OffeneUrteileSuche
Urteil

120 KLs -240 Js 244/19- 36/20

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2020:1102.120KLS240JS244.19.00
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1) Bewertungseinheit bei gewerbsmäßigen Betäubungsmittelverkäufen im Internet.

2) Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt ab folgenden Grenzwerten vor:

25 Gramm 4-MEC,

ein Gramm 5F-ADB,

ein Gramm 5F-MDMB-PINACA,

ein Gramm AB-CHIMINACA,

fünf Gramm alpha-PVP,

15 Gramm Ethylphenidat,

0,24 Gramm Etizolam.

(Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 StR 134/21)

Tenor

Der Angeklagte E wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte M wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafen wird für beide Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.

Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft ist für beide Angeklagten jeweils im Verhältnis 1 : 1 auf die I2 verhängten Strafen anzurechnen. Die sichergestellten Betäubungsmittel (jeweils rund 1,2 g 4-MEC, 24,2 g 5F‑ADB, 12,2 g AB-CHMINACA, 1,3 g alpha-PVP, 1,3 g Ethylphenidat, 20 Etizolamtrips) werden eingezogen. Gegen die Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten B 807 € als Gesamtschuldner und gegen den Angeklagten M 450 €.

§§ 30a Abs. 1, 33 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 27, 73, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Bewertungseinheit bei gewerbsmäßigen Betäubungsmittelverkäufen im Internet. 2) Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt ab folgenden Grenzwerten vor: 25 Gramm 4-MEC, ein Gramm 5F-ADB, ein Gramm 5F-MDMB-PINACA, ein Gramm AB-CHIMINACA, fünf Gramm alpha-PVP, 15 Gramm Ethylphenidat, 0,24 Gramm Etizolam. (Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 StR 134/21) Der Angeklagte E wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte M wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wird für beide Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft ist für beide Angeklagten jeweils im Verhältnis 1 : 1 auf die I2 verhängten Strafen anzurechnen. Die sichergestellten Betäubungsmittel (jeweils rund 1,2 g 4-MEC, 24,2 g 5F‑ADB, 12,2 g AB-CHMINACA, 1,3 g alpha-PVP, 1,3 g Ethylphenidat, 20 Etizolamtrips) werden eingezogen. Gegen die Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten B 807 € als Gesamtschuldner und gegen den Angeklagten M 450 €. §§ 30a Abs. 1, 33 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 27, 73, 73c StGB für Recht erkannt: Der Angeklagte E wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte M wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wird für beide Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft ist für beide Angeklagten jeweils im Verhältnis 1 : 1 auf die I2 verhängten Strafen anzurechnen. Die sichergestellten Betäubungsmittel (jeweils rund 1,2 g 4-MEC, 24,2 g 5F‑ADB, 12,2 g AB-CHMINACA, 1,3 g alpha-PVP, 1,3 g Ethylphenidat, 20 Etizolamtrips) werden eingezogen. Gegen die Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten B 807 € als Gesamtschuldner und gegen den Angeklagten M 450 €. §§ 30a Abs. 1, 33 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 27, 73, 73c StGB Gründe Die Angeklagten schlossen sich 2016 mit den frisch aus der Haft entlassenen Rauschgifthändlern Hans E und Marc H zusammen, um mit Sitz in den Niederlanden einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Substanzen in einem Volumen von mehreren Mio. Euro auch mit Kunden in Deutschland zu betreiben. Die Bestellungen erfolgten über das Internet. Die Ware wurde per Post verschickt; die Bezahlung erfolgte gegen Nachnahme. Die immer wieder aufgefüllten Rauschgiftvorräte wurden in den Räumlichkeiten der Live Security BV in Almere gelagert, dort erfolgten auch die Portionierung und der Versand. Der Angeklagte E fungierte als Geschäftsführer dieser BV, die zur Tarnung auch in geringem Maße einer legalen Tätigkeit nachging. E war darüber hinaus Inhaber verschiedener Konten bei deutschen Banken, auf die die Post die durch die Nachnahme vereinnahmten Verkaufspreise einzahlte. Der Angeklagte M war in eher untergeordneter Position tätig. Ihm oblag es u.a., die Rauschgiftsendungen in verschiedene niederlänHe und deutsche Briefkästen einzuwerfen. Im Rahmen dieser – wie in einem Gewerbebetrieb ausgeführten Tätigkeiten, die mit einer immer wieder aus China herbeigeschafften Vorratshaltung und einer Vielzahl kleiner Verkäufe verbunden waren - waren die Angeklagten jedenfalls an 10 Einzellieferungen von Betäubungsmitteln an verschiedene Empfänger in Deutschland beteiligt; die Gesamtmenge der hierbei verkauften Drogen (4-MEC, Etizolam, AB-Chminaca, Ethylphenidat, 5F-MDMB-PINACA) entsprach gut dem 33-Fachen der kleinsten nicht geringen Menge. Die Angeklagten sind allein wegen dieser wenigen Einzelakte von den Niederlanden an die deutschen Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert worden. I. Feststellungen zur Person 1.) Der jetzt 67 Jahre alte Angeklagte E wurde in der niederlänHen Stadt Zeist geboren. Über seinen Lebenslauf und seine Ausbildung konnten keine Feststellungen getroffen werden. Der Angeklagte ist verheiratet. Er betätigte sich zuletzt als selbständiger Unternehmer und Geschäftsführer der Live Security BV (vergleichbar einer GmbH nach deutschem Recht). Das Unternehmen befasst sich offiziell mit Kameraüberwachungen. Der Sitz und die Geschäftsräume dieses Unternehmens befanden sich unter der Anschrift S-Weg F in Almere (Niederlande). Der Angeklagte wohnt in der niederlänHen Ortschaft Kuinder. Er ist nicht vorbestraft. 2.) Auch über die persönlichen Verhältnisse des jetzt 68 Jahre alten Angeklagten M konnten nur wenige Feststellungen getroffen werden. Der Angeklagte war zuletzt im Immobilienhandel tätig, die Dauer dieser Tätigkeit und der vom Angeklagten in diesem Zusammenhang erzielte wirtschaftliche Erfolg sind unklar geblieben. Der Angeklagte lebte zur Zeit seiner Festnahme und Inhaftierung im vorliegenden Verfahren in der Ortschaft Diemen. Dorthin war er von seinem früheren Wohnort Amsterdam aus umgezogen, um seine 90 Jahre alte Mutter zu betreuen. Der Angeklagte ist vorbestraft. Das Landgericht Kleve verurteilte ihn am 24.11.2004 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. II. Feststellungen zur Sache Die Angeklagten und die gesondert verfolgten Hans E, Marc H und Michael N kamen im Verlauf des Jahres 2016 überein, synthetische Betäubungsmittel und psychotrop wirkende Substanzen, die dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterliegen, in größeren Mengen aus den Niederlanden jedenfalls auch an in Deutschland wohnende Abnehmer in unbestimmter Anzahl gewinnbringend weiterzuveräußern. Dadurch wollten die Beteiligten eine fortlaufende Einnahmequelle von unbestimmter Dauer schaffen. Zu diesem Zweck betrieben die Beteiligten auf in den Niederlanden stehenden Servern im allgemein zugänglichen Bereich des Internets Handelsplattformen unter den Domain-Namen „www.orangechemicals.com“, „www.acechemstore.com“ und „www.lifestylepharma.com“. Auf den Plattformen wurden synthetische Drogen als „Research Chemicals“, „Synthetic Cannabinoids“ oder „Blots and Pills“ angeboten. Die interessierten Kunden konnten auf den genannten Internetseiten die gewünschten Drogen durch Anklicken bestellen. Die Lieferung des so erworbenen Materials erfolgte durch Inanspruchnahme der Post per Nachnahme. Dabei gingen die Beteiligten ab etwa 2017 zur Vermeidung von nicht zustellbaren und mit einem erhöhten entdeckungsrisiko verbundenen Drogen-Rückläufern dazu über, die bestellten Drogen nicht mehr sofort den Bestellern zu übersenden. Vielmehr wurden diesen, nachdem sie ihre Bestellung aufgegeben hatten, zunächst ein Schokoladenriegel übermittelt, wobei die Sendung per Nachnahme erfolgte und der Besteller den Preis für die gekauften Drogen vorab zahlen musste. Auf dem Schokoriegel war ein Code aufgebracht. Mit dem Code konnte der Besteller sodann die Übersendung der Drogen an sich auslösen, indem er den Code entweder per E-Mail übermittelte oder auf den genannten Plattformen eingab. Daraufhin wurde die bestellte Sendung versandfertig gemacht und die frankierten Briefsendungen von den Beteiligten (I2 hauptsächlich durch den Angeklagten M, aber auch durch den Angeklagten E) außerhalb der Niederlande in Briefkästen der E2 in den grenznahen Postleitzahlbereichen 46/47 (Niederrhein) oder 48 (Münster) eingeworfen. Auf den Sendungen waren die Namen fiktiver Absender (beispielsweise „Paris Boutique Real French Fashion“, „Gaming Zone“, „World's Best Belgian Chocolates“, „E-Patisserie Anvers“) aufgebracht. Im Verhältnis der Beteiligten zueinander kam dem Angeklagten E die Aufgabe zu, die für die Versendung der Nachnahmesendungen erforderlichen Unterlagen (Nachnahmekarten) sowie die Briefmarken zu erwerben. Dazu erschien der Angeklagte ab Ende 2016 in regelmäßigen Abständen von 10-14 Tagen in einer Filiale der E2 in Gronau und erwarb I2 jeweils größere Mengen der vorbezeichneten Unterlagen und Wertmarken. Der Angeklagte eröffnete ferner auf seinen Namen bei deutschen Kreditinstituten Konten, auf die die Post die von ihr vereinnahmen Nachnahmebeträge einzahlte. Auf diese Konten konnten der Angeklagte E, aber auch andere Beteiligte zugreifen. Einen Teil der so vereinnahmten Erlöse aus den Drogenverkäufen überwiesen sie nach Bulgarien, wo die Live Security BV ein Tochterunternehmen erhielt. Der Angeklagte E war zudem Geschäftsführer der bereits erwähnten Live Security BV. Das Unternehmen unterhielt Geschäftsräume unter der Anschrift S-Weg F in der niederlänHen Stadt Almere. Als „Mitarbeiter“ der Live Security BV hatte der Angeklagte E und Marc H angestellt. Diese waren für die Beschaffung der Drogen, deren Verpackung sowie für die Koordinierung der für den Versand erforderlichen Logistik zuständig. Die psychotropen Stoffe wurden hauptsächlich bei Unternehmen in China erworben und per Luftfracht nach Europa transportiert. Als Zieladressen für diese Pakete dienten Anschriften in Amsterdam, Utrecht und Apeldoorn. Als Empfänger waren entweder Strohmänner oder Unternehmen bezeichnet worden, für die ebenfalls Angeklagte E als Geschäftsführer angemeldet war, bei denen es sich indes um reine Postkastenfirmen handelte, die keiner Geschäftstätigkeit nachgingen. Lediglich die Live Security BV entfaltete eine geringfügige legale Tätigkeit. Schließlich nutzten die Beteiligten einen Teil die Räumlichkeiten der Life Security BV in Almere als „Bunkerwohnung“ bzw. Logistikzentrum zur Aufbewahrung der zum Weiterverkauf bestimmten Drogen. I2 wurden die Sendungen an die Kunden versandfertig gemacht (gepackt und frankiert) und von den damit beauftragten Personen, darunter dem Angeklagten Mübernommen und in Briefkästen im Bereich der E2 einzuwerfen. Neben dieser Tätigkeit war der Angeklagte M - wie der Angeklagte E - damit befasst, in Deutschland die für den Versand innerhalb des Bereichs der E2 erforderlichen Nachnahmekarten und Briefmarken zu erwerben. Im Rahmen des gemäß den vorstehenden Ausführungen eingerichteten „Geschäftsbetriebs“ veräußerten die Beteiligten in der Zeit zwischen Dezember 2016 bis Mai 2019 in mehr als 33.000 Fällen Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe an Abnehmer in Deutschland. Die zur Belieferung der „Kunden“ benötigten Substanzen erwarben sie hauptsächlich im asiatischen Raum (China, Hongkong). Die bestellten Substanzen wurden sodann per Luftfracht in die Niederlande verschickt, wobei die Pakete jedenfalls auch auf den deutschen Flughäfen KölnBonn und Leipzig eintrafen; I2 konnten insgesamt neun Pakete, die für die Beteiligten bestimmt waren, sichergestellt werden. Auf diese Weise waren die Vorräte der Beteiligten während der Dauer des von ihnen betriebenen Betäubungsmittelhandels stets aufgefüllt. Die Tätigkeit der Beteiligten endete erst im Juni 2019 durch die Festnahme der Angeklagten sowie von Hans E und Marc H; gegen alle diese Personen hatte das Amtsgericht Köln mit Datum vom 6.5.2019 jeweils einen Haftbefehl erlassen. Darüber hinaus wurden im Juni 2019 ebenfalls auf der Grundlage von insofern vom Amtsgericht Köln erlassener Beschlüsse im Wege der Rechtshilfe verschiedene Wohnungen und Geschäftsräume, darunter diejenigen der Live Security BV in Almere, S-Weg F durchsucht. Bei dieser Durchsuchung wurden weitere Vorräte an Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen entdeckt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die beiden Angeklagten sowie Hans E, Marc H und Michael N Anklage wegen in der Zeit von Juli 2016 bis Juni 2019 betriebenen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie gegen Hans E, Marc H und den Angeklagten E darüber hinaus wegen tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen Anklage erhoben. Hinsichtlich der in den Niederlanden festgenommen niederlänHen Angeklagten E und M haben die niederlänHen Behörden deren Auslieferung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden allein wegen der im Haftbefehl gegen die Angeklagten unter den Nummern 6, 12, 32, 36, 39, 40, 41, 47, 48, 49, 50 und 51 aufgeführten Taten (den Angeklagten E zusätzlich wegen der Tat Nr. 27) erlaubt und insofern auch nur, als diese Taten sich auf die Stoffe 4-FA, 4-MEC, alpha-PVP, AB-CHMINACA, 5F-MDMB-PINACA, Methylon, Ethylphenidat, Etizolam und Fentanyl beziehen; diese Einschränkungen ergeben sich aus den Beschlüssen der Rechtbank Amsterdam vom 10.9.2020 (bzgl. des Angeklagten E) und vom 20.8.2019 (bzgl. des Angeklagten van der Meijden). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer im Verfahren gegen die Angeklagten die in den folgenden Tabellen bezeichneten Versendungen von Betäubungsmitteln feststellen können. Die Sendungen konnten noch vor ihrer Ankunft beim Empfänger sichergestellt werden. Die hinter den Fallnummern in Klammern gesetzten Zahlen geben die Fallnummern wieder, mit denen die Einzelakte in der Anklageschrift bezeichnet worden sind; das angegebene Datum ist dasjenige der Sicherstellung. Einzelakt Datum Empfänger Substanz Wirkstoffgehalt 1 (6) 09.05.17 PK, Nürnberg 1,24 g alpha-PVP 1,178 g (95%) 2 (12) 14.07.17 LL, Braunschweig 1,19 g AB-Chminaca 1,071 g (90%) 3 (27) 15.09.17 TL, Höxter 20 Stück (jeweils 2 mg) Etizolam 0,036 g (90%) 4 (32) 24.08.18 FH, Weißwasser 1,47 g 5F-ADB 0,96 g AB-Chminaca 1,397 g (95%) 0,912 g (95%) 5 (35) 09.05.17 PR, Dohren 1,77 g AB-Chminaca 1,682 g (95%) 6 (36) 09.05.17 JP, Lörrach 2,45 g 5F-ADB 3,22 g AB-Chminaca 2,328 g (95%) 3,059 g (95%) Der in der vorstehenden Aufstellung unter 3. aufgelistete Fall betrifft allein den Angeklagten E; für diesen Fall haben die niederlänHen Behörden die Auslieferung des Angeklagten M nicht erlaubt. Darüber hinaus erfolgten weitere Lieferungen, bei denen die jeweils erworbenen Betäubungsmittel den Empfänger auch erreichten: Fall Datum Empfänger Substanz Wirkstoffgehalt Preis 7 (38) 04.11.2016 PS 1,21 g 4-MEC 4,98 gAB-Chminaca 1,089 g (90%) 4,482 g (90%) 123,00 € 8 (39) 06.01.2017 PSC 1,262 gEthylphenidat 1,335 g (90%) 184,00 € 9 (40) 14.03.2017 PB 9,94 g5F-MDMB-PINACA 8,946 g (90%) unbekannt 10 (41) 14.03.2017 KS 10,25 g5F-MDMB-PINACA 9,225 g (90%) unbekannt Soweit den Angeklagten unter Berücksichtigung der Auslieferungsbestimmungen noch die folgenden fünf weiteren Einzelakte vorgeworfen werden, konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die genannten Substanzen an den Empfänger geliefert worden sind. Darüber ist unklar geblieben, ob - falls eine Auslieferung erfolgt sein sollte - tatsächlich die nachbenannten Betäubungsmittel geliefert worden sind und welchen Wirkstoffgehalt sie gegebenenfalls hatten. Fall Datum Empfänger lt. Anklage gelieferte Substanz 11 (47) 23.08.2017 OK 5 g 4-FA 12 (48) 04.09.2017 OK 10 g 4-FA 10 g Ethylphenidat 13 (49) 19.09.2017 OK 10 g 4-FA 14 (50) 27.09.2017 OK 10 g 4-FA 5 g Methylon 15 (51) 23.10.2017 OK 25 g Methylon Der Angeklagte M war im Rahmen der von den Beteiligten geschaffenen Vertriebsstruktur weder mit der Beschaffung der Betäubungsmittel noch mit dem Abschluss der Geschäfte mit den Kunden befasst. Er war auch nicht Besitzer einer Wohnung oder anderer Räumlichkeiten, in denen die Drogen gelagert und/oder versandfertig gemacht wurden. Seine Aufgaben beschränkten sich darauf, die Betäubungsmittel nach der Vorbereitung für den Versand zu übernehmen und die Briefsendungen in Briefkästen einzuwerfen. Der Angeklagte erhielt dafür ein Entgelt von 50 € für jeden Tag, an dem er die beschriebenen Leistungen erbrachte. Eine unmittelbare Beteiligung am Verkaufserlös war für den Angeklagten M nicht vorgesehen. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung, denen die Kammer folgt. Die Kammer hat darüber durch Verlesung der eingeholten Auszüge aus dem Bundeszentralregister die Vorstrafe des Angeklagten M getroffen; für den Angeklagten E enthielt das Bundeszentralregister keine Eintragung. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, deren Richtigkeit durch die in den verlesenen Ermittlungsvermerken dargestellten Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen bestätigt worden ist. Der Angeklagte E hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Er räume die ihm vorgeworfenen Taten ein. Die Anklage sei richtig. Richtig sei insbesondere, dass er Inhaber von Scheinfirmen gewesen sei bzw. dass diese Firmen auf seinen Namen angemeldet worden seien. Auch treffe zu, dass er verschiedene Konten auf seinen Namen angemeldet habe, auf die die Einnahmen aus den Nachnahmesendungen verbucht worden sind. Er habe die Nachnahmekarten in Deutschland gekauft und bei den anderen abgeliefert. Er habe im Jahr 2016 den Mitbeschuldigten Hans E und Marc H – so wie in der Anklage geschildert - in der Live Security BV einen Job verschafft. E und H seien zu dieser Zeit gerade aus der Haft entlassen worden. Gemeinsam mit Hans E und Marc H habe er überlegt, „Business zu machen“, indem man Vitamine im Wege des Versandhandels verkaufe. Die Abwicklung dieser Geschäfte habe er Hans E und Marc H überlassen. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass diese tatsächlich mit legalen Gegenständen handelten. Jedoch seien bei ihm schon Anfang 2017 Zweifel daran aufgekommen, als die Deutsche Bank, bei der er - der Angeklagte - ein Konto unterhielt, nachfragte, warum so hohe Umsätze auf seinem Privatkonto festzustellen seien. Er sei infolgedessen davon ausgegangen, dass Hans E und Marc H nicht mit Vitaminen, sondern mit illegalen Drogen handelten. Er habe von E seinen Wagen und die Spritkosten bekommen. Am 10. September sei er in Auslieferungshaft gekommen; sieben Tage sei er vor der Auslieferung nach Deutschland in den Niederlanden in Haft gewesen. Der Angeklagte M hat sich ebenfalls im Sinne der I2 zu seiner Beteiligung getroffenen Feststellungen zur Sache eingelassen. Sein Fehlverhalten sei so gewesen wie von der Staatsanwaltschaft vorgetragen. Er sei weisungsgebunden gewesen. Seine Tätigkeit habe im Wesentlichen darin bestanden, die Versendung der Briefe zu bewerkstelligen; für diese Tätigkeit habe er ein Entgelt von 50 € für jeden Tag erhalten, an dem er in dem beschriebenen Sinne tätig geworden sei. Er habe gewusst, dass es dabei um den Versand von psychotrop wirkenden Stoffen gehandelt habe, er sei aber davon ausgegangen, dass es größtenteils um in den Niederlanden legale Stoffe gegangen sei. Es sei ihm aber egal gewesen, ob das in Deutschland strafbar sei; das habe er billigend in Kauf genommen. Vor seiner Auslieferung nach Deutschland sei er ab Mitte 2019 insgesamt 85 Tage in den Niederlanden in Auslieferungshaft gewesen. Trotz seiner Hafterfahrung sei das hart gewesen, da er sich ja um seine 90 Jahre alte Mutter habe kümmern müssen. Die Kammer folgt diesen Einlassungen der Angeklagten weitestgehend. Dabei war die Kammer sich durchaus bewusst, dass mit Hilfe der Verteidiger vorgetragene, relativ „schlanke“ Geständnisse, bei denen Nachfragen nicht zugelassen wurden, einen herabgesetzten Beweiswert haben, zumal das vorrangige Motiv für die Geständnisse die möglichst schnelle Entlassung aus der Untersuchungshaft war. Trotzdem waren sie auf der Grundlage der vorliegenden Beweisaufnahme im Umfang der getroffenen Feststellungen glaubhaft. Zum einen bestätigen sie sich wechselseitig. Zum anderen wurden sie durch die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen bestätigt. Diese begannen nach dem Inhalt des in Hauptverhandlung verlesenen Schlussvermerks der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift des Bayerischen Landeskriminalamts und des Zollfahndungsamts München (GER Nordbayern) im Jahr 2017, nachdem dem Zoll verschiedene nicht zustellbare Nachnahmesendungen in die Hände gefallen waren, darunter diejenigen Sendungen, die Gegenstand der Einzelakte 1 bis 6 sind. Die Untersuchung des Inhalts ergab die I2 festgestellten Inhalte. Anhand der angegebenen Absenderangabe (Fa. Ticketmaster, Startbaan 8 in Amstelveen) konnte zunächst eine Rückverfolgung nicht stattfinden, weil die angegebene Firma nicht existierte. Die Anschrift war den Behörden jedoch im Zusammenhang mit Lieferungen von psychotrop wirkenden Stoffen auch China bekannt, die auf den Flughäfen KölnBonn und Leipzig sichergestellt werden konnten. Anhand der weiteren Angaben auf diesen Paketen und I2 insbesondere einer dort für Rückfragen angegebenen Telefonnummer geriet jedoch der Mitbeschuldigte H, dem die Rufnummer zugeordnet werden konnte, in den Focus der Ermittlungen. Die für die sichergestellten Sendungen zu zahlenden Nachnahmebeträge waren nach den Anweisungen der seinerzeit noch unbekannten Absender auf bei deutschen Kreditinstituten eingerichtete Konten einzuzahlen. Diese Konten waren von dem Angeklagten E - wie dieser eingeräumt hat - eingerichtet worden; auf sie gingen in der Folgezeit allein durch Nachnahmen erhebliche Geldbeträge ein. Der Angeklagte E konnte darüber hinaus mehrfach dabei beobachtet werden, wie er in einer Filiale der E2 AG in Gronau (Westfalen) in regelmäßigen Abständen jeweils größere Mengen an Nachnahmekarten sowie Briefmarken erwarb. Die Ermittlungen haben weiter die Angaben des Angeklagten bestätigt, denen zufolge er als Geschäftsführer der Live Security BV fungierte: Darüber hinaus war er als Geschäftsführer weiterer niederlänHer Unternehmen angemeldet, die keine Geschäftstätigkeit nachgingen und bei denen es sich um Scheinfirmen handelte, die zur Verschleierung des Systems der Beteiligten dienten und die den Eindruck vermitteln sollten, auf den als Zieladressen bekannten Anschriften ihre Tätigkeit zu entfalten; tatsächlich handelte es sich um „Postkastenfirmen“. Zuletzt hat eine am 5.6.2019 durchgeführte Durchsuchung der Geschäftsräume der Live Security BV, deren Geschäftsführer der Angeklagte E nach außen war, unter der Anschrift S-Weg F in Almere zur Entdeckung umfangreicher Vorräte an Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen sowie von Gegenständen geführt, die für den Versand derartiger Stoffe bestimmt waren. Angesichts der Vielzahl der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten E überzeugt. Sie folgt ihm jedoch insoweit nicht, als der Angeklagte E erklärt hat, er habe erst Anfang 2017 Verdacht geschöpft, dass seine Angestellten Hans E und Marc H nicht mit „Vitaminen“, sondern mit illegalen Drogen handelten. Dagegen spricht, dass der Angeklagte E, der in Deutschland keine geschäftlichen Aktivitäten entwickelte, I2 Konten auf seinen Namen und nicht auf denjenigen der Live Security BV einrichtete, auf die die Nachnahmebeträge aus den Betäubungsmittelgeschäften flossen. Zu einer solchen Vorgehensweise bestand bei einem legalen Handel, den Hans E und Marc H dem Angeklagten dessen Einlassungen nach vorgeschlagen haben sollen, kein Anlass. Die legalen Geschäfte hätten über die Firmenkonten des Unternehmens abgewickelt werden können. Darüber hinaus sprechen die Feststellungen zu den regelmäßigen Besuchen des Angeklagten in der Poststelle Gronau dafür, dass der Angeklagte aktiv in das von Hans E und Marc H betriebene Rauschgiftgeschäft eingebunden war, wenn man auch zu seinen Gunsten davon ausgehen mag, dass diese Personen, welche bereits in Deutschland einschlägig in vergleichbarer Weise in Erscheinung getreten waren, nach außen für die Beschaffung der Betäubungsmittel und für die Organisation der Verkäufe verantwortlich waren. Zudem stellten sich die Räumlichkeiten der von dem Angeklagten E geleiteten Live Security BV in Almere als diejenigen heraus, in denen die Pakete für die „Kunden“ versandfertig gemacht wurden; dort wurden am 5.6.2019 größere Mengen psychotrop wirkender Stoffe aufgefunden. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Angeklagte E in die Tätigkeiten seiner Angestellten E und H nicht eingeweiht war. Bereits der Umstand, dass diese, wie der Angeklagte selbst ausgeführt hat, in bestimmender Funktion tätig wurden, schließt aus, dass er als Geschäftsführer des Unternehmens diese Tätigkeiten nicht bemerkt hat. Aus einer Gesamtschau der vorbezeichneten Umstände schließt die Kammer, dass auch der Angeklagte B an in die Rauschgiftgeschäfte eingebunden war. Diese Beteiligung war auch wesentlich und erschöpfte sich nicht in Hilfstätigkeiten. Im Rahmen des arbeitsteiligen Handelns der Beteiligten kam dem Angeklagten E die Aufgabe zu, den Betrieb des „Unternehmens“ der Beteiligten in der Weise zu ermöglichen, dass er seine Geschäftsräume zur Verfügung stellte und für die Vereinnahmung der von den Kunden gezahlten Entgelte verantwortlich war. Soweit die I2 getroffenen Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten M beruhen, folgt die Kammer im Ergebnis auch diesen. Im Gegensatz zu den Tätigkeiten des Angeklagten E sind diejenigen des Angeklagten M jedoch von untergeordneter Natur. Der Angeklagte war lediglich für die tatsächliche Abwicklung der Versendungen der Briefsendungen verantwortlich. Zwar war auch er zeitweise in der Postfiliale in Gronau erschienen, um dort Briefmarken und Nachnahmekarten zu erwerben. Es konnten jedoch keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass M als Besitzer einer oder mehrerer sogenannter Bunkerwohnungen in Erscheinung getreten ist oder dort beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstellung der Briefsendungen an die Endkunden befasst war. Die von niederlänHen Polizeibeamten, die insofern auf eine Europäische Ermittlungsanordnung der deutschen Behörden tätig geworden sind, haben bei Observationen keine entsprechenden Hinweise gefunden. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der weiterzuveräußernden Drogen befasst war, und auch nicht, dass er bei den Verkäufen an die Endkunden mit diesen „Vertragsverhandlungen“ geführt hat oder auch nur deren Bestellungen entgegengenommen hat. Es sind auch keine im Zusammenhang mit den Rauschgeschäften stehende Konten entdeckt worden, die auf den Namen des Angeklagten M geführt wurden. Soweit die Telekommunikation der Beteiligten überwacht werden konnte, hat sich daraus zwar ergeben, dass der Angeklagte weitere, I2 nicht angeklagte Personen, die nach Einschätzung der Ermittlungsbehörden als Strohmänner fungierten, indem auch sie auf eigenen Namen Konten unterhielten oder die Anschriften verwalteten, an die Rauschgiftsendungen gelangen konnten, bezahlt hat. Dies erfolgte aber stets im Auftrag anderer Beteiligter (hauptsächlich Hans E oder Marc H), die den Angeklagten M anwiesen, die Zahlungen zu leisten, und dem Angeklagten allein zu diesem Zweck Zugriff auf die von ihnen verwalteten Konten ermöglichten. Darüber hinaus hat eine am 25.4.2019 von niederlänHen Polizeibeamten durchgeführte Observation ergeben, dass der Angeklagte M zusammen mit Hans E in verschiedenen Briefkästen der unmittelbar an der deutschen Grenze gelegenen niederlänHen Stadt Dinxperlo in mehrere Briefkästen der niederlänHen Post eine Vielzahl von Briefen eingeworfen hat. Die Briefe konnten sichergestellt werden und wurden auf Anordnung eines niederlänHen Richters geöffnet; in ihnen fanden sich nach den weiteren Feststellungen der niederlänHen Behörden - die Kammer hat den diesbezüglichen Ermittlungsvermerk verlesen - Stoffe, die nach deutschem Recht sowohl dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterfallen, aber auch Betäubungsmittel (4-FA, 4-MEC). Die vorgenannten Feststellungen bestätigen grundsätzlich die Angaben des Angeklagten M zu seiner Beteiligung. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte, der eingeräumt hat, von Anfang in das Vertriebssystem der Beteiligen eingebunden gewesen zu sein, nicht lediglich von Fall zu Fall („bei Gelegenheit“) tätig geworden ist, sondern mit dem Angeklagten E und den übrigen Beteiligten schon zu Beginn des Rauschgifthandels übereingekommen war, an einer damals unbestimmten Vielzahl entsprechender Geschäfte mitzuwirken. Dafür spricht, dass der Angeklagte neben der Mitwirkung an der Versendung der Briefe auch mit der „Leitung“ weiterer Strohmänner betraut war, denen der im Verhältnis der Beteiligten zueinander übergeordnet war, auch wenn seine Befugnisse nicht an diejenigen der Beteiligten der „obersten Ebene“ heranreichten. Diese Personen konnten sich auf den Angeklagten M verlassen; tatsächlich hat die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs keine Hinweise darauf ergeben, dass es in der Zeit zwischen 2017 und 2019 diesbezüglich zu „Unzuträglichkeiten“ gekommen ist. Der Angeklagte Mist zudem strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten und war für die übrigen Beteiligten auch daher in höherem Maße „vertrauenswürdig“. Die Feststellungen zu Art, Menge und den Wirkstoffgehalten der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf den verlesenen Gutachten der verschiedenen Dienststellen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung sowie der Landeskriminalämter Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Soweit in diesen Gutachten der Wirkstoffgehalt bestimmt worden ist, belief er sich stets auf mehr als 95%. Soweit in den Gutachten eine genaue Wirkstoffbestimmung unterblieben ist, geht die Kammer von einem jeweiligen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 90% aus. Die Kammer hat bei dieser Einschätzung berücksichtigt, dass die Sendungen aus der gleichen Quelle stammten und auch die nicht weiter untersuchten Betäubungsmittel von sehr guter Qualität waren. Diese Qualität beziffert die Kammer unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags, indem sie einen Wirkstoffgehalt von 90% ansetzt. Soweit in den Einzelakten 9 und 10 den Angeklagten der Versand von jeweils 9,94 g des Betäubungsmittels 5F-MDMB-PINACA vorgeworfen wird, handelt es sich um einen Irrtum bei Abfassung der Anklage: Ausweislich des verlesenen Vermerks der GER Nordbayern vom 28.1.2019 ist dieses Rauschgift nur an den Empfänger B (Einzelakt 9) und nicht an den Empfänger S (Einzelakt 10) verschickt worden. Hinsichtlich der Einzelakte 11 bis 15 konnten keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden, ob tatsächlich die in der Anklage genannten Betäubungsmittel ausgeliefert worden sind. Zwar deutet die Auswertung der von den Beteiligten für ihre Handelsplattform benutzten Server darauf hin, dass der Empfänger Oliver Krug die genannten Drogen in der angeklagten Menge bestellt hat. Die Untersuchung der bei dem Empfänger Krug noch sichergestellten Stoffe hat indes nicht bestätigt, dass es sich überhaupt um Betäubungsmittel und darüber hinaus um solche handelt, hinsichtlich derer die niederlänHen Behörden die Auslieferung der Angeklagten an die Bundesrepublik Deutschland bewilligt hat. Dies folgt aus dem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 2.7.2018. Zur Feststellung der Bedingungen, unter denen Auslieferung der Angeklagten erfolgt ist, hat die Kammer die entsprechenden Beschlüsse der Rechtbank Amsterdam vom 20.8.2019 (betreffend den Angeklagten M) und vom 10.9.2020 (betreffend den Angeklagten E) verlesen. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten können aufgrund der Bedingungen, an die die Niederlande ihre Auslieferung geknüpft haben, nur wegen der I2 festgestellten Einzelakte strafrechtlich verfolgt werden (§ 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG). 1. Der Angeklagte E hat sich auf der Grundlage der I2 getroffenen Feststellungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (§ 30a Abs. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte hat sich mit weiteren Beteiligten (Hans E, Marc H, dem Angeklagten M sowie weiteren - I2 nicht angeklagten - Personen) zusammengeschlossen, um den I2 beschriebenen Handel mit Betäubungsmitteln und mit neuen psychoaktiven Stoffen zu betreiben. Dieser Zusammenschluss war auf den Betrieb des Handels für eine unbestimmte Zeit und eine unbestimmte Anzahl von Einzelakten ausgerichtet; die Beteiligten hatten sich zusammengeschlossen, um aus dem Handel mit Betäubungsmitteln erhebliche Einkünfte zu erzielen. Im Rahmen ihres ebenfalls vereinbarten arbeitsteiligen Handelns kam dem Angeklagten E die Aufgabe zu, die Räumlichkeiten der von ihm geleiteten Live Security BV für die Lagerung der zu verkaufenden Drogen zur Verfügung zu stellen und durch den Betrieb der Gesellschaft nach außen den Anschein zu vermitteln, dass man in den Geschäftsräumen legalen Geschäften nachging. Darüber hinaus war der Angeklagte Inhaber verschiedener Konten bei deutschen Kreditinstituten, auf die die durch die Versendung per Nachnahme vereinnahmten Kaufpreise überwiesen wurden. Durch die I2 festgestellten 10 Einzelakte hat der Angeklagte mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben, wie sich aus der folgenden Aufstellung ergibt: Fall Menge in g Substanz Wirkstoffgehalt in g kleinste nicht geringe Menge in g Vielfaches der nicht geringen Menge 1 1,240 alpha-PVP 95 % 1,17 5 0,24 2 1,190 AB-CHMINACA 90 % 1,07 1 1,07 3 0,040 Etizolam 90 % 0,03 0,24 0,15 4 1,470 5F-ADB 95 % 1,39 1 1,40 4 0,960 AB-CHMINACA 95 % 0,91 1 0,91 5 1,770 AB-CHMINACA 95 % 1,68 1 1,68 6 2,450 5F-ADB 95 % 2,32 1 2,33 6 3,220 AB-CHMINACA 95 % 3,05 1 3,06 7 1,210 4-MEC 90 % 1,08 25 0,04 7 4,980 AB-CHMINACA 90 % 4,48 1 4,48 8 1,262 Ethylphenidat 90 % 1,13 15 0,08 9 9,940 5F-MDMB-PINACA (5F-ADB) 90 % 8,9 1 8,95 10 10,250 5F-MDMB-PINACA (5F-ADB) 90 % 9,22 1 9,23 insgesamt: 33,5-fach Die Kammer hat sich bei der vorstehenden Festlegung der Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ (6. Spalte der vorstehenden Tabelle) von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.11.1983 – 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221 zu Heroin; BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84, NJW 1985, 1404 zu Cannabis; BGH, Urteil vom 01.02.1985 – 2 StR 685/84, NJW 1985, 2771 zu Kokain; BGH, Urteil vom 11.04.1985 – 1 StR 507/84, NStZ 1986, 33 zu Amphetamin; BGH, Urteil vom 01.09.1987 – 1 StR 191/87, NStZ 1988, 28 zu LSD; BGH, Urteil vom 22.12.1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 zu Morphin; BGH, Urteil vom 09.10.1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255 zu Ecstasy/MDE/MDEA; BGH, Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805 zu MDMA; BGH, Urteil vom 18.12.2002 – 1 StR 340/02 zu Methamphetamin/Crystal-Speed; BGH, Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 59/04 zu Khat; BGH, Urteil vom 24.04.2007 – 1 StR 52/07 zu Buprenorphin; BGH, Urteil vom 02.11.2010 – 1 StR 581/09, BGHSt 