Entscheidung
II ZR 124/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR124.15.0 Berichtigt durch Beschluss vom 20.12.2016 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/15 Verkündet am: 20. September 2016 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. April 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 6. November 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Be- trag in Höhe von 1.041,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23. November 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kos- ten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 6. Dezember 2002 an der A. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm "Classic" mit 1 - 3 - einer Einmaleinlage in Höhe von 5.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge hat er in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesell- schafters … 2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für je- de Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt: dem Einlagekonto dem Gewinn- und Verlustkonto sowie dem Privatkonto. Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres mitei- nander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkon- to des Gesellschafters. … 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen Ge- sellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Ge- winn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters. 4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile ge- bucht. 5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agiozah- lungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse … 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung 2 - 4 - … g) die Auflösung der Gesellschaft … so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. … § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers ent- sprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Ge- samtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu die- sem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsin- habers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unter- nehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen ein- schließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgü- ter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 die- ses Vertrags. 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berück- sichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Ne- gativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter ver- pflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnah- men/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Ge- sellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Ein- maleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantie- verzinsung. … § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Ge- sellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehen- den Buchstaben a) bis d) wie folgt: … - 5 - d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buch- stabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Ent- nahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesam- ten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren ein- gezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbetei- ligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinander- setzungswerts verrechnet. Sollte danach bei Einmalanle- gern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesell- schaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Aus- schüttungen) zurückfordern." In den Jahren 2003 bis 2005 erhielt der Beklagte vertragsgemäß ge- winnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.041,67 €. Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Um- laufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderliche Mehrheit, die stille Ge- sellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Per 31. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten - nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligung, Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in Höhe von 1.952,99 € auf, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüt- tungsbetrag von 1.041,67 € gemäß § 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend macht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsanspruch nebst Zinsen, nicht jedoch den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt. 3 4 5 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.041,67 € nebst Zinsen. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrags verlangen. Der Anspruch könne nicht auf § 3 Nr. 1 GV gestützt werden, denn der Beklagte habe die von ihm gezeichnete Einmal- einlage vollständig geleistet. Dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen nach § 11 GV die erbrachte Einlage wieder verringert hätten, sei dem Gesell- schaftsvertrag nicht zu entnehmen. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 9 Nr. 2 GV. Während § 9 Nr. 1 GV den Anteil des Gesellschaf- ters behandele, den dieser im Fall seines Ausscheidens oder der Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers erhalte, regele § 9 Nr. 2 GV die Pflicht zur Rückgewähr von Auszahlungen nur des ausscheidenden Gesell- schafters. Die beschlossene Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft sei kein Ausscheiden in diesem Sinne. § 16 Nr. 1 d) GV berechtige ebenfalls nicht zur Zurückforderung der Ausschüttungen. In dieser Bestimmung gehe es um den Fall des "vertragsgemäßen Austritts" von Gesellschaftern, der hier nicht vorliege. Auch das dispositive Gesetzesrecht begründe kein Rückforderungsrecht. Mangels Rückstands mit der Einlage ergebe sich der Anspruch nicht aus § 232 Abs. 2 HGB. Auch § 236 Abs. 2 HGB sei nicht einschlägig; die Vorschrift sei nur 6 7 8 9 - 7 - auf die Insolvenz des Geschäftsinhabers anzuwenden; zudem sei die Einlage nicht "rückständig" im Gesetzessinne. Der Rückzahlungsanspruch lasse sich auch nicht im Wege der ergän- zenden Vertragsauslegung begründen. Da es sich hier um den Gesellschafts- vertrag einer Publikumsgesellschaft handele, sei dieser objektiv auszulegen. Nachschuss- und Verlustausgleichpflichten müssten hinreichend klar formuliert sein; Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten des Verwenders. Dem Ge- sellschaftsvertrag lasse sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eine Rück- zahlungspflicht hinsichtlich der Ausschüttungen im Falle der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft entnehmen. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte ist gemäß § 9 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 1.041,67 € verpflichtet. 