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Leitsatz

IX ZR 148/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110424UIXZR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110424UIXZR148.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 148/22 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GesO § 8 Abs. 2; InsO § 92 Ansprüche, die sich gegen einen Sonderverwalter richten, der zur Prüfung und Durch- setzung von Ansprüchen gegen einen Verwalter eingesetzt wurde, können nur von einem neuen Verwalter oder einem weiteren Sonderverwalter geltend gemacht wer- den. BGH, Urteil vom 11. April 2024 - IX ZR 148/22 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Dresden vom 29. Juni 2022 wird auf Kosten des Klägers und mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzuläs- sig abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde mit Beschluss vom 1. November 1994 zum Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. AG bestellt. Am 3. November 1994 schloss er einen Sozialplan für 398 Arbeitnehmer mit einem Gesamtvolumen von 3.500.000 DM, auf welchen er 1.483.164 DM (entspricht 758.329,71 €) am 25. November 1999 auszahlte. In der Gläubigerversammlung vom 14. März 2006 wies der Kläger, nachdem die Verwertung von Immobilien erfolglos geblieben war, darauf hin, dass die Sozial- plangläubiger überzahlt seien. Von einer Rückforderung sah der Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Mit Beschluss vom 7. Januar 2011 wurde der Beklagte zum Sonderverwalter mit dem Aufgabenkreis Prüfung und gegebe- nenfalls Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen der erfolgten Ver- teilung an die Sozialplangläubiger bestellt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 1 - 3 - teilte der Beklagte dem Kläger seine vorläufige Rechtsauffassung mit, wonach sich der Kläger wegen Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO schadensersatzpflichtig gemacht habe, und gab ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2011. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 25. Februar 2011, er sehe keine Anzeichen für ein Verschulden. Der Beklagte erwirkte als Sonderverwalter einen dem Kläger persönlich am 12. Dezember 2014 zugestellten Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 758.329,71 €. In der Anspruchsbegründung vom 22. Juni 2015 begehrte er zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Dezember 1999. Das Landgericht Baden-Baden sprach dem Beklagten mit Urteil vom 12. Mai 2017 die Hauptforderung zu, zur Zahlung von Zinsen hielt es den Kläger jedoch erst ab dem 13. Dezember 2014 für verpflichtet. Für den Zeit- raum vorher fehle es an einer bezifferten Zahlungsaufforderung und an einer Mit- teilung, die als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen sei. Mit Urteil vom 6. Juni 2018 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser den An- spruch auf Zinszahlung seit dem 14. März 2006 weiterverfolgte, zurück. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn in Verzug zu setzen, und verlangt vom Beklagten, die der Gesamtvollstre- ckungsmasse entgangenen Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 12. Dezember 2014, insgesamt 142.357,18 €, zu ersetzen. Mit Klage vom 19. März 2020 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 43.276,69 € in Anspruch genommen. Hinsichtlich weiterer 99.080,49 € hat er sich eine Klageerweiterung vorbehalten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.787,45 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen; die Anschlussberu- 2 3 - 4 - fung des Klägers, mit der dieser weitere 99.080,49 € begehrt hat, hat es zurück- gewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO sei berechtigt. Der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, den Kläger hinsichtlich der berechtigten Hauptforderung wegen Überzahlung von Sozialplanansprüchen in seinem Schreiben vom 1. Feb- ruar 2011 und später durch bezifferte und befristete Zahlungsaufforderung in Ver- zug zu setzen. Hieraus sei der Gesamtvollstreckungsmasse ein Schaden in Höhe der Verzugszinsen für die Zeit ab 15. Februar 2011 entstanden. Der Schadensersatzanspruch sei jedoch verjährt. Vorliegend habe die Verjährungsfrist, die sich gemäß § 62 InsO nach den §§ 195, 199 BGB richte, spätestens 2014 zu laufen begonnen. Denn mit dem Erlass des Mahnbescheids hätten die Folgen des Unterlassens einer Mahnung nicht mehr beseitigt werden können, sei die Pflichtverletzung spätestens vollendet und der darauf beruhende Schadensersatzanspruch begründet und fällig gewesen. Von den einen Scha- densersatzanspruch begründenden Umständen habe der Kläger mit Zustellung 4 5 6 - 5 - des Mahnbescheids Kenntnis gehabt. Er hätte somit spätestens Ende 2014 Fest- stellungsklage erheben können. Die Klageerhebung sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Die Frage der Schadensersatzpflicht wegen Überschreitung der Drittelgrenze sei zwar nicht einfach zu beantworten gewesen, aber auch nicht derart schwierig, dass eine gerichtliche Klärung abzuwarten gewesen wäre. Die Gesamtvollstreckungsord- nung enthalte keine ausdrückliche Ermächtigung für Vorabausschüttungen und Abschlagszahlungen. Der Kläger habe keine Abschlagszahlungen vorgenom- men, sondern mit den Sozialplangläubigern einzelne Gläubiger außerhalb des Verteilungsverfahrens teilweise befriedigt. Für deren bevorzugte Befriedigung fehle eine Rechtsgrundlage, wie sie im Konkursrecht in § 170 KO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 KO und § 4 Satz 2 SozPlG vorgesehen war. Das habe zwar nicht zu dem Ergebnis führen müssen, dass Vorabauszahlungen an Sozialplangläubi- ger in jedem Fall unzulässig gewesen seien; sie hätten aber der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedurft. Schließlich sei dem Kläger zumutbar gewesen, im Rahmen einer Feststel- lungsklage gegenteilige Behauptungen zu denen im gegen ihn laufenden Scha- densersatzprozess aufzustellen, denn dort sei er persönlich verklagt gewesen, während er im Rahmen der Feststellungsklage für die Masse handelte. Eine die Unzumutbarkeit begründende Interessenkollision sei daher nicht gegeben. Wolle man dies anders sehen, hätte der Kläger jedenfalls die Einsetzung eines Sonder- verwalters zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ge- gen den Beklagten beim Gericht anregen müssen. 7 8 - 6 - II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung, weil das vorliegende Verfahren vor dem 1. Januar 1999 auf dem Gebiet der neuen Bundesländer beantragt worden ist (Einigungsvertrag Anlage II Kapitel III Sach- gebiet A Abschnitt II Nr. 1; Art. 103 Satz 1 EGInsO). 1. Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis für die geltend gemach- ten Ansprüche. Der Verwalter in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ist in dem Bereich, für den ein Sonderverwalter wegen rechtlicher Verhinderung des Verwalters an einer Amtsführung bestellt ist, nicht befugt, Schadensersatzan- sprüche gegen den Sonderverwalter wegen Pflichtverletzungen aus dessen Amtsführung zu verfolgen. Ansprüche, die sich gegen einen Sonderverwalter richten, der zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Verwal- ter eingesetzt wurde, können nur von einem neuen Verwalter oder einem weite- ren Sonderverwalter geltend gemacht werden. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revi- sionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WM 2019, 1608 Rn. 12; vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 8; jeweils mwN). 