56, 52 zu Benzodiazepinen/Zolpidem; BGH, Urteil vom 17.11.2011 – 3 StR 315/10 zu Methamphetaminracemat) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen. Bei alpha-PVP ergibt sich der Grenzwert von 5g daraus, dass die Wirkintensität im Verhältnis zu annähernd vergleichbaren Stoffen deutlich höher ist als bei Pentedron (dazu BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 1 StR 366/16 – dort 15 Gramm) und zumindest so hoch wie bei (S)-Metamfetamin; dazu BGHSt 53, 89: 5 Gramm Base (Bork/Dahlenburg/Gimbel/Jacobsen-Bauer/Mahler/Zörntlein, Toxichem/Krimtech 2019, 86 (Seite 18). Ein Gramm als Grenzwert bei AB-CHMINACA ergibt sich aus der höheren Potenz im Vergleich zu JWH-018 (BGH, Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17). Bei Etizolan ergibt sich der Grenzwert von 0,24 Gramm in Anlehnung an andere Benzodiazepine (240 mg bei Alprazolam; BGHSt 56, 52, 66 f.). Auch bei dem Grenzwert von einem Gramm bei 5F-ADB (so auch LG München I, Urteil vom 15.12.2017 – 9 KLs 369 Js #####/####) und den übrigen Grenzwerten konnte sich die Kammer jeweils auf das verlesene Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 13.11.2019 stützen. Die vorstehenden Fälle sind unselbständige Einzelakte einer einheitlichen Tat. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen (BGH, Beschluss vom 28.5.2018 - 3 StR 88/18 - Rn. 6, zitiert nach juris). Jedoch vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30.6.2020 - 6 StR 162/20 - Rn. 4, zitiert nach juris, beide Entscheidungen jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt I2 vor. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erfolgte Sicherstellung von 9 Paketen mit psychotrop wirkenden Stoffen an den Flughäfen KölnBonn und Leipzig belegt, dass die Beteiligten sich immer wieder neue Stoffe haben liefern lassen, um sie in kleinen Einzelmengen gewinnbringend weiterzuveräußern. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die angelieferten Mengen - angesichts der Gesamtzahl von mehr als 30.000 Einzelverkäufen (allein nach Deutschland) dürfte es sich bei den an den Flughäfen sichergestellten Frachtsendungen lediglich um einen geringen Bruchteil der Gesamtlieferungen handeln - jeweils erst vollständig verkauft worden sind, bevor neue Vorräte beschafft wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass stets ein Vorrat an Betäubungsmitteln in erster Linie an der Anschrift S-Weg F in Almere vorhanden war, um die Käufer rasch beliefern zu können; es haben sich bei den Ermittlungen keine Hinweise darauf ergeben, dass es zu irgendeiner Zeit zu „Lieferengpässen“ gekommen war. 2. Die Tätigkeit des Angeklagten M stellt sich demgegenüber als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB). Der Angeklagte ist zwar Mitglied der von den Beteiligten gebildeten Bande, dieser Umstand lässt ihn jedoch nicht zum Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln werden. Die Frage, ob ein Bandenmitglied als Täter oder als Gehilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH NStZ 2002, 375, 377). Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06 –, Rn. 16, juris, mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Anforderungen liegt im Fall des Angeklagten M lediglich Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Der Angeklagte ist im Zusammenhang des Vertriebssystems nicht auf eigene Rechnung tätig geworden; er ist an den wirtschaftlichen Erfolgen des Tuns der Bande lediglich in der Weise beteiligt worden, dass er für die von ihm entfalteten Tätigkeiten ein pauschales Entgelt von 50 € pro Tag erhielt. Mit der Beschaffung und dem Verkauf der Drogen hatte der Angeklagte nichts zu tun, dies war Aufgabe anderer Bandenmitglieder. Seine Handlungen beschränkten sich auf Unterstützungsleistungen (Übernahme der bereits versandfertig gemachten Briefsendungen, um sie in den Postlauf zu geben, Erwerb von Nachnahmekarten und Briefmarken zur Durchführung des Versands). Eine leitende Aufgabe kam dem Angeklagten M nicht zu und er war - anders als beispielsweise der Angeklagte E - nicht Inhaber oder Geschäftsführer von (Schein-)Firmen, die der der Verschleierung der Tätigkeiten der Bande dienten. Ebenso wenig war der Angeklagte L, auf die die Erlöse der Drogenverkäufe flossen und auf die er unbeschränkt hätte zugreifen können. Beide Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung 1. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist beim Angeklagten E § 30a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Strafzumessungsumstände liegt jedoch ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG vor, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren umfasst. Es liegt ein minderschwerer Fall vor, weil das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre. Die Kammer hat bei ihrer Bewertung berücksichtigt, dass der Angeklagte E ein Geständnis abgelegt hat. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Angesichts seines doch schon höheren Alters ist der Angeklagte, der zum ersten Mal in den Strafvollzug aufgenommen würde, in höherem Maße haftempfindlich; hinzu tritt, dass er die deutsche Sprache nur teilweise beherrscht. Die Drogen, für deren Veräußerung sich der Angeklagte im Rahmen der Auslieferungsbedingungen I2 verantworten muss, konnten allesamt sichergestellt werden; sie habenihre Empfänger nicht erreicht. Seine (durchaus gewichtige und daher mittäterschaftliche) Rolle innerhalb der Bande war im Vergleich zu den übrigen Hauptbeteiligten (E, H) von etwas geringerer Bedeutung. Da lediglich eine Bewährungsstrafe verhängt wird, ist auch die bereits erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft strafmildernd zu berücksichtigen. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten E in den Blick genommen, dass der Angeklagte die I2 zu seinen Lasten feststellbaren Einzelakte im Zusammenhang mit dem von ihm und seinen Mittätern errichteten, äußerst professionell betriebenen Vertriebssystem, das über drei Jahre lang „funktionierte“, begangen hat. Strafschärfend wirkte sich zudem – allerdings im geringeren Umfang - aus, dass der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ um ein Mehrfaches überschritten wurde (wobei die I2 tatbetroffene Menge allerdings nicht besonders groß war). Die Abwägung der vorstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte führt zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung des Angeklagten noch als minder schwerer Fall des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen werden kann. Maßgeblich dafür war insbesondere, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Gesamtwirkstoffmenge der vertriebenen Betäubungsmittel die kleinste nicht geringe Menge nur mäßig übersteigt. Bei der Bestimmung der Strafe innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer alle vorstehenden Gesichtspunkte nochmal bedacht und gegeneinander abgewogen. Danach ist beim Angeklagten E eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte E sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB) und zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Dabei hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte bereits älter und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte lebt in geordneten Verhältnissen. Das Vertriebssystem der Beteiligten ist zerschlagen worden. Der Angeklagte hat darüber hinaus in Auslieferungs- und Untersuchungshaft befunden, deren Vollzug ihn als älteren Erstverbüßer besonders stark beeindruckt hat. 2. Bei der Bestimmung der Strafe des Angeklagten M ist die Kammer ebenfalls von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 StGB ausgegangen, weil auch die Beteiligung des Angeklagten M sich als minderschwerer Fall darstellt. Auch bei dem Angeklagten M hat die Kammer zu dessen Gunsten das Geständnis gewertet, dass der Angeklagte abgegeben hat, sowie berücksichtigt, dass der größte Teil der tatbetroffenen Betäubungsmittel sichergestellt worden ist. Bei dem Angeklagten M tritt hinzu, dass er wegen Fall 3 nicht verurteilt werden kann; mithin verringert sich die schuldbestimmende Menge der Wirkstoffe der tatbetroffenen Betäubungsmittel auf das 33,4-Fache der kleinsten nicht geringen Menge. Ferner ist auch der Angeklagte Min höherem Maße haftempfindlich. Zwar hat er sich bereits im Strafvollzug befunden. Er ist jedoch auch in vorgerücktem Alter, sodass ihn die Haft in stärkerem Maße trifft. Für den Angeklagten spricht weiter, dass er im vorliegenden Verfahren sich bereits weit mehr als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat. Gegen den Angeklagten sprich zwar ebenfalls, dass er sich an einem äußerst professionell eingerichteten Drogenvertriebssystem beteiligt hat und dass die Gefährlichkeit, die von diesem System ausging erhöht war, weil die Beteiligten auch andere Drogen als die von den Kunden bestellten geliefert hatten. Wenn die Kammer gleichwohl die Mitwirkung des Angeklagten als einen minderschweren Fall bewertet, beruht dies entscheidend auf dem Umstand, dass der Angeklagte lediglich in einer untergeordneten Rolle tätig geworden ist und beim Gehilfen nicht vorrangig auf das Gewicht der Tat sondern auf den Umfang seiner Beihilfetätigkeit abzustellen ist. Es liegt mithin ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vor. Diesen Strafrahmen hat die Kammer zusätzlich nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, da der Angeklagte M lediglich als Gehilfe (§ 27 StGB) tätig war. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist I2 mithin ein Strafrahmen von 1 Monat bis 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist beim Angeklagten Meine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung dieser Strafe kann bei Angeklagten M ebenfalls nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte die Strafe durch die Auslieferungs- und Untersuchungshaft weitestgehend verbüßt hat. Zudem hat der Angeklagte schon vor seiner Inhaftierung damit begonnen, sich um seine hochbetagte Mutter zu kümmern und zu diesem Zweck näher an deren Wohnort verlegt. Angesichts dieser besonderen Umstände ist der Angeklagte ausreichend beeindruckt, sodass die Erwartung berechtigt ist, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. VI. Nebenentscheidungen Gegen die Angeklagten war nach §§ 73, 73c StGB die Einziehung von Wertersatz anzuordnen. Durch die Veräußerung von Betäubungsmitteln an den Empfänger Patrick Schömel haben der Angeklagte E und seine Mittäter 307 € erhalten. Hinsichtlich der weiteren acht Fälle, für die sich der Angeklagte verantworten muss, schätzt die Kammer den erzielten Erlös auf insgesamt jedenfalls 500 €. Sie hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass bei den einzelnen Verkäufen, auch wenn insofern keine genauen Feststellungen mehr getroffen werden konnten, jeweils ein Preis im Bereich von etwas unter 100 € zu entrichten war, zumal die Mengen denjenigen der Lieferungen an Patrick Schömel entsprachen und alle Verkäufen Drogen mit einem bemerkenswert hohen Wirkstoffgehalt und damit von „guter Qualität“ betrafen. Der Angeklagte haftet hinsichtlich des einzuziehenden Betrags als Gesamtschuldner mit seinen Mittätern. Der Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten M liegt zugrunde, dass der Angeklagte für jeden Tag, an dem er für die Bande, deren Mitglied er war, tätig wurde, ein Entgelt von 50 € bezogen hat, und ist ferner davon ausgegangen, dass der Angeklagte diese Tätigkeiten auch im Zusammenhang mit den I2 in Rede stehenden neun Einzelakten entfaltet hat. Da die Angeklagten das ihnen nach dem Vorstehenden zugeflossene Geld nicht mehr herausgeben können, war gegen sie die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages anzuordnen (§ 73c Abs. 1 StGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. T1 T3 Dr. T2