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Urteil

33 C 105/14

Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGEU:2014:1106.33C105.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus einem stillen Gesellschaftsverhältnis die Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen. 3 Die Klägerin beabsichtigte, im Leasinggeschäft tätig zu werden. Zur Finanzierung der erforderlichen Investitionen begab die Klägerin atypische stille Beteiligungen an ihrem Gesellschaftsvermögen an Privatanleger. Am 6.12.2012 unterzeichnete der Beklagte eine Beitrittserklärung als atypischer stiller Gesellschafter der Klägerin mit einer Einlageverpflichtung i.H.v. 5000 EUR zuzüglich eines Agios von 300 EUR. Die Mindestvertragslaufzeit betrug zwölf Jahre. 4 In § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags der atypischen stillen Gesellschaft (im Folgenden „Gesellschaftsvertrag“) heißt es: 5 „Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag […] die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihren Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungskosten verrechnet. Sollte danach bei einmal Anlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zurückfordern.“ 6 Der Vertrag war dem Beklagten von der Klägerin vorgelegt worden, ohne dass eine inhaltliche Einflussmöglichkeit auf diesen bestanden hatte. Auch wurde der Vertrag nicht nur dem Kläger, sondern einer Vielzahl von Gesellschaftern vorgelegt und war auch für eine unbestimmte Anzahl konzipiert. 7 In den Folgejahren der Beteiligung erhielt der Beklagte Auszahlungen, die auf der Abrechnung mit dem Klammerzusatz „Entnahmen/Ausschüttungen“ bezeichnet waren. Diese beliefen sich insgesamt auf 1.041,67 EUR. Gleichzeitig wurde dem Beklagten in den Abrechnungen Verlustbeteiligungen zugeschrieben. 8 Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds verlief negativ, so dass die Anleger zur Abwendung der Insolvenz die Liquidation der atypischen stillen Gesellschaft an der Klägerin beschlossen. Die Klägerin stellte ihre Geschäftstätigkeit ein. Der Auseinandersetzungsplan des Gesamtunternehmens lag bei null. Stille Reserven waren nicht vorhanden. Das Abfindungsguthaben des Beklagten zum 31. Dezember 2009 wurde mit minus 1.997,16 EUR festgestellt. 9 Der Beklagte wurde von der Klägerin, gestützt auf die Regelung in § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrages, zu Zahlung von 1.041,67 EUR aufgefordert - zuletzt mit Schreiben vom 16.11.2012 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2012. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung der Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen geleistet wurden, verpflichtet sei. Die Regelung finde im Fall der Liquidation genau wie im Fall des Ausstritts des atypischen stillen Gesellschafters Anwendung. Der Ausgleich von Gesellschafterkonten bei Beendigung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, wie in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt, sei gesellschaftsrechtlicher Standard. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung ergebe sich die Rückzahlungspflicht aus der ursprünglich übernommenen Einlageverpflichtung. Dies spiegele sich in den Vorschriften § 236 Abs. 2 HGB, § 739 BGB sowie §§ 730, 736 BGB wider. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1041,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts i.H.v. 169,50 EUR freizustellen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte behauptet, die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung sei nicht korrekt, weil der dem Beklagten für 2002 vorliegende Kontoauszug von dem von der Klägerin vorgelegten abweiche. Er bestreitet das Abrechnungsergebnis, weil der entsprechende Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers nicht vorgelegt worden sei. 17 Des Weiteren behauptet der Beklagte, dass ihm keine Einlagen zurückgewährt worden seien. Dies ergebe sich nach Ansicht des Beklagten daraus, dass die Auszahlungen als Entnahmen/Ausschüttungen und nicht als Einlagenrückgewähr bezeichnet worden seien. 18 Des Weiteren behauptet der Beklagte, er sei nicht ordnungsgemäß auf die Risiken aus dem atypischen stillen Gesellschaftsverhältnis hingewiesen worden. 19 Außerdem sei der Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, weil die Widerrufsbelehrung in der von dem Beklagten unterzeichneten Beitrittserklärung optisch nicht, wie es das Gesetz verlange, so gestaltet sei, dass diese für den Beklagten deutlich ersichtlich gewesen wäre. Der Beklagte ist deshalb der Ansicht, die Beitrittserklärung noch im laufenden Verfahren wirksam widerrufen zu haben. 