Entscheidung
4 StR 323/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR323.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/21 vom 25. November 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Paderborn vom 29. März 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbezie- hung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 8. August 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- spruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Fest- stellungen den sowohl bei der Rahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigten Strafschärfungsgrund des Bewährungsbruchs nicht tragen. Danach wurde der Angeklagte am 21. Januar 2015 wegen Haus- friedensbruchs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 7. Mai 2014 zu einer Jugendstrafe von acht Monaten mit Bewäh- rung verurteilt; die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Den Ur- teilsgründen lässt sich nicht entnehmen, wann das Erkenntnis in Rechtskraft er- wuchs mit der Folge, dass die auf zwei Jahre bemessene Bewährungszeit zu laufen begann (vgl. § 56a Abs. 2 Satz 1 StGB). Angesichts der kurz bemessenen Bewährungszeit von zwei Jahren bleibt damit offen, ob der Angeklagte die am 13. März 2017 begangene verfahrensgegenständliche Tat innerhalb der Bewäh- rungszeit begangen hat oder ob diese bereits abgelaufen war. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat vermag nicht aus- zuschließen, dass sich die Berücksichtigung des Strafschärfungsgrunds des Be- währungsbruchs bei der Rahmenwahl oder der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 ‒ 4 StR 468/20 Rn. 5; vom 4. März 2003 ‒ 4 StR 27/03; vom 6. September 2016 ‒ 3 StR 283/16). Dies zieht die Aufhebung der Strafe sowie die Aufhebung der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe nach sich. 2 3 4 5 - 4 - 3. Der Senat hebt auch die tatsächlichen Feststellungen auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessungs- entscheidung zu ermöglichen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Dem Angeklagten darf der Vorteil, der ihm durch die entgegen der zwin- genden Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB unterbliebene Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 8. August 2017 angeordneten und zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht abgelaufenen Sperrfrist erwachsen ist, nicht mehr genommen werden, da nur er Revision ein- gelegt hat (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sost-Scheible Bender Bartel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 29.03.2021 ‒ 08 KLs - 22 Js 1662/19 - 22/20 6 7