OffeneUrteileSuche

IX ZR 191/11

OLG, Entscheidung vom

27mal zitiert
5Zitate

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Juni 2012 IX ZR 191/11 HGB § 236; Inso § 39 Nachrang von Ansprüchen des atypischen stillen Gesellschafters in der Insolvenz der GmbH & Co. KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gebers nicht ausreichend Genüge getan wird, besteht ein Bedürfnis für eine Kontrollbetreuung (im Anschluss an Senat NJW-RR 2012, 834 = FamRZ 871 Rn. 11). (RNotZ-Leitsatz) (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus; NJW 2012, 2885) 8. Erbrecht – Zur zeitlichen Begrenzung von Verfügungsunterlassensverpflichtungen in Übergabeverträgen (BGH, Urteil vom 6. 7. 2012 – V ZR 122/11) BGB §§ 137; 138 1. Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 S. 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. 2. In Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungspflichten, die dem Übernehmer Verfügungen über das Vermögen eines übergebenen Betriebs insgesamt oder über dessen Grundvermögen untersagen, sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann. (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Report 2012, 154 ; ZEV 2012, 550 mit Anm. Litzenburger; ZNotP 2012, 337 ) 9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Rechtsscheinhaftung bei Firmierung der UG (haftungsbeschränkt) als GmbH (BGH, Urteil vom 12. 6. 2012 – II ZR 256/11) BGB § 179 GmbHG § 5a 1. Die Rechtsscheinhaftung analog § BGB § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH“ gehandelt wird. 2. In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich. (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Report 2012, 145 ; NJW 2012, 2871 ) 10. Handels-/Gesellschaftsrecht – Nachrang von Ansprüchen des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz der GmbH & Co. KG (BGH, Urteil vom 28. 6. 2012 – IX ZR 191/11) HGB § 236 InsO § 39 1. Der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG steht mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleich, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist. 2. Der Nachrang von Ansprüchen des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG als Geschäftsinhaberin kann jedenfalls dann eintreten, wenn im Innenverhältnis das Vermögen der Geschäftsinhaberin und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen in der Kommanditgesellschaft der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten zumindest in ihrer schuldrechtlichen Wirkung nahe kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind. (Fundstellen: Beck-Online; NZG 2012, 1103 ) 11. Kostenrecht – Gebührenfreiheit der Eintragung des Eigentumserwerbs von der Erbengemeinschaft im Wege des Abschichtens (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. 6. 2012 – 3 W 50/11) BGB §§ 2032 ff. KostO § 60 1. Nach einer Abschichtungsvereinbarung ist Rechtsgrund des Eigentumserwerbs eine Erbschaft (§ 1922 BGB). Die Eintragung des Erben im Grundbuch ist deshalb unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei. (amtlicher Leitsatz) 2. Vereinigen sich aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung alle Erbteile in der Hand eines einzigen verbleibenden Erben, so werden für dessen Eintragung in das Grundbuch gemäß § 60 Abs. 4 KostO keine Gerichtsgebühren erhoben. (RNotZ-Leitsatz) (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus; NJWSpezial 2012, 616; ZEV 2012, 416 ) Gesetzgebung Am 27. 9. 2012 wurde der Regierungsentwurf zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beRNotZ – Forum592 RNotZ 2012, Heft 12 RNotZ, 12/2011 #6113 03.12.2012, 10:04 Uhr – b.b./st – S:/3D/Notarkam/nz_12_12/rnotz_12_12.3d [S. 592/598] 3 6113_rnotz_12_12.ps Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.06.2012 Aktenzeichen: IX ZR 191/11 Rechtsgebiete: Insolvenzrecht Stille Gesellschaft Erschienen in: RNotZ 2012, 592 NJW 2012, 3443-3446 Normen in Titel: HGB § 236; Inso § 39