20 Der Beklagte behauptet, der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei außergerichtlich gegenüber dem Beklagten in dieser Angelegenheit nicht tätig geworden, jedenfalls habe den Beklagten kein Schreiben erreicht, in welchem dieser die Forderung geltend gemacht habe. 21 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung des § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht standhalte, da die Vertragsregelung für einen Laien nicht verständlich konzipiert sei. 22 Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Klägerin am 18.09.2014 ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.12.2012 vorgelegt, in welchem dieser den Beklagten erneut zur Zahlung aufforderte und ihm die Kosten seiner Inanspruchnahme mit 130,50 EUR in Rechnung stellte. Hinsichtlich der Gesamtforderung wurde in dem Schreiben eine Frist bis zum 21.12.2012 gesetzt. Der Beklagte hat auf dieses neue tatsächliche Vorbringen nicht erwidert. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 25 I. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der ausgeschütteten 1.041,67 EUR. 27 1. 28 Auf § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags kann ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten im vorliegenden Fall, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht gestützt werden. 29 a) 30 Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. d) bezieht sich ausdrücklich auf den „vertragsgemäßen Austritt“ des Gesellschafters und nicht auf die Auseinandersetzung in Form einer Liquidation, deren Abschluss zur Beendigung der atypischen stillen Gesellschaft führt (so ausdrücklich auch das OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2013 - 7 W 111/13 und das OLG München, Beschluss vom 18.10.2013 – 13 U 2558/13, die im Ergebnis beide eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 lit d) des Gesellschaftsvertrags bejahen). 31 b) 32 Einer ergänzenden Auslegung des § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags, nach der eine Rückzahlungspflicht auch im Falle der Liquidation Anwendung findet, kommt – entgegen dem OLG Bamberg und dem OLG München (a.a.O.) – nicht in Betracht, weil dies eine unzulässige ergänzende Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders darstellen würde. 33 aa) 34 Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 74/11 –, juris). 35 bb) 36 Bei der von der Klägerin gegründeten atypischen stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag war für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und wurde dem Beklagten von der Klägerin gestellt, ohne mit dem Beklagten verhandelt oder inhaltlich zur Disposition gestellt worden zu sein. 37 cc) 38 Die Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke des Gesellschaftsvertrags vorgelegen hat und ob die Schließung dieser Regelungslücke durch entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags auf den Fall der Liquidation dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht, stellt sich nach Ansicht des Gerichts daher überhaupt nicht. Da das Rückforderungsrecht für den Fall der Liquidation in § 16 Abs. 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrags nicht ausdrücklich angesprochen ist, gilt die Regelung ihrem Wortlaut entsprechend auch nur für den vertragsgemäßen Austritt. 39 Überdies besteht zwischen Liquidation und Austritt auch ein inhaltlicher Unterschied, der eine gewollte Ungleichbehandlung möglich erscheinen lässt. Im Falle des Austritts hat die Gesamtheit der stillen Gesellschafter ein Interesse an der Rückforderung. Im Falle der Liquidation dient das Rückforderungsrecht ausschließlich dem Interesse der Klägerin. 40 Den Austritt erklärt der stille Gesellschafter selbst. Durch die Rückforderungsmöglichkeit von Ausschüttungen aus dem Kapital der ohne den Gesellschafter fortgeführten Gesellschaft wird – auch zugunsten der Mitgesellschafter – ein Anreiz geschaffen, die Beteiligung zu halten. Im Fall der Liquidation der defizitären Gesellschaft steht hingegen fest, dass diese beendet und es keine zukünftigen Gewinne geben wird. Sämtliche stillen Gesellschafter haben in diesem Fall ein Interesse daran, zumindest die erhaltenen Ausschüttungen nicht zurückzahlen zu müssen. 41 2. 42 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. 43 a) 44 Die sich aus dem § 739 BGB sowie aus den §§ 730, 736 BGB ergebenden Regelungen sind auf den Fall des stillen Gesellschafters nicht übertragbar. Sie stellen die Grundlage für die Abwicklung im Innenverhältnis von Gesellschaftsverhältnissen dar, bei denen alle Gesellschafter im Außenverhältnis unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Der stille Gesellschafter haftet hingegen im Außenverhältnis gar nicht. Im Innenverhältnis schuldet er eine Einlage. Deren Höhe ergibt sich abschließend aus der vertraglichen Grundlage seiner stillen Beteiligung. 