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei- dung mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 ff.) im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) des mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags zu den - auch hier - auszulegenden Bestimmungen, aber auch schon zu wort- gleichen Regelungen in anderen stillen Gesellschaftsverträgen, die Gegenstand von Prospekthaftungsklagen gegen vergleichbare Gesellschaften waren (BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14, - II ZR 54/14, - II ZR 77/14, - II ZR 93/14, - II ZR 103/14, jeweils juris), entschieden, dass sich die Berech- nung des Abfindungsbetrags der stillen Gesellschafter nach der mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 eingetretenen 10 11 12 - 8 - Vollbeendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft nach § 16 und § 9 GV richtet. Im Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 7, 14) hat der Senat insoweit ausgeführt: "… Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stil- len Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach ei- nem in § 16 und § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzungs- wert bestimmt. … … Die den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie Kommandi- tisten eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht überhaupt entfallen sind, jedenfalls auf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der Ge- sellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt. Hinsichtlich ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen sind die stil- len Gesellschafter nach Maßgabe von § 16 i.V.m. § 9 GV abzufin- den." In den Beschlüssen vom 3. Februar 2015 (II ZR 52/14, II ZR 54/14, II ZR 77/14, II ZR 93/14, II ZR 103/14, jeweils juris Rn. 16) heißt es insoweit: "Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinan- dersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausschei- dens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d (wortgleich mit: § 16 Nr. 1 Buchst. d), siehe LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 - 328 O 370/11, juris Rn. 24 - Vorinstanz zu II ZR 52/14) des im Prospekt abgedruckten Gesell- schaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einla- gesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsgutha- 13 14 - 9 - ben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des ne- gativen Kapitalkontos ausreicht. …" 2. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auslegung der Rege- lungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen. a) § 16 GV verweist ausweislich seiner Überschrift sowie der Formulie- rung in Nr. 1 Satz 2 für jede Form der Beendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft auf § 9 GV sowie die "nachstehenden Buchstaben a) bis d)" als Maßstab für die Berechnung des Abfindungsguthabens der stillen Gesell- schafter. Beendet wird die atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft (jedenfalls) durch den Beschluss der Gesellschafter, diese aufzulösen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9 ff.). Hingegen wird die stille Gesellschaft durch den vertragsgemäßen Austritt eines Gesellschafters, wie aus § 15 Nr. 1 Abs. 4 GV folgt, nicht aufgelöst, sondern sie wird in diesem Fall fortgesetzt. Dies rechtfertigt es, in § 9 GV in Verbindung mit § 16 Nr. 1 d) GV ausdrücklich klarzustellen, dass die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnun- abhängigen Ausschüttungen - auch - bei einem Austritt besteht. b) Die Regelung in § 16 Nr. 1 d) GV betreffend die Pflicht zur Rückzah- lung der gewinnunabhängigen Auszahlungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die stillen Gesellschafter bei der hier vorliegenden vertraglichen Konstruk- tion das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers tra- gen. Angesichts des Verhältnisses des vom Geschäftsherrn eingelegten Kapi- tals von 500.000 € zur Höhe der stillen Einlagen in Höhe von 150 Mio. € und des Umstands, dass die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten ver- gleichbare Mitwirkungsrechte haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur 15 16 17 18 - 10 - Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Kommanditge- sellschaft einräumen (§ 1 Nr. 2 und 4, § 6 Nr. 2 und 3 GV), haben die Einlagen der stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347). Die stillen Gesellschafter tre- ten gemäß § 10 Nr. 6 GV (u.a.) mit ihren Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. In der Insolvenz des Geschäftsinhabers stehen ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich (BGH, Ur- teil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 24). Auszahlungen an sie können im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn anfechtbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 27; Haas/Vogel, NZI 2012, 875, 877; Mylich, WM 2013, 1010, 1013 f.). Für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft regelt § 16 Nr. 1 d) GV diese umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermögli- chen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unter- nehmens erhalten haben. § 16 Nr. 1 d) GV stellt klar, dass diese Pflicht - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - jeden stillen Gesellschafter trifft, der der- artige Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens des Geschäftsinha- bers erhalten hat - unabhängig davon, ob die Beendigung der Gesellschafter- stellung auf einer Kündigung des Gesellschafters, seiner Ausschließung oder auf der Auflösung der stillen Gesellschaft beruht. Ebenso verweist § 9 GV für jede Form des Ausscheidens eines stillen Gesellschafters auf die Einzelheiten der Berechnung nach § 16 GV, der ausweislich seiner Bezeichnung das "Abfin- dungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft" regelt. 19 - 11 - c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Auslegung der §§ 9, 16 Nr. 1 d) GV dem Verständnis einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern entspricht, die sich an der Klägerin bzw. vergleichbaren Gesellschaften beteiligt haben. Diese haben ihre, dem Senat aus den bei ihm anhängigen Verfahren bekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. darauf gestützt, dass sie über die sich nach ihrem Verständnis aus § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV (bzw. wortgleichen Regelungen) ergebende Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Auszahlungen im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft nicht ordnungs- gemäß aufgeklärt worden seien. III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Kapitalkonto des Beklagten am 31. Dezember 2009 einen negativen Saldo von 1.952,99 € aus- gewiesen hat, dass dieser Betrag das (negative) Abfindungsguthaben des Be- klagten darstellt und in diesem Betrag im Umfang von 1.041,67 € an den Be- klagten erfolgte Auszahlungen enthalten sind. Danach sind die Voraussetzun- gen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 16 Nr. 1 d), § 9 Nr. 2 GV - mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneinten Anwend- barkeit auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens infolge Beendigung der Gesellschaft - erfüllt. Die Revisionserwiderung hat hinsichtlich der ordnungsgemäßen Berech- nung des negativen Kapitalkontos und des (negativen) Auseinandersetzungs- guthabens keine durchgreifenden Gegenrügen erhoben. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung auf das Fehlen einer Liquidationsbilanz hingewiesen hat, ist dies rechtlich unerheblich. Mangels Liquidation der mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft bedarf es zur Berechnung des Abfindungsguthabens des einzelnen stillen Gesellschafters keiner Liquidationsbilanz, vielmehr ist das Ab- findungsguthaben nach § 16 Nr. 1 g) GV durch einen von der Klägerin zu be- 20 21 22 - 12 - stellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln. Dass die Berechnung des der Klage zugrunde liegenden Abfindungsguthabens nicht gemäß § 16 Nr. 1 g) GV erfolgt sei, wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Strohn Caliebe Wöstmann Born Sunder Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 06.11.2014 - 33 C 105/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 S 223/14 - ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR124.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 124/15 vom 20. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR124.15.0 - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born und Sunder beschlossen: Das Urteil vom 20. September 2016 wird wegen offenbarer Un- richtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tatbestand, Seite 2, Randnummer 1, wie folgt berichtigt: „Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 6. Dezember 2002 an der A. AG, deren Rechtsnach- folgerin die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist.“ Strohn Caliebe Wöstmann Born Sunder