Entscheidung
4 StR 626/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 626/98 vom 13. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 beschlos- sen: Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Ur- teil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafaus- spruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der Senatsentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, "daß der Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen" wird. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachver- fahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlus- ses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver- wertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in - 3 - Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, "ob dem Ange- klagten grundsätzlich Betrugsabsichten vorgeworfen werden können", ist da- nach kein Raum. Zu der von dem Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Magdeburg K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Äußerung des Senats schon deshalb nicht veranlaßt, weil hierfür seine Zu- ständigkeit nicht gegeben ist. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing