Entscheidung
5 StR 515/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:171225B5STR515
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:171225B5STR515.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 515/25 vom 17. Dezember 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 4. April 2025 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der von dem Angeklagten E. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge ist unbegründet. Dies folgt schon daraus, dass ein Vertrauenstatbe- stand, wie er entstehen kann, wenn das Verfahren hinsichtlich einzelner Tatvor- würfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt oder nach § 154a Abs. 2 StPO be- schränkt worden war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16 Rn. 8 mwN), nicht in Rede steht, wenn – wie hier – das Verfahren wegen einzelner Vorwürfe lediglich abgetrennt wird; denn es kann dann nicht zweifelhaft sein, dass wegen der abgetrennten Verfahrensteile weiter gegen den Beschuldigten ermittelt wird. Er muss deshalb gewärtigen, dass etwaige Erkennt- nisse zu den abgetrennten Verfahrensteilen – gegebenenfalls auch indiziell in dem übrigen Verfahren – gegen ihn verwendet werden. - 3 - Im Übrigen hat genau dies der Angeklagte offenbar auch befürchtet und darauf ein Befangenheitsgesuch gegen die erkennenden Berufsrichter gestützt. Dabei hat er geltend gemacht, die Strafkammer wolle Beweismittel einführen, die sich mit angeblichen Unregelmäßigkeiten innerhalb seiner Agentur befassten, und daraus gegebenenfalls auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vor- wurfs der Bestechung für ihn nachteilige Schlüsse ziehen. Spätestens nachdem in dem dieses Gesuch ablehnenden Beschluss ausgeführt worden war, dass sol- che Schlüsse „(jedenfalls als Teil einer Beweis- oder Indizienkette) mit Blick auf die freie richterliche Beweiswürdigung nicht per se ausgeschlossen“ wären, war der Angeklagte über die mögliche Beweisbedeutung der eingeführten Beweismit- tel informiert. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 04.04.2025 - 536 KLs 9/24 243 Js 21/20