45 b) 46 Auch § 236 Abs. 2 HGB kann kein Rechtsgedanke entnommen werden, nach dem der stille Gesellschafter im Falle der Liquidation Einlagen, die ihm zurückgewährt wurden, zurückzahlen muss. 47 Zum einen gilt § 236 HGB nur für den Fall der Insolvenz des Vermögensinhabers. 48 Zum anderen setzt § 236 Abs. 2 HGB eine Pflicht zur Einlageleistung voraus und ordnet sie nicht an. Ob die Pflicht zur Einlageleistung des Beklagten aufgrund der Ausschüttungen wieder aufgelebt ist, ist aber gerade streitig. Richtigerweise dürfte eine Einlagenrückgewähr allenfalls anfechtbar sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen. (Haas/Vogel, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage 2010 § 94 Rn. 155f.). Insofern würde § 236 Abs. 2 HGB auch im Insolvenzfall keine Anwendung finden, weil keine Einlage aussteht, sondern allenfalls die Anfechtung der Einlagenrückgewähr in Betracht kommt. 49 Es könnte sich bei der Ausschüttung aus dem Kapital außerdem auch um eine konkludente endgültige Reduzierung der im Innenverhältnis geschuldeten Einlage gehandelt haben. Welche Grenzen zwingende gesetzliche Vorschriften einer solchen Reduzierung für den Fall der Insolvenz setzen (vgl. dazu Haas/Vogel, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage 2010 § 94 Rn. 155f.), bedarf im vorliegenden Fall, in Ermangelung einer Insolvenz der Klägerin, keiner Klärung. 50 c) 51 Auch reicht die Bezeichnung der Auszahlung als „Entnahme/Auschüttung“ nicht aus, um die Rückzahlbarkeit im Falle der Liquidation zu begründen. Für die – nach Ansicht des Gerichts insoweit vergleichbare – Beteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft hat der BGH dies ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 74/11 –, juris). Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. […] Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. […] Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede. […] Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind […], rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH., a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur). 52 Die Gegenansicht des OLG Köln, nach der es einer ausdrücklichen Rückforderungsklausel im Vertrag nicht bedürfe, weil der ursprüngliche Einlageanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten von der gewinnunabhängigen Ausschüttung unberührt bleibe, da ja eine förmliche Herabsetzung der Einlage nicht vorgenommen wurde (so das OLG Köln, Urteil vom 11. August 2003 – 18 U 13/03 –, juris als Vorinstanz) hat der BGH sich ausdrücklich entgegengestellt. 53 Die Erwägungen des BGH haben für den atypischen stillen Gesellschafter ebenfalls Gültigkeit. Die Besonderheit der atypischen stillen Gesellschaft gegenüber einer typischen stillen Gesellschaft ist der, dass der Gesellschafter schuldrechtlich wie ein Gesamthänder am Vermögen des Geschäftsinhabers teil hat. Die Vermögensbeteiligung entspricht damit im Innenverhältnis der eines Kommanditisten. Lediglich die Außenhaftung des Kommanditisten gemäß § 171 HGB entfällt. Ein Anspruch auf Ausschüttungen, ohne das Gewinn entstanden ist, wie das Gesetz ihm dem OHG-Gesellschafter oder dem Komplementär gemäß § 122 Abs. 1 HGB einräumt, haben in Ermangelung einer vertraglichen Ermächtigung weder der stille Gesellschafter noch der Kommanditist. Wird eine Auszahlung an den atypischen stillen Gesellschafter geleistet, ohne dass ein Gewinn ausgewiesen wurde, bedarf es, wie im Fall des Kommanditisten, einer vertraglichen Grundlage für die Rückforderung. 54 d) 55 An diesem Ergebnis vermag auch der möglicherweise anderweitige gesellschaftsrechtliche Standard nichts zu ändern. Die Klägerin hat sich dazu entschieden, ihr Investitionsvorhaben durch das Anwerben von Privatanlegern zu finanzieren. Von Privatanlegern kann nicht erwartet werden, dass ihnen gesellschaftsrechtliche Standards bekannt sind und dass sie der Bezeichnung einer Auszahlung als „Entnahme/Auschüttung“ irgendeine besondere Rechtsfolge beimessen. 56 II. 57 Da ein Rückforderungsrecht schon mangels einer Anspruchsgrundlage ausscheidet, kann es dahinstehen, ob der Rückzahlungsanspruch korrekt berechnet wurde, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung des Beklagten stattgefunden hat und ob die Widerrufsbelehrung ausreichend optisch hervorgehoben war. 58 Des Weiteren kann es dahinstehen, ob der Klägerin vorgerichtlich Anwaltskosten entstanden sind. 59 III. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Der Streitwert wird auf 1.041,67 EUR festgesetzt. 62 Rechtsbehelfsbelehrung: 63 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 64 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 65 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 66 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 67 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. 68 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 69 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.