Beschluss
1 StR 366/16
BGH, Entscheidung vom
17mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei fehlender hinreichender Anhaltspunkte für Einfluss des Empfängers auf den Einfuhrvorgang kann dessen (Mit-)Täterschaft an der Einfuhr nicht bejaht werden.
• Zur Festlegung der nicht geringen Menge eines neuen Wirkstoffs ist die Wirkungsweise vergleichbarer Substanzen und gegebenenfalls die Konsumgewohnheit zugrunde zu legen; bei Pentedron war der Grenzwert bei 15 g Pentedronbase zu Recht festgesetzt.
• Vorsatz des Gehilfen muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Haupttat betreffen; die rechtliche Einordnung der Menge ist nicht erforderlich.
• Bei Wertungsfehlern des Tatrichters kann das Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Mittäterschaft bei Einfuhr von Pentedron • Bei fehlender hinreichender Anhaltspunkte für Einfluss des Empfängers auf den Einfuhrvorgang kann dessen (Mit-)Täterschaft an der Einfuhr nicht bejaht werden. • Zur Festlegung der nicht geringen Menge eines neuen Wirkstoffs ist die Wirkungsweise vergleichbarer Substanzen und gegebenenfalls die Konsumgewohnheit zugrunde zu legen; bei Pentedron war der Grenzwert bei 15 g Pentedronbase zu Recht festgesetzt. • Vorsatz des Gehilfen muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Haupttat betreffen; die rechtliche Einordnung der Menge ist nicht erforderlich. • Bei Wertungsfehlern des Tatrichters kann das Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden. Drei Angeklagte wurden wegen mehrerer Einfuhr- und Handeltreibenstaten mit Pentedron verurteilt. J. und S. waren wegen dreifacher unerlaubter Einfuhr in nicht geringer Menge und tateinheitlichem Handeltreiben zu je fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; H. zu eineinhalb Jahren und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Taten betrafen Transportvereinbarungen von Pentedron aus Ungarn nach N.; vereinbart war Einbehalt von 10 % für Eigenkonsum und Weiterveräußerung. Das Landgericht legte den Grenzwert der nicht geringen Menge bei 15 g Pentedronbase fest und stützte sich auf Sachverständigengutachten und Haaranalysen. S. rügte unter anderem, dass seine mittäterschaftliche Beteiligung an den Einfuhren nicht festgestellt sei. • Verfahrensgang: Revisionen der J. und H. werden verworfen; Revision des S. führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. • Feststellungen zu Menge und Wirkung: Der Sachverständige hat Pentedron in Wirkungsweise Amphetamin/Methamphetamin vergleichbar eingeordnet; sicher wirksame Konsummenge und Konsumeinheiten führten zur Festlegung des Grenzwerts bei 18 g Pentedron·HCl bzw. 15 g Pentedronbase; damit lagen die Mengen der Fälle über der nicht geringen Menge (§ 30 Abs.1 Nr.4, § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG). • Beweiswürdigung und Rechtsfolgen: Die Haaranalyse erlaubte dem Landgericht, einen Hang zur Sucht (§ 64 StGB) beim S. zu verneinen; Verfallsentscheidung (§ 73c StGB) war trotz kleinerer Rechenungenauigkeit nicht zu beanstanden. • Mittäterschaftsprüfung S.: Nach ständiger Rechtsprechung setzt Mittäterschaft an der Einfuhr Einfluss auf den Einfuhrvorgang (Tatinteresse, Umfang der Beteiligung, Tatherrschaft, Wille) voraus. Die Feststellungen ergaben nur Absprachen, nicht aber Vereinbarungen oder sonstige Umstände, aus denen ein beeinflussender Einfluss S.s auf den konkreten Einfuhrvorgang abzuleiten wäre. Damit fehlt die tragfähige Grundlage für Mittäterschaft an den Einfuhren; wegen Tateinheit fällt auch die Verurteilung wegen Handeltreibens weg. • Rechtsfolgen der Fehler: Die Aufhebung beruht auf einem Wertungsfehler des Landgerichts; die übrigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs.2 StPO). Es ist möglich, dass in neuer Verhandlung weitere Umstände festgestellt werden, die Anstiftung oder Beihilfe begründen; daher Rückverweisung an die allgemeine Strafkammer. Die Revision des Angeklagten S. führte wegen einer fehlenden tragfähigen Feststellung seiner mittäterschaftlichen Beteiligung an den Einfuhren zur Aufhebung des Urteils insoweit und zur Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer. Die Revisionen der Angeklagten J. und H. wurden verworfen; ihre Verurteilungen und die Anordnung des Wertersatzes blieben überwiegend bestehen. Die Festlegung des Grenzwerts für Pentedron bei 15 g Pentedronbase wurde bestätigt und trug zur Bejahung der nicht geringen Menge in den betroffenen Fällen bei. Soweit das Landgericht wertend falsch angenommen hat, S. habe Einfluss auf den Einfuhrvorgang, ist der Schuldspruch gegen ihn entfallen; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen möglich und maßgeblich sein können.