2. Wird in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ein Sonderverwalter we- gen rechtlicher Verhinderung des Gesamtvollstreckungsverwalters aufgrund ei- ner Interessenkollision bestellt, hat der Gesamtvollstreckungsverwalter in dem Bereich, für welchen der Sonderverwalter bestellt ist, keinerlei Kompetenzen. a) Grundsätzlich geht mit Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfah- rens gemäß § 8 Abs. 2 GesO die Befugnis, das zur Masse gehörige Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, umfassend auf den Verwalter über. 9 10 11 12 - 7 - b) Zu den Aufgaben eines Verwalters gehört es auch, Ansprüche der Ge- samtvollstreckungsgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den die Gläubiger ge- meinschaftlich durch eine Verminderung des zur Masse gehörenden Vermögens erlitten haben, geltend zu machen. Richten sich solche Ansprüche gegen den Verwalter selbst, ist dieser jedoch aufgrund der bestehenden Interessenkollision rechtlich gehindert, sein Amt auszuüben. Die Haftung eines Verwalters wegen Pflichtverstößen kann nur von einem neuen Verwalter oder von einem Sonder- verwalter geltend gemacht werden. In der Gesamtvollstreckungsordnung fehlen hierzu - anders als in der In- solvenzordnung (§ 92 InsO) - ausdrückliche Regelungen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass das Recht zur Geltendmachung gemeinschaftlich er- littener Schäden der Gesamtvollstreckungsgläubiger mit Blick auf den Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (allein) dem Verwalter zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 f mwN zur Konkursord- nung; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, WM 2008, 1324 Rn. 13; Hess/Benz/ Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 196; Smid/Rattunde, GesO, 3. Aufl., § 8 Rn. 352; vgl. nunmehr § 92 Satz 1 InsO). Ebenso ist anerkannt, dass ein Son- derverwalter zu bestellen ist (sofern nicht ein neuer Verwalter bestellt wird), wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO we- gen eines Gesamtschadens zu prüfen und durchzusetzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004, aaO; vom 8. Mai 2008, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 58/15, WM 2016, 1648 Rn. 21 zur Insolvenzordnung; jeweils mwN; vgl. nunmehr § 92 Satz 2 InsO und BT-Drs. 12/7302, S. 162 zu § 77 RegE-InsO und S. 165 zu § 103 RegE-InsO). Diese Rechtsprechung ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass ein Verwalter an der Amtsführung gehindert sein kann, wenn seine persönlichen Belange betroffen sind und deshalb in seiner Person eine In- teressenkollision vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, 13 14 - 8 - BGHZ 113, 262, 270; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO). Eine solche In- teressenkollision in der Person des Verwalters ist gegeben, wenn Schadenser- satzansprüche gegen ihn geltend zu machen sind. c) Die Bestellung eines Sonderverwalters führt dazu, dass dem Verwalter in dem Bereich, der dem Sonderverwalter durch das Gesamtvollstreckungsge- richt wegen Interessenkollision übertragen ist, keine Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis zusteht. Der Sonderverwalter wird in einem Bereich tätig, der auf- grund der Verhinderung des Verwalters nicht zu dessen Aufgaben gehört. Der Verwalter ist insoweit nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmun- gen der Gesamtvollstreckungsordnung. Er hat in dem Bereich, für welchen die Sonderverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen (BGH, Be- schluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 13). Auch von einer Prozessführung kraft Amtes für die Masse ist er ausgeschlossen. 2. Der Ausschluss der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwal- ters erstreckt sich auf die Frage, ob der Sonderverwalter im Rahmen seiner Amts- führung Pflichtverletzungen begangen hat. Es ist gerade das Ziel der Bestellung eines Sonderverwalters, die Aufgabenbereiche voneinander abzugrenzen und mögliche Interessenkonflikte des Verwalters zu vermeiden (vgl. Lüke in Prütting/ Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 92 Rn. 66). Mit diesem Ziel wäre nicht zu vereinba- ren, wenn es dem Verwalter gestattet wäre, die gegen ihn gerichtete Amtsführung des Sonderverwalters einer Überprüfung zu unterziehen. Der rechtskräftige Ab- schluss des Schadensersatzprozesses gegen den Verwalter ändert hieran nichts, lässt insbesondere den Interessenkonflikt, dessentwegen der