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Entscheidung

4 StR 100/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:101016B4STR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:101016B4STR100.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 100/16 vom 10. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 31. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen schwe- ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuel- len Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexu- ellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, unter Einbezie- hung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 21. März 2011 und 11. Mai 2011 und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 24. April 2012 zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur- teilt ist. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 10. März 2016 ist die Urteilsformel jedoch zu berichtigen, weil das Landgericht nicht nur – wie geboten – die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten, 1 - 3 - sondern auch die Schuldsprüche der früheren Urteile, deren Einzelstrafen zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogen worden sind, in den Urteilstenor auf- genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 4 StR 626/98, wistra 1999, 185, 186). Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden zudem – im Unterschied zu § 31 Abs. 2 JGG – nur Strafen, nicht aber Urteile einbezogen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist hin- sichtlich der Verfahrensrügen anzumerken: Die im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Hochbettes erhobe- nen Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die in den Beweisanträgen jeweils in Bezug genommene und als Anlage beigefügte Abbildung von der Revision nicht vorgelegt wird. Des Weiteren teilt die Revisionsbegründung den Inhalt des Beweisantrags vom 2. Juli 2015, auf den in dem Beweisantrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens verwiesen worden ist, nicht mit. Der zu dem Be- weisantrag vom 2. Juli 2015 ergangene Beschluss der Strafkammer vom 10. Juli 2015 ist in der am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist per Tele- fax übermittelten Fassung der Revisionsbegründung wegen der vom Absender vorgenommenen Verkleinerung von zehn Seiten auf eine Telefaxseite nicht les- bar. Eine Verfahrensrüge bezüglich des sich auf den Zeitpunkt des Umzugs beziehenden Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin F. ist der Revisi- onsbegründung nicht zu entnehmen. Die einen Belehrungsmangel im Zusammenhang mit der Untersuchung des Nebenklägers im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung gel- tend machende Verfahrensbeanstandung dringt nicht durch. Soweit die unter- 2 3 4 - 4 - bliebene Einholung des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters bean- standet wird, ist die Rüge mangels Vorbringens zur Verstandesreife des Ne- benklägers bereits unzulässig. Soweit geltend gemacht wird, dass die für die Verwertbarkeit des Gutachtens erforderliche Belehrung des Nebenklägers über sein Recht, die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern zu können, nicht durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt ist, ist die Verfahrensbe- schwerde unbegründet. Denn der Senat kann nach Aktenlage sicher ausschlie- ßen, dass der Nebenkläger bei einer formell ordnungsgemäß erfolgten Beleh- rung entsprechend § 81c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO von sei- nem Untersuchungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1994 – 1 StR 461/94, BGHSt 40, 336, 339; Beschlüs- se vom 18. Januar 1995 – 3 StR 596/94; vom 23. September 2003 – 1 StR 323/03, BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 7). Der Nebenkläger, des- sen Strafanzeige dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, war jeweils nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt aussagebereit. Vor seiner Mit- wirkung bei der Untersuchung durch den Sachverständigen wurde er vom Sachverständigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich seiner Mutter und auf die Freiwilligkeit einer Teilnahme an der Begutachtung hingewiesen, so dass der Nebenkläger in der Sache in vollem Umfang über seine Rechte infor- miert war. Eine Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers kommt nicht in Betracht, da die Anschlusserklärung des minderjährigen Nebenklägers wegen 5 - 5 - dessen Prozessunfähigkeit unwirksam ist (vgl. KG, NStZ-RR 2011, 22 ff. mwN; Senge in KK-StPO, 7. Aufl., vor § 395 Rn. 2). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Paul