Entscheidung
4 StR 384/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR384
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR384.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 384/19 vom 24. September 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 16. April 2019 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsan- trag wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die im Adhäsi- onsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwen- digen Auslagen des Angeklagten trägt die Adhäsionskläge- rin. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei- ner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit se- xuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und festge- stellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche im- 1 - 3 - materiellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil abgeurteilten Taten zu erset- zen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Adhä- sionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Es fehlt bereits an ei- nem rechtzeitig gestellten Adhäsionsantrag. Im Übrigen wäre der gestellte Feststellungsantrag in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch un- zulässig. a) Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Adhäsionsantrag schrift- lich, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvor- träge, gestellt werden. An einem schriftlichen Adhäsionsantrag fehlt es. Bei dem Schriftsatz vom 6. April 2019 handelte es sich lediglich um einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 StPO. Dieser begründet noch kein wirksames Prozessrechtsverhältnis. Hierfür muss der Adhäsionskläger nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen den Anforderungen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden (weiteren) Antrag stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. August 1988 – 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 352/16, StV 2017, 509; vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, StraFo 2018, 483). 2 3 4 5 - 4 - Soweit der Prozessbevollmächtigte der Adhäsionsklägerin nach der Be- willigung der Prozesskostenhilfe in der Hauptverhandlung mündlich einen sol- chen Adhäsionsantrag gestellt hat, ist dieser nicht rechtzeitig angebracht wor- den, weil die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bereits ihren Schlussan- trag gestellt hatte. b) Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag auch unzulässig gewesen. Ihm hätte das Rechtsschutzbedürfnis (§ 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO, § 256 ZPO) gefehlt. Die Adhäsionsklägerin hat allein die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr immateriellen Schadensersatz zu leis- ten. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht kann der Verletzte jedoch nur vorweisen, wenn er geltend machen kann, dass ihm zwar ein Schaden entstanden, er aber nicht in der Lage ist, ihn zu beziffern (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2015, 4 StR 605/14, NStZ-RR 2015, 319 [Ls]). Ein solches Interesse an der bloßen Feststellung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs kann dem Antrag nicht entnommen werden. 2. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, der Adhäsionsklägerin die Kosten und Auslagen für den sowohl verspätet als auch ansonsten nicht in zu- lässiger Weise gestellten Adhäsionsantrag aufzuerlegen (§ 472a StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 6 7 8