Sonderver- walter eingesetzt wurde, nicht entfallen. a) Der Sonderverwalter hat sein Amt selbständig zu führen und ist nicht Vertreter des Verwalters (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 15 16 17 - 9 - 2008, 1372 Rn. 18 mwN; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 157; K. Schmidt/ Ries, InsO, 20. Aufl. § 56 Rn. 65; vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Reg-E InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 20, 131). Er untersteht in seinem Aufgabengebiet der Aufsicht des Gerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GesO) und ist diesem und den Gläubigerorganen (§ 15 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GesO) - nicht dem Verwalter - rechenschafts- pflichtig. Die Selbständigkeit des Sonderverwalters ist geboten, damit sich der Interessenkonflikt, der zur Bestellung des Sonderverwalters führt, nicht weiter auswirkt. b) Das Ziel, möglichst jede Auswirkung des Interessenkonflikts in der Per- son des Gesamtvollstreckungsverwalters zu vermeiden, entfällt nicht dadurch, dass der Schadensersatzprozess des Sonderverwalters gegen den Verwalter persönlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Dass der Kläger den im Vorprozess zuerkannten Schadensersatz an die Masse geleistet hat und er infolge der rechtskräftigen Abweisung weitergehender Zinsansprüche nicht befürchten muss, insoweit noch persönlich in Anspruch genommen zu werden, ist ebenfalls unerheblich. Auch ist ohne Bedeutung, dass sich der Kläger im hiesigen Prozess die im Vorprozess erfolgreiche Auffassung des Sonderverwalters zu einer Haf- tung des Klägers für Ausschüttungen an die Sozialplangläubiger zu eigen macht. Der Abschluss des Haftungsprozesses gegen den Verwalter löst den Inte- ressenkonflikt nicht auf. Maßgeblich für das Bestehen eines Interessenkonflikts ist, ob - trotz Abschluss des Vorprozesses - objektiv zu besorgen ist, dass sich der Verwalter durch persönliche Belange beeinflussen lassen könnte, würde man zulassen, dass er den Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter führt. Dies ist anhand der Rolle zu beurteilen, die dem Verwalter im Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter zukommt. Nicht maßgeblich kann demgegenüber sein, ob sich der Verwalter mit der konkret geplanten Prozessführung in Widerspruch zur 18 19 - 10 - Tätigkeit des Sonderverwalters setzt oder ob er die Argumentation des Sonder- verwalters im Prozess gegen den Verwalter übernimmt. Die Kompetenzbereiche zwischen Verwalter und Sonderverwalter dürfen nicht von anfänglich oftmals noch nicht feststehenden und im Laufe eines Haftungsprozesses möglicherweise Änderungen unterliegenden Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht wer- den, sondern müssen abstrakt bestimmt werden. aa) Ein Interessenwiderstreit des Verwalters ergibt sich daraus, dass bei einer Inanspruchnahme des Sonderverwalters das Verhalten des Verwalters, das ursprünglich zur Bestellung des Sonderverwalters geführt hat, erneut und ohne Bindungswirkung durch ein im Schadensersatzprozess gegen den Verwalter er- gangenes Urteil zu beurteilen ist. Die Interessenkollision, die das Erfordernis zur Befassung eines Sonderverwalters begründet hat, wirkt deshalb fort. Schon des- halb führt der Verwalter einen Prozess gegen den Sonderverwalter nicht unbe- fangen. Die Frage der Richtigkeit der Inanspruchnahme des Verwalters durch den Sonderverwalter ist ohne Bindung an das Ergebnis des Schadensersatzprozes- ses gegen den Verwalter zu prüfen und zu entscheiden. Prozesse binden nur die Parteien des Prozesses und ihre Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1 ZPO). Einer Rechtskrafterstreckung gegen den Sonderverwalter persönlich steht die fehlende Identität der Parteien im Haftungsprozess gegen den Verwalter und im Prozess gegen den Sonderverwalter entgegen. Im Schadensersatzprozess gegen den hiesigen Kläger hat der Beklagte (als Partei kraft Amtes) den Kläger persönlich verklagt; nunmehr nimmt der Kläger (als Partei kraft Amtes) den Beklagten per- sönlich in Anspruch. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um unterschied- liche Parteien, je nachdem ob ein Verwalter kraft Amtes oder persönlich klagt oder verklagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, WM 2000, 1052, 1053 unter II.1.a mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 144, 192). Es 20 21 - 11 - steht im hiesigen Verfahren daher nicht rechtskräftig fest, dass der Kläger im Vorprozess zu Recht zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde. Im Haf- tungsprozess gegen den Sonderverwalter wird somit inzident die Berechtigung der Inanspruchnahme des Verwalters erneut einer Überprüfung unterzogen. Dass der Interessenkonflikt nicht ausgeräumt wird, zeigt der Vortrag des Klägers im hiesigen Verfahren, mit dem er wiederholt die Richtigkeit der gegen ihn ergan- genen Entscheidung in Zweifel zieht. bb) Im Streitfall wird der fortbestehende Interessenkonflikt auch darin of- fenbar, dass der Kläger zur Begründung des Schadensersatzverlangens gegen den Beklagten geltend machen muss, er selbst sei vom Beklagten nicht im gebo- tenen Umfang in Haftung genommen worden. Eine solche Behauptung ist dem Kläger ohne eigenen Nachteil nur möglich und zumutbar, wenn gegen ihn in Be- tracht kommende Ansprüche entweder rechtskräftig abgewiesen oder zweifels- frei verjährt sind. Selbst wenn eine weitergehende Inanspruchnahme des Klägers im konkreten Einzelfall sicher ausscheidet, müsste er gegenüber den Gläubigern der Gesamtvollstreckungsschuldnerin potentiell rechtfertigen, warum er von ihm selbst als berechtigt erkannte Ansprüche nicht erfüllt (hat), sondern versucht, diese auf den Sonderverwalter weiter zu wälzen. Auch das lässt besorgen, dass der Kläger in einem Haftungsprozess gegen den Sonderverwalter nicht ohne An- sehung eigener Interessen handelt. cc) Der Ausschluss des Verwalters von einer Prozessführung gegen den Sonderverwalter ist im Interesse der Gesamtvollstreckungsgläubiger geboten: (1) Das Erfordernis, einen weiteren Sonderverwalter (oder einen neuen Verwalter) zu bestellen stellt sicher, dass das Bestehen etwaiger Ansprüche ge- gen den Sonderverwalter ohne Einfluss des Interessenkonflikts geprüft und damit einhergehende Prozess- und Kostenrisiken unbefangen bewertet werden. Der 22 23 24 - 12 - weitere Sonderverwalter kann dabei zugleich unbefangen in den Blick nehmen, ob gegebenenfalls (weitere) Ansprüche gegen den Verwalter (fort-)bestehen. Erst dies ermöglicht eine sachgerechte Entscheidung über das weitere Vorge- hen. Dass mit der Einsetzung eines Sonderverwalters Kosten verbunden sind, ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Sie können zudem Teil des gegenüber dem Sonderverwalter zu liquidierenden Schadens sein. (2) Zugleich schafft der Ausschluss der Prozessführungsbefugnis des Ver- walters Klarheit hinsichtlich des Verjährungsbeginns für Schadensersatzansprü- che gegen den Sonderverwalter. Verjährungsfristen beginnen grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungs- hemmende Maßnahmen einzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 14). Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des für die Durchsetzung des Schadensersatzan- spruchs zuständigen Verwalters; zuvor besteht eine Durchsetzungssperre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO Rn. 15). Danach besteht für Schadens- ersatzansprüche gegen den Sonderverwalter eine Durchsetzungssperre bis zur Einsetzung eines weiteren Sonderverwalters oder der Ernennung eines neuen Verwalters. 25 - 13 - III. Da sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung im Ergebnis als richtig erweist, ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO), dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 02.07.2021 - 5 O 662/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.06.2022 - 13 U 1352/21 - 26 - 14 - Verkündet am 11. April 2024 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle