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Entscheidung

2 StR 593/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060219B2STR593
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060219B2STR593.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 593/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf seinen Antrag – und der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 10. August 2018 im Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Die Vertei- digerin hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019 das zunächst mit einem umfas- senden Aufhebungsantrag begründete Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenaus- spruch beschränkt. Mangels ausdrücklicher Ermächtigung der Angeklagten ist 1 - 3 - diese Teilrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) jedoch unwirksam, so dass das Urteil umfassend angefochten wird. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsent- scheidung wendet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprü- fung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; KK-Kuckein, 7. Aufl., § 267 Rn. 25 mwN). Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteils- gründen bedarf und dass die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begrün- det. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungs- grund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel- falls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 18). Ein Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn ein wesentli- cher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 1993 – 2 StR 127/93, StV 1994, 17; BGH, 2 - 4 - Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 581/11, StV 2012, 289; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 12). 2. Gemessen daran sind die Strafzumessungserwägungen lückenhaft, da das Landgericht den strafmildernden Umstand unerörtert gelassen hat, dass sich die Angeklagte unter dem Eindruck von Drohungen für Leib und Leben zur Tatbegehung entschlossen und die Tat somit auch aus dem verständlichen und nachvollziehbaren Motiv begangen hat, sich keinen Repressionen durch die Hintermänner des Drogengeschäfts auszusetzen. Nach den Feststellungen, die die Strafkammer auf die als glaubhaft bewertete Einlassung der Angeklagten gestützt hat, war diese zunächst nicht bereit, den ihr von ihrem Bekannten „G. “ vorgeschlagenen Drogentransport durchzuführen. Nach einem Besuch des „G. “ ängstigte sie sich und gab daraufhin dessen Drängen nach. Als sie es sich etwa eine Woche vor dem geplanten Reiseantritt doch anders überlegte und absagen wollte, drohte ihr „G. “, sie andernfalls zu schlagen oder zu töten, und äußerte, sie müsse nun fliegen, da er bereits ein Ticket für sie ge- kauft und die Reise gebucht habe. Daraufhin entschloss sie sich, den gebuch- ten Flug anzutreten und den ihr von einem Mittelsmann des „G. “ übergebe- nen Koffer mit Drogen nach Deutschland zu transportieren. 3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilde- rungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte. 4. Im Hinblick auf den genannten Rechtsfehler bedarf es keiner Ent- scheidung, ob es darüber hinaus durchgreifend rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht straferschwerend bewertet hat, dass es sich bei Metamphetamin „um eine der gefährlichsten Drogen auf dem Markt“ handele (vgl. einerseits BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15, NStZ-RR 2015, 283; vom 3 4 5 - 5 - 26. April 2017 – 5 StR 87/17; Patzak in Körner/Patzak/Vollmer, BtMG, 9. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 207; andererseits BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614; vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 499/16). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt