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Entscheidung

3 StR 29/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070323B3STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070323B3STR29.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 29/23 vom 7. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2023 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel Mephe- dron ist - wie das Landgericht gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D. zutreffend angenommen hat - mit 25 g festzusetzen. Bei Mephedron (4-Methylmethcathinon, 4-MMC, Meph, Bounce) - chemische Bezeichnung: 1-(4-Methylphenyl)-2-methylaminopropan-1-on - handelt es sich um ein ursprünglich aus Israel stammendes synthethisches Cathinon-Derivat. Das weiße bis leicht gelbe fein- bis grobkristalline Pulver, das auch in Tabletten- oder Kapselform vorkommt, wird in der Regel oral oder nasal eingenommen, teilweise aber auch intra- venös injiziert. Sein Konsum führt zu einem stark euphorischen Rauschzustand, kann aber auch Nebenwirkungen von Kopfschmerzen und Übelkeit über Herzrasen und Bluthochdruck bis zu Angst- und Unruhezuständen, Verwirrtheit, Halluzinationen und Psychosen auslösen. Weil gesicherte Erkenntnisse weder zur äußerst gefährlichen bzw. Letaldosis von Mephedron noch zu der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Verbrauchers vorliegen, sind zur Be- stimmung des Grenzwertes seiner nicht geringen Menge Erkenntnisse aus (vereinzel- ten) wissenschaftlichen Studien, Intoxikations-Kasuistiken und Nutzerberichte heran- zuziehen. Der Grenzwert von 25 g ergibt sich dabei aus einem Vergleich von Mephe- dron mit weiteren, in chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise vergleich- baren synthetischen Cathinonen, darunter Pentedron. Denn die letztgenannte Droge, deren Grenzwert bereits auf 15 g Pentedronbase festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 366/16, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 23 Rn. 8), wird durchgängig niedriger dosiert als Mephedron; überdies sind die dopaminergen Effekte bei Mephedron weniger ausgeprägt als bei anderen Vertretern - 3 - der synthethischen Cathinone (vgl. Bork/Dahlenburg/u.a., Toxichem Krimtech 2019, 5, 22 f., 72 f.; Hess/Maas/Madea, Rechtsmedizin 2014, 291; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 1 Rn. 416 ff.). Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve, 14.11.2022 - 110 KLs - 204 Js 297/22 - 37/22