Beschluss
VI ZB 23/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung der Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO kein Rechtsmittel statthaft.
• § 142 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, die Vorlage von Urkunden von Amts wegen anzuordnen; die Entscheidung hierüber erfordert keinen förmlichen Antrag und ist im selbständigen Beweisverfahren nicht beschwerdefähig.
• Die Beschwerdefreiheit ist sachgerecht, weil im selbständigen Beweisverfahren keine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorgenommen werden darf und die Partei im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit hat, die Vorlegung zu beantragen.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Urkundenvorlegung im selbständigen Beweisverfahren • Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung der Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO kein Rechtsmittel statthaft. • § 142 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, die Vorlage von Urkunden von Amts wegen anzuordnen; die Entscheidung hierüber erfordert keinen förmlichen Antrag und ist im selbständigen Beweisverfahren nicht beschwerdefähig. • Die Beschwerdefreiheit ist sachgerecht, weil im selbständigen Beweisverfahren keine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorgenommen werden darf und die Partei im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit hat, die Vorlegung zu beantragen. Die Antragstellerin wurde im Januar 2011 in einem Klinikum der Antragsgegnerin operiert und erlitt danach schwere Entzündungen. Nach Medienberichten zu Hygienemängeln machte sie 2014 Ansprüche wegen möglicher vermeidbarer Keiminfektion geltend; die Haftpflichtversicherung lehnte Haftung ab. Die Antragstellerin leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein; das Landgericht ordnete ein Sachverständigengutachten an. Der Gutachter verlangte für seine Beurteilung zusätzliche Aufbereitungs- und SOP-Unterlagen der Zentralen Sterilgutversorgung. Die Antragstellerin beantragte die Beiziehung dieser Unterlagen nach § 142 ZPO. Das Landgericht wies den Antrag zurück; das Oberlandesgericht bestätigte dies. Dagegen richtete sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Gesetz die Beschwerde nicht vorsieht (§ 574 Abs.1 ZPO) und die Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht befreit, wenn das Rechtsmittel bereits nicht statthaft ist. • Tatbestand der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs.1 Nr.2 ZPO) erfasst nur Entscheidungen, die ein förmliches Gesuch betreffen; eine von Amts wegen getroffene Entscheidung, zu der kein Antrag erforderlich ist, ist nicht beschwerdefähig. • § 142 Abs.1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass das Gericht die Vorlage von Urkunden von Amts wegen anordnen kann; die Entscheidung hierüber bedarf deshalb keiner Antragstellung und unterliegt im selbständigen Beweisverfahren nicht der sofortigen Beschwerde. • Verfahrensrechtlich ist im selbständigen Beweisverfahren eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung untersagt und Beweiswürdigung findet nicht statt (§§ 487, 490, 492 ZPO). Damit kann das Gericht die zum Ermessensgebrauch nach § 142 ZPO erforderliche Prüfung nicht vornehmen; eine Überprüfung der Ablehnung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen. • Sachdienlichkeit: Die Beschwerdefreiheit ist auch sachgerecht, weil den Parteien andernfalls ein weitergehendes Rechtsmittel im selbständigen Beweisverfahren zustünde, das ihnen im Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung steht; die Antragstellerin kann im Hauptsacheverfahren die Vorlage erneut geltend machen. • Anwendungsbereich: Die Verweisung des § 492 Abs.1 ZPO auf die Vorschriften über Sachverständigenbeweis und Beweisaufnahme umfasst nicht § 142 ZPO; dies gilt auch in Arzthaftungssachen. • Rechtliche Folgen: Die vom Sachverständigen benötigten Dokumente, die nicht zu den bereits vorliegenden Krankenunterlagen gehören, können nicht ohne die im Erkenntnisverfahren vorzunehmende Wertung zur Vorlage verpflichtend angeordnet werden. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren nicht beschwerdefähig, weil das Gericht die Vorlage von Amts wegen entscheiden kann und im selbständigen Beweisverfahren keine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorgenommen werden darf. Die Antragstellerin bleibt es unbenommen, die Vorlage der begehrten Unterlagen im Hauptsacheverfahren zu beantragen und dort die erforderlichen Darlegungen zu führen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 20.000 € festgesetzt.