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Beschluss

26 W 1/24

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1230.26W1.24.00
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Leitsätze
Allein die Organstellung vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für die der Gesellschaft erbrachte Tätigkeit.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2023 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2024 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2023 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2024 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO. Die Gläubigerin ist eine GmbH mit Sitz in Stadt1. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin - einer GmbH mit Sitz in Stadt2 - ist die Durchführung von medizinischen Fortbildungsmaßnahmen und Seminaren für Ärzte an verschiedenen Veranstaltungsorten im In- und Ausland. Gesellschafter der Schuldnerin sind zum einen die Gläubigerin und zum anderen die an dem vorliegenden Ordnungsgeldverfahren nicht beteiligte Frau X. Am 9. Februar 2021 wurde die Bestellung von Herrn Y als Geschäftsführer der Schuldnerin in das Handelsregister eingetragen. Ziff. 14 Abs. 2 des zwischen der Schuldnerin und Herrn Y am 12. Januar 2021 abgeschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags lautet wie folgt: „Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Der Widerruf der Bestellung (Abberufung) gilt als Kündigung dieses Vertrages zum nächstmöglichen, ordentlichen Kündigungszeitpunkt. Die Gläubigerin machte gegen die Schuldnerin vor dem Landgericht Wiesbaden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Aktenzeichen 11 O 42/22) einen Unterlassungsanspruch sowie Ansprüche auf Behandlung des Geschäftsführers Y als solchen nach dessen Abberufung in der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 2022 geltend. Das Landgericht wies den Antrag der Gläubigerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 5. August 2022 zurück. Auf die Berufung der Gläubigerin änderte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 13. Juni 2023 das Urteil des Landgerichts ab und untersagte mit Ziff. 1 des Tenors der Schuldnerin - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern -, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 7. Juli 2022 zu TOP2, nämlich „Der Geschäftsführer Y wird aus wichtigem Grund abberufen. Die Gesellschafterin X wird bevollmächtigt, die Abberufung (insbesondere Rückgabe der Arbeitsmittel, z.B. Schlüssel, Laptop, Mobiltelefon etc.) unmittelbar umzusetzen und die Belegschaft über die Abberufung zu informieren.“, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtung dieses Gesellschafterbeschlusses zu vollziehen, insbesondere den vorgenannten Beschluss gegenüber Dritten bekannt zu machen und/oder zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Ferner wurde mit Ziff. 2 des Tenors des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 der Schuldnerin aufgegeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 7. Juli 2022 ungeachtet des Beschlusses zu TOP 2 der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 7. Juli 2022, Herrn Y „weiter als Geschäftsführer der Schuldnerin zu behandeln und ihm insbesondere Zugang zu den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten und ihren sämtlichen Unterlagen oder elektronischen Dateien zu gewähren und ihm die Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Vertreter der Verfügungsbeklagten zu ermöglichen, sowie, falls die Abberufung von Herr Y bereits zum Handelsregister angemeldet bzw. dort eingetragen worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen bzw. die Wiedereintragung von Herrn Y als Geschäftsführer zu bewirken“. Seit Juli 2023 ist Herr Y aufgrund des genannten Urteils des Oberlandesgerichts wieder als Geschäftsführer der Schuldnerin tätig. Er erhält jedoch seit dem 1. Januar 2023 kein Geschäftsführergehalt. Mit E-Mail vom 11. Juli 2023 erklärte der seinerzeitige Geschäftsführer der Schuldnerin, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn Y aufgrund der in ihm enthaltenen Koppelungsklausel zum 31. Dezember 2022 beendet worden sei. Für die Gläubigerin kündigte Frau Rechtsanwältin Z daraufhin mit E-Mail vom 21. Juli 2023 die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens an, wenn das Geschäftsführergehalt an Herrn Y nicht bis zum 28. Juli 2023 ausgezahlt werde. Vor diesem Hintergrund hat die Gläubigerin mit Anwaltsschriftsatz vom 1. September 2023 einen Ordnungsmittelantrag gegen die Schuldnerin gestellt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Nichtzahlung des Geschäftsführergehaltes stelle eine Verletzung der einstweiligen Verfügung und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 dar. Wenn der Abberufungsbeschluss bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden dürfe, bedeute dies, dass die Abberufung des Geschäftsführer Y in keiner Hinsicht umgesetzt werden dürfe, weshalb in der Folge das Geschäftsführergehalt weiter zu zahlen sei. Dazu gehöre auch, dass der Fremdgeschäftsführer sein Geschäftsführergehalt, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreite und das die einzige Gegenleistung für seine Tätigkeit sei, beziehen müsse. Mittlerweile seien die verfügbaren Mittel Ys nahezu erschöpft. Ohne eine baldige Entscheidung im hiesigen Verfahren und eine Auszahlung der Bezüge könne die Schuldnerin die Befolgung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf diesem Weg ohne weiteres umgehen. Bei einem Fremdgeschäftsführer sei das Amt des Geschäftsführers untrennbar mit dem zugrundeliegenden Geschäftsführeranstellungsvertrag verbunden. Es gebe keinen Grund, dem Geschäftsführer Y dessen Dienstbezüge zu verweigern. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen diesen seien frei erfunden. Die Schuldnerin setze sich vorsätzlich und schuldhaft über das Verbot des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hinweg. Dem müsse mit einem empfindlichen Ordnungsgeld nicht unter € 10.000,00 begegnet werden. Die Gläubigerin hat erstinstanzlich beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des andauernden Verstoßes gegen den Tenor zu 1 und 2 des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023, Az. … (Landgericht Wiesbaden 11 O 42/22), ein empfindliches Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu verhängen. Die Schuldnerin hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass bereits keine Grundlage für ein Ordnungsmittel bestehe, weil Ziff. 2 des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 nicht mit dem Vorbehalt eines festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, tituliert sei. Darüber hinaus umfasse die Regelungsverfügung der Ziff. 2 dieses Urteils keine an Herrn Y zu zahlende Vergütung in vollstreckungsfähiger Form. Ein Zahlungsanspruch des Herrn Y folge aus diesem Tenor nicht. Gläubiger eines Vergütungsanspruchs sei der Geschäftsführer persönlich, nicht aber die Gläubigerin. Im Übrigen widerspreche eine Zahlung an den Geschäftsführer höchstrichterlich aufgestellter Grundsätze, nach denen ein Gesellschaftergeschäftsführer nur dann Anspruch auf Fortzahlung seines Geschäftsführergehaltes im einstweiligen Rechtsschutz habe, wenn er wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf seine Vergütung dringlich angewiesen sei, was als Ausnahme verstanden werde. Dies müsse erst recht für den Fall gelten, dass ein Beschluss über die Abberufung eines Fremdgeschäftsführers im Streit stünde. Im Übrigen spiele eine existenzielle Notlage Herrn Ys im Verfahren der Gläubigerin gegen die Schuldnerin keine Rolle. Darüber hinaus seien mit der Frage einer Vergütung komplizierte rechtliche Fragen verbunden, die nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen seien und auch nicht Gegenstand der Prüfung im Ordnungsmittelverfahren sein könnten. Die Gläubigerin und die Mitgesellschafterin, Frau X, seien darüber hinaus unterschiedlicher Auffassung, ob einem etwaigen Anspruch auf Vergütung von Herrn Y etwaige Schadensersatzansprüche entgegenstünden. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Abberufung könne die Schuldnerin daher berechtigt sein, in Bezug auf das schuldrechtliche Verhältnis eine Vergütung zurückzuhalten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass etwaige Verletzungshandlungen, die an eine in der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nicht aufgeführte Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners anknüpften, vollstreckungsrechtlich nur von Relevanz sein könnten, wenn sie im Kern mit der Verletzungshandlung übereinstimmen. Weil sich die Zwangsvollstreckung danach auf dasjenige beschränken müsse, was Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sei