anmeldung im Online-Banking ein persönlicher Anmeldename und eine Geheimzahl (PIN) und für den jeweiligen Auftrag eine Transaktionsnummer (TAN) online einzugeben sei. Die TAN sollte nach der Vereinbarung im sog. chipTAN-Verfahren mithilfe eines Zweitgeräts, des sog. chipTAN-Generators dynamisch erzeugt werden. Am 2. Juli 2022 versuchte die Klägerin zu 2) mehrfach, die PIN zum. Online-Banking zu ändern. Im Rahmen eines spätabendlichen Versuchs erschien auf dem PC ein Informationsfenster, das darauf hinwies, dass der Online-Banking-Zugang binnen eines Tages abliefe, wenn nicht eine neue Sicherheits-Software installiert würde. Kurze Zeit später erhielt die Klägerin zu 2) einen Anruf von einer Nummer, die auf der Telefonanzeige einer der Beklagten zuzuordnenden Nummer entsprach. Es meldete sich eine Frau, die sich als Mitarbeiterin der Beklagten ausgab und der Klägerin zu 2) mitteilte, dass wegen eines neuen Sicherheitsprogramms eine erneute Identifizierung erforderlich sei. Sie bot an, den Identifizierungs-Vorgang für das neue Sicherheitsprogramm für die Klägerin zu 2) durchzuführen, um den kurzfristigen Zugriff auf Online-Banking zu wahren und Aufwand in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu minimieren. Die Anruferin nannte in diesem Zusammenhang auch den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Beklagten. Auf Nachfrage vermochte die Anruferin zudem Bestandteile der Sparkassenkartennummer und die konkreten Daten der drei letzten Buchungen vom Konto zu benennen, weshalb die Klägerin zu 2) davon ausging, dass es sich um eine Mitarbeiterin der Beklagten handelte. Auch hatte die Klägerin zu 2) bereits zuvor während eines Auslandsaufenthalts in den USA telefonischen Kontakt zur Bank zu Fragen des Online-Bankings, weshalb sie ob der abendlichen telefonischen Verfügbarkeit von Beratungsdienstleistungen keinen Verdacht schöpfte. Die Klägerin zu 2) willigte daher ein, das Identifizierungsverfahren durchzuführen und gab – durch die Anruferin angeleitet – im manuellen chipTAN-Verfahren Zahlen in den TAN-Generator und die am Ende erscheinende TAN telefonisch durch. Nach Abbruch des Telefonats wiederholte sie im Rahmen eines erneuten Anrufs das Prozedere, wobei sich die Klägerin zu 2) bei der Zahleneingabe mehrfach vertippte. Die Anruferin teilte der Klägerin zu 2) daraufhin mit, dass eine Identifizierung wegen Zeitablauf nicht möglich sei, vereinbarte mit dieser aber, am darauffolgenden Tag den Vorgang fortzusetzen. Nach dem Telefonat wählte sich die Klägerin zu 2) in ihr Online-Banking ein und stellte beruhigt fest, dass keine Veränderungen eingetreten waren. Am 3. Juli 2022 meldeten sich unbekannte Dritte im Online-Banking-Bereich der Kläger an. Gegen 18.15 Uhr des 3. Juli 2022 erhielt die Klägerin zu 2), die sich mittlerweile im Urlaub befand, erneut einen Anruf derselben Nummer von derselben Frau vom Vortag. Nachdem die Klägerin erneut auf dem mitgebrachten TAN-Generator Zahlenabfolgen im manuellen Verfahren eingegeben und TAN an die Anruferin durchgegeben hatte, teilte die Anruferin mit, dass die Identifizierung erfolgreich verlaufen sei. Um 18:25 Uhr wurde das Überweisungslimit im Online-Banking der Klägerin auf 55.555 € festgesetzt, um 18:27 Uhr wurden vom Konto der Kläger an eine den Klägern unbekannte Person 35.550 € auf ein Konto bei der "N. Bank" in Echtzeit überwiesen. Die Klägerin zu 2) wählte sich an besagtem Tag nicht in das Online-Banking ein, eine Echtzeitüberweisung hatte diese zuvor noch nie beauftragt. Unter dem 14. Juli 2022 lehnte die Beklagte nach Aufforderung durch die Kläger eine Ausgleichung des Kontos in Höhe der Echtzeitüberweisung ab. Infolgedessen beauftragte die Klägerin eine Kanzlei, die unter dem 2. August 2022 erfolglos mit anwaltlichem Schreiben erneut zum Ausgleich aufforderten. Ein Aufforderungsschreiben gegenüber der N.-Bank blieb ebenfalls erfolglos. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, das bei der Beklagten geführte Zahlungskonto mit der IBAN DE ... BIC: ... wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen des nichtautorisierten Zahlungsvorganges vom 3. Juli 2022 in Höhe von 35.550,00 € befunden hätte. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.715,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten die Echtzeitüberweisung beauftragt und autorisiert. Die Klage ist der Beklagten am 1. August 2023 zugestellt worden.