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Beschluss

20 U 136/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0704.20U136.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.03.2022 – 12 O 356/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.03.2022 – 12 O 356/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit der L. als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2003 geschlossenen Vertrages über eine Kapitallebensversicherung mit der Versicherungs-Nummer N01. Er meint, dass er mit Schreiben vom 19.04.2021 wirksam dem Vertragsschluss widersprochen habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.640,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.640,02 € seit dem 22.04.2021 zu zahlen und 2. vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.621,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 04.03.2022, auf das auch wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne eine Rückabwicklung des Vertrages nicht beanspruchen. Er habe dem im sog. Policenmodell geschlossenen Vertrag im April 2021 nicht mehr wirksam widersprechen können, weil zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist bereits verstrichen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt worden, denn der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Insbesondere sei die Belehrung in hinreichend deutlicher Form erfolgt. Der Versicherungsnehmer werde durch den fettgedruckten Hinweis auf der ersten Seite deutlich auf die Belehrung auf der zweiten Seite hingewiesen, für deren Erfassung er lediglich eine Seite weiterblättern müsse. Damit sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei auch nur oberflächlichem Durchblättern seiner Unterlagen die Belehrung nicht zu übersehen. Dies sei hinreichend. Es komme daher nicht mehr streitentscheidend darauf an, dass ein etwaiger Anspruch verwirkt wäre. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht bestehe, scheide ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint er, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt und der Widerspruch des Klägers verfristet gewesen seien. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei entgegen der Ansicht des Landgerichts drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben. Eine ausreichende Abhebung, so dass der Kläger die Widerspruchsmöglichkeit sofort und ohne Zweifel habe erkennen können, fehle. Die Belehrung gehe vollkommen im restlichen Text des Begleitschreibens unter. Der Hinweis auf der ersten Seite des Begleitschreibens ändere hieran nichts. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig sei. Zu Unrecht gehe das Landgericht schließlich davon aus, dass der Kläger seine Rechte verwirkt habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 04.03.2022 verkündeten Urteils des Landgericht Köln, Az.: 12 O 356/21, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 49.640,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 49.640,02 € seit dem 22.04.2021 zu zahlen; 2. an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.621,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mit Hinweisbeschluss vom 08.06.2022 hat der Senat den Kläger diesbezüglich wie folgt hingewiesen: „1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags, den dieser mit 49.640,02 € beziffert, nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Insbesondere ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben vom 30.10.2003 (Bl. 28 LGA) nicht zu beanstanden ist, so dass die Widerspruchsfrist von 14 Tagen in Gang gesetzt wurde, und der Kläger somit den Widerspruch im Jahr 2021 nicht mehr wirksam erklären konnte. 1. Der Senat hat sich mit gleichen bzw. nahezu gleichgelagerten Fallgestaltungen bereits wiederholt auseinandergesetzt (z.B. Urteil vom 11.11.2016, Az. 20 U 156/16; Hinweisbeschluss vom 15.03.2018, Az. 20 U 9/18, Hinweisbeschluss vom 25.08.2020, Az. 20 U 195/20). Entgegen der Ansicht der Berufung unterliegt die Widerspruchsbelehrung keinen formalen Bedenken. Anders als der Kläger meint, genügte die Widerspruchsbelehrung der von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangten drucktechnisch deutlichen Form, die eine ausreichende Lesbarkeit fordert und die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraussetzt (BGH NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise – etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck – aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH NJW 2009, 3020). Dem mag zwar die Belehrung auf S. 2 des zweiseitigen Policenbegleitschreibens - für sich genommen - nicht gerecht werden, denn sie ist nicht hervorgehoben und fügt sich nach Schriftbild und Schriftgröße nahtlos in den übrigen Text ein. Diese Belehrung darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehobenen Satz auf S. 1 des Policenbegleitschreibens gesehen werden. Dieser lautet: „Beachten Sie bitte den Hinweis zu Ihrem Widerspruchsrecht auf der Rückseite dieses Schreibens.“ § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Form die Belehrung zu erfolgen hat. Die Vorschrift verlangt lediglich eine Belehrung „über das Widerspruchsrecht“, den Fristbeginn und die Dauer in drucktechnisch deutlicher Form. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2004, 495) muss die Belehrung drucktechnisch so stark hervorgehoben sein, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Diesem Erfordernis kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass zwar nicht der Belehrungstext selbst, wohl aber - wie hier - ein Hinweis auf die Belehrung an anderer Stelle drucktechnisch so deutlich hervorgehoben wird, dass dieser einerseits nicht übersehen werden kann und andererseits die Belehrung - insbesondere, wenn sie selbst nicht hervorgehoben ist - unschwer aufgrund des Hinweises zu finden ist. Dies ist im Streitfall nicht zweifelhaft, denn der Versicherungsnehmer, dem der fettgedruckte Hinweis auf S. 1 des Schreibens auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht entgehen kann, muss sich die Belehrung nicht aus umfangreichen Unterlagen heraussuchen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28.04.2015, Az. 20 U 229/14), sondern lediglich - dem Hinweis „auf der Rückseite“ folgend - eine einzige Seite umdrehen. Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass es nicht ausreicht, wenn nur Teile der Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben worden sind (BGH, Urteil vom 14.10.2015, Az. IV ZR 284/12, zitiert nach juris); das entspricht auch der Auffassung des Senats (Urteil vom 11.04.2014, Az. 20 U 70/13, zitiert nach juris; anders OLG München, Urteil vom 28.08.2015, Az. 25 U 2492/14, das teilweisen Fettdruck ausreichen lässt). Darum geht es hier indes nicht. Deswegen steht auch die von der Berufung angeführte Entscheidung des BGH vom 07.09.2016 (Az. IV ZR 174/14) der Sichtweise des Senats nicht entgegen. Entscheidend ist vorliegend, dass im Policenbegleitschreiben durch einen klaren und eindeutigen Hinweis darauf aufmerksam gemacht worden ist, wo der Versicherungsnehmer die Widerspruchsbelehrung (unschwer) finden kann. Das reicht nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats (ebenso z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2021, Az. 7 U 252/20) aus, um den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in formaler Hinsicht zu genügen. 2. Da der erst im Jahr 2021 erklärte Widerspruch verfristet war, kommt es auf die Frage, ob der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an der Ausübung des Widerspruchsrechts gehindert wäre, nicht mehr an. 3. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf auch vor dem Hintergrund der von der Berufung zitierten neueren EuGH-Rechtsprechung keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Die diesbezügliche Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass der Vertrag bis zum Widerspruch über 17 Jahre lang durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet worden ist.“ Hieran hält der Senat in seiner aufgrund des Eintritts eines Vertretungsfalls gemäß des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans geänderten Besetzung auch unter Berücksichtigung der zu diesen Hinweisen erfolgten Stellungnahme des Klägers vom 29.06.2022 einstimmig fest. Die Stellungnahme des Klägers veranlasst lediglich folgende Ergänzungen: a) Der Kläger meint zwar auch weiterhin, eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht sei nicht erfolgt, weil es an der gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form fehle. Dass und weshalb die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung der von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verlangten drucktechnisch deutlichen Form genügt, hat der Senat indes bereits im Rahmen des ergangenen Hinweisbeschlusses ausgeführt. Der Einwand des Klägers, der Belehrungstext selbst sei nicht fettgedruckt und hebe sich nicht dadurch vom übrigen Text ab, greift nicht durch. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verlangt entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht, dass der geschriebene Belehrungstext selbst eine drucktechnische Besonderheit gegenüber anderen Textteilen aufweist. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich ein solches Erfordernis nicht. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Hervorhebung durch Sternchen rechts und links des Belehrungstextes nebst Einrückung der Belehrung in einem eigenen Absatz für auseichend gehalten (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – IV ZR 318/18 –, juris-Rz. 18). Auch eine Einrahmung hat der Bundesgerichtshof als geeignete Möglichkeit genannt (BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03 –, juris-Rz. 18). Dass das vom Senat für maßgeblich angesehene Gestaltungsmittel nicht ausreichend sei, zeigt der Kläger nicht auf. Auch das von ihm in der Stellungnahme in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2004 (Az. IV ZR 58/03, zitiert nach juris) steht der Beurteilung durch den Senat nicht entgegen. In dem Urteil führt der Bundesgerichtshof aus, dass die der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Belehrung dem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch drucktechnisch so stark hervorgehoben werde, dass sie ihm beim Durchblättern des acht Seiten umfassenden Dokuments nicht entgehen könnte, denn das für diese Belehrung benutzte Hervorhebungsmittel – im dortigen Fall Fettdruck – werde auch für die Überschriften der anderen Unterabschnitte verwendet (BGH, a.a.O., juris-Rz. 18). Die erforderliche drucktechnische Hervorhebung ist in jenem Fall damit deshalb als nicht gegeben angesehen worden, weil der Fettdruck zur Hervorhebung des Belehrungstextes nicht nur für die Belehrung, sondern auch für andere, die Belehrung nicht betreffende Abschnitte des übersandten Dokuments verwendet worden war. So liegt der Fall hier indes nicht. Der im Hinweisbeschluss wiedergegebene Satz ist als einziger Satz im Policenbegleitschreiben in Fettdruck verfasst. Dementsprechend veranlasst auch das vom Kläger in der Berufungsbegründung in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2015 (IV ZR 426/13, zitiert nach juris) keine andere Betrachtung, dem ein Fall zugrunde lag, in dem die Überschrift der Belehrung unterschiedslos zu den weiteren Überschriften gestaltet war (BGH, a.a.O., juris-Rz. 12). b) Einer Auseinandersetzung mit der vom Kläger in die Berufungsbegründung aufgenommenen „umgestalteten“ Belehrung bedarf es nicht. Denn es kommt allein darauf an, ob die im Policenbegleitschreiben vom 30.10.2003 konkret erfolgte Gestaltung den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, und nicht darauf, ob die vom Kläger abgewandelte, hypothetische Gestaltung den Anforderungen genügen würde. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen für die vom Kläger hilfsweise beantragte Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die sich hierbei stellenden entscheidungserheblichen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits hinreichend geklärt sind und die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen in den konkreten Umständen des Einzelfalls gründen. Die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, ist dem Tatrichter zugewiesen (BGH, Urteil vom 06.05.2020 – IV ZR 102/19 –, juris-Rz. 14; BGH, Beschluss vom 25.11.2020 – IV ZR 318/18 –, juris-Rz. 17). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem Antrag des Klägers, ihm Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO zu gewähren, war nicht zu entsprechen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Vollstreckung, die allein hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in Betracht kommt, ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde; er hat den Vollstreckungsschutzantrag nicht begründet. Streitwert für das Berufungsverfahren : 49.640,02 €