und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sich nicht mit der Frage des Vergütungsanspruchs von Herr Y auseinandergesetzt habe, sei auch aus diesem Grund der Antrag zurückzuweisen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Dezember 2023 hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (3. Kammer für Handelssachen) den Antrag der Gläubigerin vom 1. September 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, nach dem Tenor des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 sei die Schuldnerin verpflichtet, die Abberufung des Geschäftsführers Y nicht zu vollziehen und ihn weiter als Geschäftsführer der Gläubigerin zu behandeln. Im Hinblick auf den Tenor zu 2 handele es sich um eine nicht vertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO, für die eine Androhung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht stattfinde. Sowohl Abberufung als auch Nichtvollziehung beträfen das Amt des Geschäftsführers bei der Gläubigerin. Gegenstand des Tenors seien indes keine - hier im Ordnungsmittelverfahren streitgegenständlichen - Gehaltsansprüche von Herrn Y. Die Organstellung und die Stellung des Geschäftsführers nach dem Anstellungsvertrag mit den Regelungen zu den Dienstbezügen seien unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Streitgegenständlich im einstweiligen Verfügungsverfahren sei die Organstellung des Geschäftsführers Y gewesen. Die Schuldnerin habe den Tenor des Urteils vom 13. Juni 2023 umgesetzt, indem sie Herrn Y die Möglichkeit zur Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eröffnet habe. Die unter Ziff. 1 und 2 des Tenors konkret angesprochenen Handlungen, zu denen die Schuldnerin verpflichtet worden sei, wie Zugangsgewährung zu den Geschäftsräumen, zu sämtlichen geschäftlichen Unterlagen oder elektronischen Dateien, Rückgabe der Arbeitsmittel und Information der Belegschaft, stünden zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Schuldnerin sei diesen Verpflichtungen nachgekommen. Die Schuldnerin sei jedoch nicht zur Fortzahlung der (bisherigen) Geschäftsführerbezüge verpflichtet worden. Dieser Bereich betreffe eine etwaige Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Anstellungsvertrag. Es handele sich um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, die ein verschiedenes Schicksal haben könnten. So betreffe beispielsweise das Erlöschen der Organstellung nach der gesetzlichen Intention gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG nicht automatisch das Anstellungsverhältnis und damit verbundene Gehaltsansprüche. Die Gläubigerin könne auch nicht damit gehört werden, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung leerlaufen würde, wenn der Geschäftsführer seine Arbeit ohne Erhalt der Dienstbezüge weiterführe. Der Tenor der einstweiligen Verfügung betreffe die Organstellung. Weitergehende Ansprüche aus dem Dienstvertrag, wie Zahlung der Bezüge, könnten darüber hinaus vom Geschäftsführer geltend gemacht werden. Das Ordnungsmittelverfahren diene jedoch nicht der Durchsetzung von Ansprüchen, die mit der Stellung als Geschäftsführer in Verbindung stünden, deren Voraussetzungen aber im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geprüft worden seien. Der Beschluss des Landgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 20. Dezember 2023 zugestellt. Der von der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Dezember 2023 mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Januar 2024 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache mit Beschluss vom 4. Januar 2024 (Bl. 583 d.a.) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin u.a. ausgeführt, dass die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nahezu den gleichen Regeln wie die Vollstreckung nach § 890 ZPO folge. Ein fälschlich auf § 890 ZPO gestützter Antrag sei jedenfalls als Antrag nach § 888 ZPO anzusehen. Die Weigerung der Schuldnerin, das Y unstreitig geschuldete und bis zu seiner rechtswidrigen Abberufung auch stets gezahlte Geschäftsführergehalt zu zahlen, verstoße bereits gegen den Tenor zu 1 des Urteils und auch gegen das Gebot, Herr Y weiter als Geschäftsführer der Schuldnerin zu behandeln, denn bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer gehöre „die Zahlung seiner Bezüge selbstverständlich dazu“. Die Unterlassungsverfügung der Ziff. 1 des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 untersage die Vollziehung des Abberufungsbeschlusses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Wenn der Abberufungsbeschluss jedoch nicht vollzogen werden dürfe, bedeute dies, dass die Abberufung des Geschäftsführers Y in keiner Hinsicht umgesetzt werden dürfe, weshalb in der Folge auch das Gehalt des Geschäftsführers Y weiterzuzahlen sei. Denn das Einstellen der Gehaltszahlungen beruhe gerade auf der Vollziehung des Abberufungsbeschlusses, die durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts ausdrücklich untersagt sei. Das Landgericht habe übersehen, dass bei einem Fremdgeschäftsführer - anders als bei einem Gesellschaftergeschäftsführer - das Amt als Geschäftsführer untrennbar mit dem zugrundeliegenden Geschäftsführeranstellungsvertrag verbunden sei. Denn ohne zugrundeliegenden Anstellungsvertrag, aus dem sich insbesondere im Innenverhältnis zur Gesellschaft die konkreten Pflichten des Geschäftsführers ergäben (wie beispielsweise der konkrete Umfang der Befugnisse, der Katalog zustimmungsbedürftiger Maßnahmen, etc.), gebe es auch Keine Organstellung als Geschäftsführer. Ein Fremdgeschäftsführer habe in aller Regel kein Interesse daran, das Organ einer fremden Gesellschaft zu sein, ohne vergütet zu werden, was nur auf der Grundlage eines (Anstellungs-) Vertrags möglich sei. Aus diesem Grund entspreche es der üblichen Praxis, dass Anstellungsverträge mit Fremdgeschäftsführern eine Klausel enthielten, nach der ihre Abberufung oder Amtsniederlegung als Kündigung des Anstellungsvertrages gelte. Mit der einstweiligen Verfügung habe nicht erreicht werden sollen, ein anderes, neues und zwar rein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer Y und der Schuldnerin zu begründen, sondern allein, dass die vor seiner Abberufung bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer Y und der Schuldnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als fortgeltend zu betrachten seien. Dazu gehöre jedoch nicht nur, dass der Geschäftsführer Y sich an die im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbarten Pflichten halte, sondern eben auch, dass die Schuldnerin ihren Verpflichtungen daraus nachkomme, wozu die Zahlung des Geschäftsführergehaltes zähle. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich bei dem Antrag vom 1. September 2023 auch nicht um das Durchsetzen von Ansprüchen, die mit der Stellung als Geschäftsführer in Verbindung stünden, deren Voraussetzungen aber im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geprüft worden seien. Denn im einstweiligen Verfügungsverfahren sei festgestellt worden, dass Y bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Einschränkung als Geschäftsführer zu behandeln sei, wozu bei einem Fremdgeschäftsführer auch gehöre, dass ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit gezahlt werde. Eine Einschränkung etwa dergestalt, dass der Tenor des Urteils sich nur auf die Stellung des Y als Organ der Gesellschaft beziehen soll, enthalte das Urteil nicht. Im Übrigen werde das Y zustehende Gehalt erkennbar und allein zu dem Zweck, diesen zum Aufgeben zu bewegen, zurückbehalten, um so das mit dem Abberufungsbeschluss angestrebte Ergebnis doch noch zu erreichen. Denn nähere Gründe für das Einstellen der Gehaltszahlungen habe die Schuldnerin nicht vorgetragen, und es gebe sich auch nicht. Die Gläubigerin darauf zu verweisen, dass die Gehaltsansprüche des Y in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen seien, hieße, ihr den mit dem Urteil vom 13. Juni 2023 bezweckten Rechtschutz auch deshalb zu verweigern, weil sie zur gesonderten Geltendmachung von Gehaltsansprüchen nicht aktivlegitimiert sei. Der Geschäftsführer selbst könne Ansprüche auf Zahlung in der Regel nicht im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, sondern sei auf die Durchsetzung im gewöhnlichen Klageweg angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Gläubigerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 3. Januar 2024 (Bl. 571 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Gläubigerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2023, Az. 11 O 42/22, aufzuheben und gegen die Schuldnerin wegen des andauernden Verstoßes gegen den Tenor zu 1 und 2 des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023, Az. … (Landgericht Wiesbaden 11 O 42/22), ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu verhängen. Die Schuldnerin hat sich zu dem Rechtsmittel der Gläubigerin nicht verhalten. II. Die zulässige sofortige Beschwerde (1) ist unbegründet (2). 1. Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung als Kollegialorgan (§ 122 Abs. 1 GVG). Ein Fall des § 568 Satz 1 ZPO, nach dem das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde, liegt nicht vor, weil die - wie hier - nach § 349 Abs. 3, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht Einzelrichterin im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO ist. Über eine Beschwerde gegen deren Entscheidung hat das Beschwerdegericht daher in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02 -, NJW 2004, 856, 857; Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23 -, NJW-RR 2024, 675). 2. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß den §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 3. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Verhängung eines Ordnungsmittels zu Recht abgelehnt. In Bezug auf Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 zum Aktenzeichen … fehlt es bereits an der erforderlichen Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO (a). Hinsichtlich der Ziff. 2 des Tenors des Urteils fehlt es an einer Zuwiderhandlung (b). a. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Dabei muss der Verurteilung einer entsprechende Androhung vorausgehen (§ 890 Abs. 2 ZPO). Diese gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - I ZR 45/02 -, BGHZ 156, 335, 340 f.; Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 3/12 -, GRUR 2014, 909, 910). Eine entsprechende Androhung enthält das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 in Bezug auf Ziff. 1 („bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern“). In Bezug auf Ziff. 2 des Tenors hingegen findet sich im Wortlaut des Titels keine entsprechende Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO. Auch einer Auslegung des Titels führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Auslegung des Titels hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und die Antrags- oder Klagebegründung heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - I ZB 74/14 -, GRUR 2015, 1248, 1249; Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZB 79/21 -, NJW 2024, 214, 216; BVerfGK, Beschluss vom 13.04.2022 - 1 BvR 1021/17 -, NJW 2022, 2324, 2325). Im Streitfall spricht zunächst eine systematische Auslegung dagegen, die Androhung in Ziff. 1 auch auf Ziff. 2 des Urteils zu erstrecken, da andernfalls der offensichtliche Formulierungsunterschied zwischen den beiden genannten Ziffern des Tenors des Urteils überspielt würde. Es kommt noch hinzu, dass der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bei der Abfassung des Tenors ganz offensichtlich der entsprechenden Antragsformulierung der Gläubigerin gefolgt ist, so das auch eine Heranziehung der Anträge der Gläubiger kein anderes Verständnis der Ziff. 1 und 2 des Tenors nahelegt. Für eine formenstrenge Auslegung spricht zudem die Überlegung, dass die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO ihrer rechtlichen Natur nach Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners sind, die zugleich strafrechtliche Elemente enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1981 - 1 BvR 575/80 -, BVerfGE 58, 159, 162), da sie auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, 323, 332; BVerfGK, Beschluss vom 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, 860, 861). Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben danach einen doppelten Zweck: Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, 323, 332; BVerfGK, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17 -, NJW-RR 2017, 957, 959; BGH, Beschluss 23.10.2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335, 345 f.; Beschluss vom 08.12.2016 - I ZB 118/15 -, NJW-RR 2017, 382, 383). Dabei besteht das Wesen der Bestrafung nach § 890 Abs. 1 ZPO darin, dass begangenes Unrecht geahndet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, 323, 332). Gerade vor diesem Hintergrund muss es für den Vollstreckungsschuldner hinreichend konkret absehbar sein, ob er bei einer Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung mit (empfindlichen) Ordnungsmitteln zu rechnen hat (in diesem Sinne in Bezug auf die vergleichbare Problematik im Rahmen des § 89 Abs. 2 FamFG etwa BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - XII ZB 86/15 -, NJW-RR 2016, 1153, 1154). Auch dies spricht gegen eine extensive Auslegung der Androhung in Ziff. 1 des Tenors auf die in Ziff. 2 genannten Verpflichtungen. Überdies besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine großzügige Auslegung des Androhungserfordernisses in § 890 Abs. 2 ZPO, da die entsprechende Androhung, wenn sie - wie hier - in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. An einem solchen Antrag fehlt es hier indes. b. Das Landgericht hat im Ergebnis auch zutreffend erkannt, dass es an einer Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 zum Aktenzeichen … fehlt. Mit Ziff. 1 des Tenors wurde der Schuldnerin untersagt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 7. Juli 2022 zu TOP 2 über die Abberufung des Geschäftsführers Y aus wichtigem Grund bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Anfechtung dieses Gesellschafterbeschlusses zu vollziehen, insbesondere den vorgenannten Beschluss gegenüber Dritten bekannt zu machen und/oder zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin umfasste dieses Verbot in Ziff. 1 des Tenors nicht auch das Gebot, dem Geschäftsführer Y die diesem aufgrund seines Anstellungsvertrags zustehende Vergütung zu zahlen. Der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers Y und dessen Anspruch auf eine Vergütung haben in rechtlicher Hinsicht grundsätzliches nichts miteinander zu tun. Zunächst ist hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern zu unterschieden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das der Bestellung zu Grunde liegt. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinanderstehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.10.200 - II ZR 146/02 -, NJW 2003, 351; BAG, Urteil vom 25.10.2007 -6 AZR 1045/06 -, NZA 2008, 168, 169). Allein die Organstellung vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für die der Gesellschaft erbrachte Tätigkeit (vgl. etwa Oetker, in: Henssler/Strohn (Hrsg.), Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 35 GmbHG, Rdnr. 36). Deshalb ist ein Vergütungsanspruch nur auf einer separaten schuldrechtlichen Grundlage anzuerkennen und ist in der Regel Bestandteil des Anstellungsvertrags (vgl. etwa Oetker, a.a.O., § 35 GmbHG, Rdnr. 36). Im Übrigen kommt es bisweilen vor, dass eine GmbH ihrem Geschäftsführer die ihm zustehende Vergütung nicht vertragsgemäß zahlt - und zwar auch dann, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer nicht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen worden ist. Umgekehrt hat ein abberufener Geschäftsführer auf Grund des fortbestehenden Anstellungsvertrags in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2010 - II ZR 266/08 -, NJW 2011, 920, 921; Oetker, in: Henssler/Strohn (Hrsg.), Gesellschaftsrecht, 6 Aufl. 2024, § 38 GmbHG, Rdnr. 69; Stöhr, NZA 2020, 1439, 1443). Dies gilt auch im vorliegenden Falle, da die Abberufung nach Ziff. 14 Abs. 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags lediglich als Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen, ordentlichen Kündigungszeitpunkt galt, so dass der Geschäftsführer Y auch im Falle einer Wirksamkeit der Abberufung zumindest für den Zeitraum bis zu diesem Kündigungszeitpunkt einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung hätte. Nach alledem gibt es keine rechtliche oder logische Verknüpfung zwischen einer Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und der Nichtzahlung der Vergütung dieses Geschäftsführers. Vor diesem Hintergrund hat die Schuldnerin dadurch, dass sie Ihrem Geschäftsführer Y nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung keine Vergütung gezahlt hat, nicht gegen Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 verstoßen. Ein anderweitiger Verstoß der Schuldnerin gegen Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2023 ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf alle anderen zwischen den Parteien erörterten Fragen kommt es daher nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. 6. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Eine Streitwertfestsetzung findet gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Denn in Bezug auf Beschwerden in Ordnungsmittelverfahren fällt nach Nr. 2121 KV-GKG eine Festgebühr an.