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Entscheidung

1 StR 323/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/03 vom 23. September 2003 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Die Nebenklägerin ist zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehler- haft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbun- desanwalt ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Das Pro- zeßverhalten der - erwachsenen und anwaltlich beratenen - Ne- benklägerin, die bereits vor dem Ermittlungsrichter nach ord- nungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte und in der Hauptverhandlung durch ihren Be- vollmächtigten eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Frei- heitsstrafe beantragt hat, zeigt in der Gesamtschau, daß sie die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Es ist daher davon auszugehen, daß sie auch nach einer Belehrung nach § 52 StPO ausgesagt hätte. - 3 - Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 22. September 2003 lag dem Senat vor. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf