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Leitsatz

I ZR 228/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270717BIZR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270717BIZR228.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 228/15 Verkündet am: 27. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reformistischer Aufbruch Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3; UrhG §§ 50, 51 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschrän- kungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umset- zungsspielräume im nationalen Recht? 2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen? 3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU- Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grund- rechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) - 2 - und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichma- chung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Be- schränkungen rechtfertigen? 4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Wer- ken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als er- laubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseun- ternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen? 5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zu- gänglich gemacht werden? 6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richt- linie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wur- de, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zu- vor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war? BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung be- stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutz- rechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht? 2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Aus- nahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grund- rechtecharta zu berücksichtigen? 3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkun- gen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfälti- gung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öf- fentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugäng- lichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtferti- gen? - 4 - 4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich ge- schützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richt- linie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichma- chung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen? 5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats ge- mäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zi- tierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlin- kung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF- Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden? 6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zu- stimmung des Urhebers veröffentlicht war? - 5 - Gründe: A. Der Kläger ist seit 1994 Mitglied des Deutschen Bundestags und ge- hört der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an. Er ist Verfasser eines fünfzehnsei- tigen Manuskripts mit dem Titel "Reformistischer Aufbruch und Abschied von einer 'radikalen' Forderung - Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexual-(Strafrechts-)Politik". Darin trat er für eine teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreien sexuellen Handlungen Erwachsener an Kindern ein, wandte sich aber zugleich gegen eine vollständige Abschaffung des Sexualstrafrechts oder auch nur der Vorschrift des § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kin- dern). Der Aufsatz wurde 1988 als Gastbeitrag in dem als Sammelband er- schienenen Buch "Der pädosexuelle Komplex" des Herausgebers H. unter des- sen Pseudonym "Angelo Leopardi" publiziert. Statt des ursprünglichen Titels trug der Buchbeitrag den Titel "Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realis- tische Neuorientierung der Sexualpolitik". Ferner wurde die im Manuskript ent- haltene Zwischenüberschrift "Möglichkeiten und Strategien einer neuen Sexual- (Strafrechts-)Politik - auch für den Bereich der Pädosexualität" durch die Zwi- schenüberschrift "Wie kann man das Sexualstrafrecht verändern?" im Buchbei- trag ersetzt sowie ein Satz geringfügig gekürzt. Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber, die ohne seine Zu- stimmung vorgenommenen Eingriffe in den Text und die Überschriften hätten den Tenor seines Artikels verändert, und forderte ihn vergeblich auf, dies durch einen Vermerk des Verlags bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu ma- chen. In den Folgejahren wurde der Kläger mehrfach kritisch mit den Aussagen des Buchbeitrags konfrontiert. Er erklärte daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber im Sinn verfälscht worden, weil dieser die zentrale 1 2 - 6 - Aussage - die Abkehr von der seinerzeit insbesondere in der Homosexuellen- bewegung verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts bzw. der Straftatbestände der §§ 174, 176 StGB - wegredigiert habe. Spätes- tens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich der Kläger vollständig vom Inhalt sei- nes Aufsatzes. Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen im Archiv der Heinrich-Böll-Stiftung das Manuskript des Klägers aufgefunden und am 17. September 2013 dem für die am 22. September 2013 stattfindende Bundestagswahl kandidierenden Klä- ger vorgelegt. Der Kläger stellte das Dokument am folgenden Tag verschiede- nen Zeitungsredaktionen als Nachweis zur Verfügung, dass es für den Buchbei- trag verändert worden war. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redakti- onen stimmte er hingegen nicht zu. Stattdessen stellte er am 20. September 2013 das Manuskript und den Buchbeitrag selbst wie nachfolgend auszugswei- se abgebildet auf seiner Internetseite zum Abruf bereit, und zwar mit der auf jeder Seite schräg angebrachten Aufschrift "ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK". 3 - 7 - Auf den Seiten des Buchbeitrags fand sich zusätzlich der Aufdruck "DIE- SER TEXT IST NICHT AUTORISIERT UND DURCH FREIE REDIGIERUNG IN ÜBERSCHRIFT UND TEXTTEILEN DURCH HRSG. VERFÄLSCHT." Die Beklagte betreibt das Nachrichten-Internetportal "SPIEGEL ON- LINE". Sie veröffentlichte am 20. September 2013 unter der Überschrift "Grüne: Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text" einen Beitrag, in dem die Autorin ausführte, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Sein umstrittener Text über Sex zwischen Kindern und Erwachsenen sei nach Spiegel-Recherchen doch nicht vom Herausgeber inhaltlich verfälscht worden, wie der Kläger stets behauptet habe. Er habe in seinem Buchbeitrag geschrieben: "Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustands ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich." Gegen Angriffe wegen des Beitrags habe er sich mehrfach mit dem Argument vertei- digt, der Text sei vom Herausgeber durch das Ändern der Überschrift im Sinn verfälscht worden. Der Vergleich des nunmehr aufgefundenen Manuskripts und 4 5 - 8 - des Buchbeitrags zeige allerdings, dass die zentrale Aussage des Klägers im Gastbeitrag noch enthalten und durch die Änderungen des Herausgebers kei- neswegs im Sinn verfälscht worden sei. Nach Einsicht in das Manuskript behar- re der Kläger immer noch auf seiner Aussage, der Herausgeber habe den Sinn des Texts durch das Ändern der Überschrift entstellt. Neben dem Artikel waren unter der Überschrift "PDF-Download" die Ur- sprungsfassungen des Manuskripts und des Buchbeitrags als PDF-Dateien hin- terlegt und konnten über einen elektronischen Verweis (Link) abgerufen wer- den. Zwei weitere Links zu PDF-Dateien mit den vollständigen Dokumenten fanden sich im Anschluss an den Artikel unter der Überschrift "Mehr auf SPIE- GEL ONLINE". 6 - 9 - Die Online-Publikation ist aus den nachfolgend eingeblendeten Screen- shots ersichtlich: 7 - 10 - - 11 - Der Kläger beanstandet die Bereitstellung der vollständigen Texte auf der Internetseite der Beklagten als Verletzung seines Urheberrechts und seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Er ließ die Beklagte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20. September 2013 erfolglos abmahnen und verwies sie auf die Möglich- keit, auf seine Homepage und die dort bereitgestellten Texte zu verlinken. Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die Texte des Klägers "Reformistischer Aufbruch und Abschied von einer `radikalen´ Forderung - Plä- doyer für eine realistische Neuorientierung der Sexual-(Strafrechts-)Politik" und/oder "Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Se- xualpolitik" (in: "Der pädosexuelle Komplex", Herausgeber: Angelo Leopardi) wie in den Anlagen 2 und 3 [Ursprungsfassungen des Manuskripts und des Buchbeitrags] wiedergegeben ohne Einwilligung des Klägers über www.spiegel.de öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat der Kläger von der Beklagten - soweit für das Revisionsver- fahren von Bedeutung - Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 1.000 € nebst Zinsen (Klageantrag zu Ziffer 2) sowie die Freistellung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 562,16 € und für ein Abschluss- schreiben in Höhe von 1.100,51 €, mithin insgesamt 1.662,67 € (Klageantrag zu Ziffer 3), verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte - bis auf einen geringen Teil des Frei- stellungsantrags - antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängli- che Abweisung der Klage weiter. 8 9 10 11 - 12 - B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Beklagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vor- abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem zuer- kannten Umfang begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht des Klägers an den streitgegenständlichen Texten verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt: Das Manuskript und die Buchfassung stellten urheberrechtsfähige Schrif- ten dar. Durch die Bereitstellung der Texte auf ihrer Internetseite habe die Be- klagte in das dem Kläger als Urheber zustehende ausschließliche Recht der öf- fentlichen Zugänglichmachung eingegriffen. Der Eingriff sei widerrechtlich ge- schehen. Weder habe der Kläger der öffentlichen Zugänglichmachung zuge- stimmt noch sei diese durch eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung ge- rechtfertigt. Die Wiedergabe der Dokumente sei nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gedeckt, weil die Texte nicht im Zuge eines Tagesereignisses, das Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten gewe- sen sei, wahrnehmbar geworden seien. Die Voraussetzungen für ein Zitatrecht nach § 51 UrhG lägen ebenfalls nicht vor. Der Zitatzweck sei überschritten. Die Autorin der Beklagten habe die Werke des Klägers nicht als Beleg einer eigen- ständig begründeten Ansicht mitgeteilt, weil sie sich nicht argumentativ mit den Werken auseinandergesetzt habe. Zudem sei das Zitatrecht überschritten wor- den, weil die Beklagte die Dokumente nicht nur auszugsweise, sondern voll- ständig bereitgestellt habe, und zwar in einer selbständigen, unabhängig von der Berichterstattung aufrufbaren Form von PDF-Dateien. Die grundrechtlich geschützte Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten könne bei verfassungs- 12 13 14 - 13 - konformer Auslegung der gesetzlichen Schrankenregelungen keine weiterge- hende Beschränkung des Urheberrechts des Klägers rechtfertigen. Als Urheber bleibe ihm die Entscheidung vorbehalten, sich wegen seiner geänderten Über- zeugung gegen eine Verwertung des (unveränderten) Texts als Online- Publikation zu entscheiden. Die Beklagte hätte ihrer Aufgabe als Presseorgan dadurch hinreichend nachkommen können, dass sie sich im Wege der Gegen- überstellung der geänderten Überschriften und der Aussagen der unveränder- ten Passagen mit den Äußerungen des Klägers und der Wandlung seiner politi- schen Überzeugung kritisch auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, auf die Veröffentlichung der vollständigen Werke auf der Webseite des Klägers hinzuweisen und darauf zu verlinken. II. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG) und Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Abmahnung (§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008, § 257 BGB) und für das Ab- schlussschreiben (§§ 677, 683, 670, 257 BGB) setzen voraus, dass die Beklag- te durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem In- ternetportal das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich und - soweit der Schadensersatzanspruch in Rede steht - auch schuldhaft verletzt hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Ma- nuskript und der Buchbeitrag als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind und ihre Bereitstellung auf der In- ternetseite der Beklagten einen Eingriff in das dem Kläger als Urheber aus- schließlich zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). 15 16 - 14 - III. Im Zusammenhang mit der Frage, ob dieser Eingriff in das Urheber- recht des Klägers gerechtfertigt ist, stellen sich Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht zweifelsfrei zu beantworten sind. 1. Das im Streitfall betroffene Veröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG) liegt als Urheberpersönlichkeitsrecht zwar außerhalb des Anwendungs- bereichs der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2001/29/EG). Die hier in Rede stehenden ausschließlichen Rechte des Urhe- bers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes sind dagegen durch die Richtlinie 2001/29/EG auf Unionsebene harmonisiert. Darüber hinaus regelt die Richtlinie 2001/29/EG die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die von ihr erfassten Verwertungsrechte und so auch in Bezug auf das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes für dessen Nutzung in Ver- bindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse (Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG) und für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Re- zensionen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG). Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG) beruhen auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen. 2. Es stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung des aus- schließlichen Rechts des Klägers zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugäng- lichmachung des Manuskripts und des Buchbeitrags ausscheidet, weil die hier 17 18 19 - 15 - allein in Betracht kommenden Schrankenregelungen der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§§ 50, 51 UrhG) im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den Texten des Klägers schwerer wiegt als der Schutz der Interessen des Klägers. Die Revision macht insoweit geltend, die Schrankenregelungen der Be- richterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts seien im Falle der Veröffentlichung von Texten eines Politikers auf der Internetseite eines Presse- organs extensiv auszulegen, wenn diese Veröffentlichung - wie im Streitfall - dem Zweck diene, die Öffentlichkeit über die Frage des Wandels von politi- schen Überzeugungen eines im Wahlkampf befindlichen Politikers zu informie- ren, die eine die Öffentlichkeit besonders interessierende Frage betreffen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - der Kläger eine wirtschaftliche Auswertung seiner Texte nicht mehr anstrebe, sondern seine Rechtsposition als Urheber lediglich als Vehikel dafür benutzen wolle, der Beklagten eine ihm nicht genehme Berichterstattung zu untersagen. Der Kläger wolle mit den Mitteln des Urheberrechts ein Verbot erreichen, das mit den Mitteln des Äußerungsrechts nicht zu erreichen sei. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei auch nicht dadurch vermindert, dass der Kläger selbst die fraglichen Texte auf seiner Internetseite veröffentlicht habe. Durch die vom Kläger auf jeder Seite diagonal den Text durchkreuzenden Distanzierungsvermerke werde der Leser gehindert, unbefangen an den Text heranzugehen und sich eine eigene Meinung zu bil- den. Zudem habe es im Belieben des Klägers gestanden, wie lange er die Tex- te der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle. Es gehöre zum Kern der nach Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, dass die Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden könnten, was sie des öffentlichen Interes- ses für wert halten. Die Beklagte habe deshalb darüber befinden dürfen, ob es 20 - 16 - aus ihrer Sicht angezeigt gewesen sei, zur Untermauerung des von ihr geäu- ßerten Vorwurfs, der Kläger habe die Öffentlichkeit lange Zeit hinters Licht ge- führt, der Leserschaft die streitgegenständlichen Texte unabhängig von der ei- genen Veröffentlichung durch den Kläger zugänglich zu machen. Berechtigte Interessen des Klägers würden dadurch nicht verletzt. a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vor- schriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im na- tionalen Recht lassen (Vorlagefrage 1). aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grund- sätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grund- rechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Um- setzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 115 = WRP 2016, 822). Für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Urheber- rechtsgesetzes, die die hier in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG zum Vervielfältigungsrecht und zum Recht der öffentlichen Wie- dergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte in deutsches Recht umsetzen, sind daher grundsätzlich allein die durch das Unionsrecht gewähr- leisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeb- lich, soweit die Richtlinie 2001/29/EG den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften zwingende Vorgaben macht. 21 22 - 17 - In diesem Fall kommt es für die Auslegung und Anwendung der inner- staatlichen Rechtsvorschriften ferner nicht auf die Gewährleistungen der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) an. Die Gewährleistun- gen der EMRK, der im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zukommt, und die Rechtsprechung des EGMR dienen zwar auf der Ebene des nationalen Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von In- halt und Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07, BVerfGE 120, 180, 200 f. mwN). Richtlinien der Europäischen Union sind dagegen allein anhand der durch die EU-Grundrechtecharta garan- tierten Grundrechte auszulegen, da die EMRK, solange die Union ihr nicht bei- getreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das förmlich in die Unionsrechts- ordnung übernommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 44 - Åkerberg Fransson; Urteil vom 15. Feb- ruar 2016 - C-601/15, NVwZ 2016, 1789 Rn. 45 bis 48; Urteil vom 21. Dezem- ber 2016 - C-203/15 und C-698/15, GRUR Int. 2017, 165 Rn. 127 bis 129; Urteil vom 5. April 2017 - C-217/15 und C-350/15, juris Rn. 15, jeweils mwN). Danach käme es für die Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Vor- schriften des Urheberrechtsgesetzes, soweit diese zwingende Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG in deutsches Recht umsetzen, nicht auf die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2013 in der Rechtssache "Ashby Donald u.a./Frankreich" (36769/08, GRUR 2013, 859) an. bb) Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in ihr ge- regelten Verwertungsrechte der Urheber vollständig harmonisiert (zum Verbrei- 23 24 - 18 - tungsrecht der Urheber vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II, mwN). Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkun- gen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da ei- ne inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a., mwN). b) Sodann stellt sich die Frage, in welcher Weise bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentli- chen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes die Grundrechte der EU- Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind (Vorlagefrage 2). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU- Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Aus- nahmen oder Beschränkungen rechtfertigen können (Vorlagefrage 3). 25 - 19 - aa) Nach Ansicht des Senats sollten insoweit folgende Grundsätze gel- ten: (1) Bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Be- stimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern von der Richtlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interes- se der Urheber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Aus- schließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer mög- lichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich ge- schützten Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5, 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 f. - Gies-Adler). (2) Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und der Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verbrief- ten Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheber- recht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, 101 f. mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 26 27 28 29 - 20 - 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). (3) Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes unter Umstän- den schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in je- dem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der All- gemeinheit genügenden Interpretation weichen muss (vgl. BGHZ 150, 5, 8 - Verhüllter Reichstag; BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler). (4) Dagegen kommt eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwer- tungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Inte- ressenabwägung aus Sicht des Senats nicht in Betracht. Angesichts der aus- drücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwen- dung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungs- freiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schranken- regelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies-Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN). bb) Im Streitfall wären nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das dem Kläger zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke und sein urheberpersönlichkeitsrechtliches Interesse, eine öffent- liche Zugänglichmachung nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewan- delte politische Überzeugung auf der einen Seite und die durch Art. 11 Abs. 1 30 31 32 - 21 - und 2 EU-Grundrechtecharta gewährleisteten Grundrechte der Informationsfrei- heit (hier in Form der Freiheit, Informationen ohne den Distanzierungsvermerk des Klägers weiterzugeben) und der Medienfreiheit (hier in Gestalt der Presse- freiheit) auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen und in ein angemes- senes Gleichgewicht zu bringen. (1) Dabei kommt den von der Beklagten geltend gemachten Grundrech- ten der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit an- deren Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvR 15/84, BVerfGE 71, 206, 220 mwN). Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit einge- schränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vor- schriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 - 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16). (2) Das vom Kläger beanspruchte ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags muss nicht des- halb von vornherein hinter dem von der Beklagten geltend gemachten öffentli- chen Interesse an der Wiedergabe der Dokumente zurücktreten, weil die Gel- tendmachung des Urheberrechts durch den Kläger nicht der Wahrung wirt- schaftlicher Interessen, sondern seinem dem Urheberpersönlichkeitsrecht un- terfallenden Interesse dient, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Das steht 33 34 - 22 - der Gewährung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen (aA Hoeren/Herring, MMR 2011, 500, 503; Nieland, K&R 2013, 285, 288). Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur in Bezug auf die Nutzung, sondern auch in seiner geisti- gen und persönlichen Beziehung zum Werk (§ 11 Satz 1 UrhG). Zu den dem Urheber zustehenden Rechten gehört deshalb auch das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), nach dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröffent- lichen ist. Das damit angesprochene Urheberpersönlichkeitsrecht gehört auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum spezi- fischen Gegenstand des Urheberrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - C-92/92 und C-326/92, GRUR 1994, 280 Rn. 20 - Phil Collins/Imtrat; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., vor § 12 UrhG Rn. 46) und ist nach Auffassung des Senats Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG bei der Prüfung der Schrankenregelungen zu be- rücksichtigenden berechtigten Interessen des Rechtsinhabers. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Paro- die gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genann- ten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers ei- nes geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der ande- ren Seite gewahrt werden muss (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt). Der Gerichtshof der Europäischen Union berücksichtigt bei dieser Abwägung auch das dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallende Interesse des Urhe- bers, dass sein Werk nicht mit diskriminierenden Äußerungen in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 31 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a.). - 23 - (3) Es kann nach Ansicht des Senats zum jetzigen Zeitpunkt offenblei- ben, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Fal- les dem Interesse des Klägers oder dem Veröffentlichungsinteresse der Beklag- ten größeres Gewicht beizumessen ist. Der Senat neigt allerdings zu der Annahme, dass das von der Beklagten behauptete gesteigerte öffentliche Interesse an der Wiedergabe der urheber- rechtlich geschützten Schriftwerke nicht zu einer Auslegung der Schrankenre- gelung des Zitatrechts führen kann, die nicht mehr vom Wortlaut dieser Rege- lungen gedeckt ist und dem klar erkennbaren Willen des Richtliniengebers wi- derspricht. Dies wäre nach Ansicht des Senats aber der Fall, wenn die Schran- kenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§ 51 UrhG) dahin ausgelegt würde, dass sie Werke erfasst, die zum Zeitpunkt der öffentli- chen Wiedergabe der Öffentlichkeit nicht bereits rechtmäßig zugänglich ge- macht worden sind (vgl. dazu unter B III 2 e zur Vorlagefrage 6). c) Im Streitfall stellt sich im Hinblick auf die Schrankenregelung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG außerdem die klärungs- bedürftige Frage, ob die öffentliche Zugänglichmachung der Dokumente im In- ternetportal der Beklagten schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstat- tung über Tagesereignisse anzusehen ist, weil es der Beklagten möglich und zumutbar war, vor der Zugänglichmachung der Werke des Klägers seine Zu- stimmung einzuholen (Vorlagefrage 4). aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Bericht- erstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richt- linie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe ein- 35 36 37 38 - 24 - schließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkun- gen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tra- gen, sowie im Film, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Wer- ken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 50 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflich- tung zur Angabe der Quelle. bb) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 50 UrhG vorliegen, hängt im Streitfall davon ab, ob die öffentliche Zugänglichma- chung der Dokumente im Internetportal der Beklagten schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist, weil die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke des Klägers seine Zustimmung hätte einholen können. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die Schran- kenregelung des § 50 UrhG der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem In- formationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll eine anschauliche Berichterstat- tung über aktuelle Ereignisse in Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auf- traggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung noch vor 39 40 41 - 25 - dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbrei- tung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Er- eignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungs- rechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Ist es dem Berichterstat- ter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Bericht- erstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV-Total; Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 - Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten unmöglich oder unzumutbar war, vor der Einstellung der Texte auf ihrer Internetseite die Zu- stimmung des Klägers einzuholen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte mit E-Mail vom 17. September 2013 gegenüber dem Kläger eine mögliche Berichterstattung über das aufgefundene Manuskript und den Buchbeitrag angekündigt hat, ohne ihn um seine Einwilligung in die Zugänglichmachung der vollständigen Dokumente zu ersuchen. (2) Die vom Senat vorgenommene einschränkende Auslegung geht zwar vom Sinn und Zweck der Schrankenregelung aus, findet allerdings im Wortlaut der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG keine Stütze. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die ungeschrie- bene Voraussetzung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer rechtzeiti- gen Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts mit dem Unionsrecht im Einklang steht. 42 43 - 26 - (3) Die Frage ist entscheidungserheblich. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die weiteren Voraussetzungen der Schutz- schranke vorliegend nicht verneint werden. Im Streitfall liegt eine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor. Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urhe- berrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Inte- resse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online-Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview). Ein zeitlich zurückliegendes Er- eignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 220, 221; Norde- mann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 50 UrhG Rn. 4; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 50 Rn. 4). Dabei ist auch die Mittei- lung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Entgegen der vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat inso- weit angenommen, Gegenstand der Berichterstattung sei die im Laufe der Jah- re bis zum Sommer 2013 immer wieder aufgeflammte politische Debatte über die früheren Positionen des Klägers zur Pädophilie. Dem kann nicht zugestimmt 44 45 46 47 - 27 - werden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Inter- netportal der Beklagten aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des er- neut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden Klägers von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund ste- hende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme ei- ner Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Texte des Klägers seien nicht im Sinne von § 50 UrhG im Verlaufe des von der Beklagten berichteten Tagesereignisses wahr- nehmbar geworden, die Beklagte habe vielmehr die Werke des Klägers selbst zum Gegenstand ihrer Berichterstattung und wahrnehmbar gemacht. Das zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte Tagesereignis sind nicht die Texte des Klägers als solche, sondern die aktuelle Konfrontation des Klägers mit sei- nem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf. Im Rahmen dieser Ereignisse sind die Texte des Klägers von ihm auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit wahrnehmbar geworden. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Schutz- schranke des § 50 UrhG keine über die Aktualität der Berichterstattung hinaus fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung des Werkes rechtfertige. Die Ab- sicht einer solchen dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachung sei jedoch von der Beklagten gegenüber dem Kläger in einem Schreiben geäußert worden. Diese Begründung kann im Revisionsverfahren keinen Bestand haben. Zwar ist ein Tagesereignis nicht dauerhaft aktuell, sondern lediglich solange ein Bericht 48 49 - 28 - darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfun- den wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kunstausstellung im Online-Archiv). In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte je- doch bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwarts- berichterstattung hinausreichende Veröffentlichung angekündigt, sondern ledig- lich ihr Interesse an einer von der Veröffentlichung durch den Kläger selbst un- abhängigen eigenen Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht. d) Im Streitfall stellt sich außerdem die klärungsbedürftige Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG fehlt, weil die Beklagte die Texte des Klägers nicht untrennbar in ihren eigenen Bericht eingebunden, sondern im Wege der Verlin- kung als selbständig im Internet abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht hat (Vorlagefrage 5). aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfälti- gungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglich- machung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk be- treffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nut- zung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 50 51 - 29 - Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zuläs- sig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerecht- fertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 51 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle vorliegend unter anderem deswegen an einem Zitatzweck, weil die Beklagte die Texte des Klä- gers als PDF-Dateien zugänglich gemacht und damit ihre selbständige Kennt- nisnahme und Verlinkung unabhängig von ihrer eigenen Berichterstattung er- möglicht habe. Eine solche selbständige öffentliche Zugänglichmachung sei jedenfalls bei den hier vorliegenden Textzitaten nicht vom Zitatrecht gedeckt, da der verfolgte Zitatzweck ohne den Zusammenhang mit dem Artikel der Beklag- ten fehle. cc) Nach Ansicht des Senats ist es fraglich, ob eine Nutzung zum Zwe- cke des Zitats im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG voraussetzt, dass eine Nutzung dergestalt erfolgt, dass eine untrennbare Ver- bindung zwischen dem Medium, in dem das Zitat erfolgt, und dem zitierten Werk besteht. (1) Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zi- tatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kennt- nis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches 52 53 54 55 - 30 - Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und an- gehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eige- nen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen in- neren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht nä- her mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Wei- se einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Be- richterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinter- view). (2) Der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich zu der Frage der Anforderungen an die Verbindung zwi- schen dem zitierenden und dem zitierten Werk kein hinreichend klarer Anhalts- punkt entnehmen. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass maßgebliches Kriterium für die Annahme der seiner Ansicht nach erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des Zitierenden nicht die tech- nische Frage ist, ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk - bei- spielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - eingebunden wird. Als ent- scheidend sieht der Senat vielmehr an, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt. Dies war vorlie- gend der Fall. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dokumente dien- ten klar erkennbar als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presse- berichts und sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den 56 57 - 31 - Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. Auf den Umstand, dass die PDF-Dateien durch Eingabe der zugehörigen Internetadresse (URL) auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der Beklagten verlieren könn- ten, kommt es im Streitfall nicht an. Der Kläger wendet sich mit seiner vorlie- genden Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht "Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text" über die Internetseite "www.spiegel.de" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für eine von dem Bericht unabhängige öffentliche Zugänglichmachung der PDF-Dateien durch die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr. Die vom Kläger in der mündli- chen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer "Dekontextualisie- rung", also die besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohende Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr nach Ansicht des Senats bei der Auslegung der Schutz- schranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben. (3) Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Die Schutzschranke des Zitatrechts ist nicht bereits deshalb nicht anwendbar, weil eine weitere Voraus- setzung nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall nicht bereits an einer für die Belegfunktion erforderlichen geistigen Auseinandersetzung mit den Werken des Klägers. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine geistige Auseinandersetzung im Artikel und seine innere Verbindung mit den Texten des Klägers überspannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eignen sich die durch Verlinkung öffentlich zugänglich ge- 58 59 - 32 - machten Dokumente als Beleg und Erörterungsgrundlage für die eigenen Ge- danken der Autorin der Beklagten. Die von der Beklagten zur Verfügung gestell- ten Dokumente dienten als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presseberichts. Sie sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textver- gleich den Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt ge- blieben. Aufgrund des dadurch untermauerten Vorwurfs der Unaufrichtigkeit des Klägers war die Wiedergabe der Dokumente auch nicht ausschließlich auf eine informierende Berichterstattung gerichtet. e) Im Streitfall stellt sich schließlich die klärungsbedürftige Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde (Vorlagefrage 6). aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffent- lichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Es stellt sich die Frage, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob ein zitiertes Werk bereits der Öf- fentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. bb) Der deutsche Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang in § 51 UrhG darauf abgestellt, ob das zitierte Werk bereits veröffentlicht war. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). cc) Vor diesem Hintergrund möchte der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob das von der Beklagten auf ihrer Internetseite veröffentlichte Manu- skript und der Buchbeitrag bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 60 61 62 63 - 33 - waren, darauf abstellen, ob diese Werke mit Zustimmung des Klägers zuvor bereits veröffentlicht waren. Dabei sollte bei der Frage nach dem Gegenstand der bereits erfolgten Veröffentlichung auf das Werk in der konkreten Gestalt abgestellt werden, die der Urheber dafür vorgesehen hat. (1) Für eine solche Auslegung spricht, dass der Urheber in seinem Werk seine Anschauungen preisgibt, mit denen er sich der öffentlichen Kenntnisnah- me und Kritik aussetzt. Deshalb soll er bestimmen können, ob er den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und in welcher Form er sein Werk und damit sich selbst der Öffentlichkeit offenbart (vgl. Dietz/Peukert in Schri- cker/Loewenheim aaO § 12 UrhG Rn. 1; Dustmann in Fromm/Nordemann, Ur- heberrecht, 11. Aufl., § 12 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 12 Rn. 1; Mann, AfP 2015, 295, 297). (Erst) mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern tritt bestimmungsge- mäß in den gesellschaftlichen Raum und wird geistiges und kulturelles Allge- meingut (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3). (2) Die Frage, ob im Streitfall maßgeblich ist, dass die Werke des Klä- gers in ihrer konkreten Form mit seiner Zustimmung zuvor bereits veröffentlicht waren, ist entscheidungserheblich. Der Buchbeitrag des Klägers ist in dem Sammelband lediglich in einer geänderten Form erschienen. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Kläger - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Publikation des Buchbeitrags nach den Umständen des Streitfalls genehmigt 64 65 - 34 - hat. Im Hinblick auf das Manuskript ist zu prüfen, ob es in der Form des Buch- beitrags, durch Übersendung an verschiedene Zeitungsredaktionen oder durch die zusammen mit den Distanzierungsvermerken erfolgte Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugäng- lich gemacht wurde. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 546/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2015 - 24 U 124/14 -