Entscheidung
4 StR 352/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR352
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR352.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 352/16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 10. Februar 2016 im Adhäsionsaus- spruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsions- verfahren wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen der Nebenklägerinnen zu tragen. Die dem Beschwer- deführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin; die insoweit entstan- denen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auf- erlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, Haus- friedensbruchs und Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Freiheitsberau- bung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein 1 - 3 - Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2016 zum Adhäsionsausspruch ausgeführt: „Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand. Der im Hauptverhandlungstermin am 3. Februar 2016 verlesene schrift- sätzliche Antrag vom 25. Januar 2016 (vgl. Bl. 25 f., 42 ff. PB) enthielt die ledigliche Ankündigung von Zahlungsanträgen ‚nach bewilligter Prozess- kostenhilfe‘. Nachdem sodann im Hauptverhandlungstermin am 10. Fe- bruar 2016 der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Nebenklägervertreterin bewilligt wurde (Bl. 55 PB), erfolgte bis zum Be- ginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung. Dass die Nebenklägervertreterin in ihrem zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe die Stellung eines Entschädigungsantrages ange- kündigt hat, kann das von § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich ver- langte - und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende - Stellen des Antrages selbst nicht ersetzen (BGH, Beschluss vom 14. November 1989 - 5 StR 522/89; Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rn. 1, 3). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der Prozess- kostenhilfe hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge aus dem Schrift- satz vom 25. Januar 2016 geführt noch die Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15; Senat, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88).“ Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 4