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Leitsatz

AnwZ (Brfg) 46/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 46/15 Verkündet am: 20. März 2017 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja IFG NRW §§ 4, 7 Abs. 1; BRAO § 76 a) Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskam- mer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO. b) Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Bera- tungsergebnissen beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer, das heißt zum Beratungsverlauf im engeren Sinne. c) Die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ul- tima ratio in Betracht. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen. BGH, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 46/15 - AGH Nordrhein-Westfalen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 20. März 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechts- anwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 (1 AGH 14/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu ge- fasst: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 20. März 2017 zu gewähren, soweit darin Beratungs- gegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten. In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner Einzelkanzlei drei Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Die beiden zuletzt eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse waren Ver- bundausbildungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 5 BBiG, die im Rahmen des sogenannten ESF-Förderprogramms auf der Grundlage von Bescheiden der Bezirksregierung K. mit jeweils 4.500 € gefördert wurden. Zuvor hatte die Be- klagte jeweils in einer "Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes" bescheinigt, dass der Kläger nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 nahm die Be- zirksregierung K. die Zuwendungsbescheide zurück mit der Begründung, der Kläger habe unrichtige Stellungnahmen der Beklagten zum Ausbildungsver- bund vorgelegt, da er seit dem Jahr 2008 bereits eine Auszubildende selbstän- dig ausgebildet habe. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung der Förderbeträge auf. Der Kläger hat gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht K. Anfechtungsklage erhoben. Gegen die Beklagte hat er eine Amtshaftungsklage erhoben, die das Landge- richt K. mit Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen hat. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht K. eingelegt. Dieses hat das Verfah- ren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Ver- waltungsgericht K. anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. 1 2 - 4 - Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 und 24. November 2014 auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 9. Sep- tember 2014 Auszüge aus Protokollen von Sitzungen ihres Vorstands, ihres Präsidiums und ihrer für die Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachange- stellten zuständigen Abteilung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 teilte sie dem Kläger auf dessen Anfrage mit, seit dem Jahr 2007 sei weder im Vorstand noch in der zuständigen Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten über "Verbundausbildung" und das ESF-Förderprogramm der betrieblichen Ausbil- dung im Verbund beraten worden. Der Kläger begehrte daraufhin, zuletzt mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Februar 2015, Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsabteilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007. Diese wurde ihm nicht gewährt. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten An- spruch auf Akteneinsicht - hilfsweise Informationszugang - weiter. Hierzu beruft er sich auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilha- berechte an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten aus § 60 Abs. 1 BRAO, auf einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 des Informati- onsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und - erstmals in der Be- rufungsbegründung - auf § 810 BGB. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung zu- gelassen. Er hat einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht aus der Bun- desrechtsanwaltsordnung verneint. Auch Ansprüche aus dem Informationsfrei- heitsgesetz Nordrhein-Westfalen, über die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG mitzuentscheiden sei, bestünden nicht. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW einen Anspruch auf Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Ge- samtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (20. März 2017), so- weit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben werden, kei- ne personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind. a) Das Informationsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW für die Verwaltungstätigkeit von der Aufsicht des Landes un- terstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es findet damit auch auf die Verwaltungstätigkeit von Rechtsanwaltskammern Anwendung (AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2013, 1329; VG Köln, Urteil vom 23. Ja- nuar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2015, 123 [zu § 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz]; Weyland in Feuerich/ Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 76 Rn. 28a; Franßen/Seidel, Das Informationsfrei- heitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, Rn. 153). b) Der damit grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehende An- spruch des Klägers auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen amtli- chen Informationen i.S.v. § 3 IFG NRW ist nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG 6 7 8 9 - 6 - NRW ausgeschlossen. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nord- rhein-Westfalen vor. Es bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Protokollen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer regeln (Weyland aaO Rn. 28b; so wohl auch OVG Berlin-Brandenburg aaO S. 124). In der Bundes- rechtsanwaltsordnung ist allein das - vorliegend nicht streitgegenständliche - Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht in die über ihn geführten Personal- akten bestimmt (§ 58 BRAO). Soweit in § 76 BRAO die Pflicht der Vorstands- mitglieder zur Verschwiegenheit geregelt ist, handelt es sich nicht um eine be- sondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW (vgl. zu gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten Schoch, IFG (Bund), 2. Aufl., § 1 Rn. 380 mwN). Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO entspricht der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Berlin- Brandenburg aaO; Weyland aaO Rn. 9, 28a; zur beamtenrechtlichen Ver- schwiegenheitspflicht vgl. § 37 BeamtStG; zum Umfang der Verschwiegen- heitspflicht gemäß § 76 BRAO vgl. Weyland aaO Rn. 8; Lauda in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 76 BRAO Rn. 10). Sie entfällt da- her wie diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW im Rahmen des Informations- freiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weyland aaO Rn. 28a; vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW: Fraktionsentwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 13/1311, S. 11; Franßen/Seidel aaO Rn. 543). 10 - 7 - Aus dem Fehlen einer bereichsspezifischen Sonderregelung kann auch nicht, wie der Anwaltsgerichtshof erwogen hat, im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ein Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sein soll. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr besteht, wie der Anwaltsgerichtshof an anderer Stel- le selbst zutreffend dargestellt hat, ein - in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich geregeltes - Einsichtsrecht des Kammermitglieds in bestimm- te Protokolle und hinsichtlich bestimmter Vorstandsbeschlüsse. Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung sind mithin keine abschließenden, den Vor- schriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehenden Informationszugangsregelungen. c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den streit- gegenständlichen Protokollen ist nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 9 IFG NRW zum Schutz personenbezogener Daten ausgeschlossen. Gegenstand der Tätigkeit und damit auch der Protokolle des Vorstands einer Rechtsanwalts- kammer und seiner Abteilungen können zwar ausweislich der ihnen in §§ 73, 77 BRAO zugewiesenen Aufgaben auch personenbezogene Vorgänge sein. Der Kläger hat jedoch in der Berufungsbegründung (S. 13, 15) klargestellt, keine in den Protokollen enthaltenen personenbezogenen Informationen zu begehren. Sein Antrag auf Informationszugang ist daher in diesem, auf nicht personenbe- zogene Informationen beschränkten Sinne auszulegen. d) Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist jedoch gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Be- ratungsgegenständen und -ergebnissen der Sitzungen des Gesamtvorstands und der Ausbildungsabteilung der Beklagten beschränkt. Soweit der Kläger auch die in den Protokollen dokumentierten "internen Beratungen" und "Mei- nungsäußerungen" der Vorstandsmitglieder der Beklagten erforschen will 11 12 13 - 8 - (Klageschrift, S. 3; Schriftsätze vom 21. Februar 2016, S. 3, und vom 12. Juli 2016, S. 1), besteht ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang nicht und ist die Klage unbegründet. Nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang für Pro- tokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW sind jedoch die Ergebnisse solcher Beratungen nach Abschluss des je- weiligen Verfahrens zugänglich zu machen. aa) Beratungen des Vorstands oder einer Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer sind, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, vertrauliche Beratungen i.S.v. § 7 Abs. 1 IFG NRW (so auch Weyland aaO Rn. 28b). Die umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 76 BRAO gebietet die Nichtöffentlichkeit und damit die Ver- traulichkeit der Vorstandsberatungen (vgl. zur Nichtöffentlichkeit von Vor- standssitzungen einer Rechtsanwaltskammer Lauda aaO § 70 BRAO Rn. 11; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 72 Rn. 1). bb) Indes wird nicht der gesamte Inhalt der Protokolle vertraulicher Bera- tungen von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützt. Bereits die Überschrift dieser Norm stellt klar, dass sich der von ihr gewährte Schutz auf den Prozess der behördli- chen Entscheidungsfindung, nicht aber auf dessen Ergebnisse bezieht. Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 IFG NRW ist es, einen unbefange- nen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten. Es soll in einer Atmo- sphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisio- nen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten erfolgen können und auch für die Zukunft weiterhin gewährleistet sein. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, 14 15 16 - 9 - um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu ge- währleisten. Unter "Beratung" ist daher der Beratungsverlauf selbst mit den da- bei vorgebrachten Diskussions- und Abwägungsbeiträgen zu verstehen, nicht aber der Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis. Nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das heißt die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung - der Beratungsprozess im engeren Sinne - wird geschützt. Der Beratungsgegenstand (einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen) und abschließende Entscheidungen sind dagegen offen zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04, juris Rn. 164 ff., 186 ff. [Niederschriften der Sitzungen der Grundwas- serkommission] und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05, juris Rn. 73; Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 13a F 47/10, juris Rn. 25 ff. [Protokolle über Sitzungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen]; Urteil vom 9. November 2006, GewArch 2007, 113 [unter 4] mwN; zu § 3 Abs. 1 Nr. 3b IFG (Bund) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10, juris Rn. 89 ff. [Protokolle von Sitzungen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission]; zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; ausführ- lich zur Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG a.F.: OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998, NVwZ 1999, 670, 671 f.; Franßen/Seidel aaO Rn. 821 ff., 852 f.; Haurand/Möhring/Stoll- mann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 58 f.; vgl. ferner Axler, CR 2002, 847, 852). cc) Unter Berücksichtigung des auf diese Weise bestimmten Schutzbe- reichs von § 7 Abs. 1 IFG NRW ergibt sich für den vom Kläger geltend gemach- ten Anspruch Folgendes: 17 - 10 - Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Protokollen der Sit- zungen des Gesamtvorstands und der Abteilung für Aus- und Fortbildungsan- gelegenheiten der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits, soweit in den Proto- kollen die Beratungsgegenstände - einschließlich der zuvor vorliegenden Sach- informationen - und die Beratungsergebnisse im Sinne von abschließenden Entscheidungen wiedergegeben werden. Bei diesen Protokollinhalten handelt es sich nicht um von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützte vertrauliche Beratungen. Soweit dagegen der eigentliche Beratungsprozess in Gestalt von Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer protokolliert wurde, besteht kein Informationszugangsanspruch des Klägers. e) Der in den vorstehenden Grenzen gegebene Anspruch auf Informati- onszugang ist in Gestalt der vom Kläger begehrten Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht stellt eine Form des Informationszugangs nach dem Informa- tionsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen dar (Axler aaO S. 851; Haurand/Möh- ring/Stollmann aaO S. 32). Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Derarti- ge Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersicht- lich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht im Wege der Überlas- sung von Kopien gewährt werden kann (vgl. Schoch aaO § 1 Rn. 263 mwN zu § 1 Abs. 2 IFG (Bund); zu § 29 Abs. 3 VwVfG vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 29 Rn. 41). Diese Form der Akteneinsicht erscheint vorliegend besonders geeignet, da sie - mittels Schwärzungen - ge- währleistet, dass der Kläger keine Kenntnis von personenbezogenen Daten und dem von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützten Beratungsprozess im engeren Sinne 18 19 20 - 11 - erhält (zur Schwärzung personenbezogener Daten vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW). f) Die Gewährung von Akteneinsicht in die Vorstands- und Abteilungspro- tokolle seit dem 1. Januar 2007 bereitet der Beklagten keinen unverhältnismä- ßigen Aufwand (zur Verweigerung des Informationszugangs nach dem IFG NRW bei unverhältnismäßigem Aufwand vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 32 ff.; Franßen/Seidel aaO Rn. 624). Die Versa- gung des - an sich berechtigten - Informationszugangs wegen unverhältnismä- ßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht, insbesonde- re wenn durch die Gewährung des Informationszugangs die Arbeitsfähigkeit der Behörde gefährdet wird. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen (Franßen/ Seidel aaO: nur in Extremfällen; vgl. zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG (Bund) OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 12 B 34.10, juris Rn. 41; VGH Kassel, NVwZ 2010, 1036, 1043; Schoch aaO § 7 Rn. 105 mwN; Brett- hauer, NVwZ 2012, 1144, 1146; Spindler, ZGR 2011, 690, 706 f.; Raabe/Helle- Meyer, NVwZ 2004, 641, 647). Es ist sicherzustellen, dass der materiellrechtlich bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur in seltenen Ausnahmefällen dem verfahrensrechtlichen und verwaltungspraktischen Ein- wand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands weichen muss (Schoch aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat die Unverhältnismäßigkeit des ihr entstehenden Aufwands in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht und hierzu nicht vorgetragen. Nach den un- widersprochenen Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 20) belief sich der Gesamtumfang der streitgegenständlichen Protokolle bis zum 1. Juli 2015 auf insgesamt 646 Seiten. Der Aufwand für die Durchsicht und 21 22 - 12 - Teilschwärzung dieser Dokumente erscheint zwar durchaus erheblich, aber noch nicht unverhältnismäßig im vorgenannten Sinne. Dies gilt umso mehr, als Behandlungsgegenstand und -ergebnis zumeist einfach - am Anfang und am Ende der Tagesordnungspunkte - zu finden sein werden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die erforderlichen Arbeiten die Arbeitsfähigkeit der Beklagten ge- fährdet würde. 2. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Informationszu- gang aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Stellung und daraus resultierenden Teilhaberechten an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten zusteht, kann vorliegend offen bleiben (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2013, 1329, zu einem Anspruch des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer auf Ein- sichtnahme in den vollständigen Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer zum abgelau- fenen Geschäftsjahr der Rechtsanwaltskammer). Denn ein solcher Anspruch reichte vorliegend jedenfalls nicht weiter als das bereits nach § 4 IFG NRW be- stehende Akteneinsichtsrecht des Klägers. a) Der Kläger trägt vor, er beabsichtige nach Informationsgewinnung durch Akteneinsicht als Mitglied der Kammerversammlung diese über den Um- gang des Vorstandes der Beklagten hinsichtlich der Erteilung von subventions- relevanten Stellungnahmen an Kammermitglieder zur Erlangung von Förder- geldern zu unterrichten. Soweit die von ihm begehrte Akteneinsicht die vorge- nannte Thematik als Beratungsgegenstand der Vorstandssitzungen der Beklag- ten und die hierzu erzielten Beratungsergebnisse betrifft, ergibt sich ein ent- sprechender Anspruch bereits aus § 4 IFG NRW (siehe vorstehend zu 1), so dass dahinstehen kann, ob er auch aus den vom Kläger geltend gemachten Teilhaberechten folgt. 23 24 - 13 - Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Einsicht auch in den proto- kollierten Beratungsverlauf hat der Kläger nicht. Die Kenntnisnahme von Wort- beiträgen, Überlegungen und Meinungsäußerungen einzelner Vorstandsmit- glieder ist für den Kläger zur Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte im Rahmen einer Kammerversammlung nicht erforderlich. Soll in der Kam- merversammlung ein bestimmtes Thema erörtert werden, mag für die Kam- merversammlung und ihre Mitglieder von Interesse sein, ob und mit welchem Ergebnis das Thema vom Kammervorstand beraten worden ist. Der - naturge- mäß bis zur Beschlussfassung des Vorstands vorläufige - Beratungsverlauf und Meinungsbildungsprozess innerhalb der Vorstandssitzung ist hingegen für die Kammerversammlung ohne erkennbare Relevanz. Zudem ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, die aus der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO folgende Vertraulichkeit der Vor- standssitzungen zu berücksichtigen. Sie würde weitgehend ausgehöhlt, wenn ein Kammermitglied mit der Begründung, es wolle zu einem bestimmten Thema auf der Kammerversammlung vortragen, stets auch Einsicht in den protokollier- ten vertraulichen Beratungsverlauf nehmen könnte. In Abwägung mit der ge- setzlich bestimmten Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Kammervor- stands hat daher das - ohnehin allenfalls als gering zu bewertende - Interesse des Kammermitglieds, zur Vorbereitung eines Beitrags zur Kammerversamm- lung auch den vertraulichen Inhalt des Beratungsverlaufs des Kammervor- stands zu erfahren, zurückzutreten. b) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht in Anbetracht der Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger derzeit vor dem Verwaltungsgericht K. und dem Oberlandesgericht K. führt. Ein aus seinen in diesen Verfahren ver- folgten Ansprüchen und Rechtspositionen folgendes Interesse an der Kenntnis 25 26 27 - 14 - von Beratungsverläufen von Vorstandssitzungen der Beklagten ist, wie der An- waltsgerichtshof ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht im Ansatz dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. 3. Schließlich folgt ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Akten- einsicht und Informationszugang auch nicht aus § 810 BGB. Nach dieser Vor- schrift kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkun- det ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und ei- nem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Die Voraussetzungen eines solchen Einsichtsrechts sind vorliegend nicht gegeben. Bei den Protokollen des Vorstands der Beklagten und seiner Abtei- lungen handelt es sich, wie letztlich auch der Kläger nicht verkennt, nicht um Urkunden der in § 810 BGB genannten Art. Soweit der Kläger § 810 BGB er- weiternd auf alle Fälle eines berechtigten Interesses des Anspruchstellers an der Kenntnis von Urkunden angewendet wissen will, teilt der Senat diese Auf- fassung nicht. Im Übrigen ginge ein etwaiges, auf § 810 BGB und ein "berechtigtes Inte- resse" des Klägers gestütztes Akteneinsichtsrecht nicht weiter als der Informa- tionszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Insofern wird auf die vorste- henden Ausführungen zu 2 Bezug genommen. Sie gelten für ein etwaiges Ein- sichtsrecht aus § 810 BGB in gleichem Maße. 28 29 30 - 15 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 14/15 - 31