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Leitsatz

IV ZR 169/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:060716UIVZR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:060716UIVZR169.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 169/15 Verkündet am: 6. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGVVG Art. 7 Satz 2; VAG § 12h a.F. Die rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif des § 12h VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gemäß Art. 7 Satz 2 EGVVG setzt voraus, dass ein Ruhen der Leistungen noch bei Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2013 vorgelegen hat. BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 169/15 - LG Essen AG Essen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. Januar 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 13. August 2014 verurteilt, an den Kläger 2.334,76 € nebst 1% Säumnis- zuschlag pro angefangenem Monat aus 243,90 € seit Mai 2012 und aus je 429,52 € seit Juni, Juli, August, Sep- tember, Oktober, November und Dezember 2012 zu zah- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger, ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, macht gegen den bei ihm krankenversicherten Beklagten Ansprüche auf 1 - 3 - Zahlung rückständiger Prämien für den Zeitraum Mai 2012 bis Dezember 2012 geltend. Die monatliche Prämie betrug ursprünglich 429,52 €. Nachdem der Beklagte mit deren Zahlung in Verzug geraten war, stellte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2011 das Ruhen der Leistungen fest. Vom 25. März 2013 bis 14. November 2013 befand sich der Be - klagte in Strafhaft. Weil er in dieser Zeit über die Justizbehörde kranke n- versichert war, bot der Kläger ihm mit Schreiben vom 8. Mai 2013 den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung für die Haftdauer an. Dieses Angebot nahm der Beklagte unter dem 22. Mai 2013 an. Am 21. Dezember 2012 zahlte er einen Betrag von 1.389,54 €, wo- von der Kläger den überwiegenden Teil auf ältere, teilweise bereits tit u- lierte Beitragsforderungen sowie auf Pflegepflichtversicherungsbeiträge und lediglich 185,62 € auf den streitgegenständlichen Prämienzeitraum verrechnete. Jeweils weitere 429,52 € leistete der Beklagte am 8. März und am 28. Mai 2013 sowie 56,74 € am 7. August 2013. Er ist der Auffassung, dass damit alle Beitragsrückstände ausge- glichen seien, weil er gemäß der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 193 VVG i.V.m. Art. 7 EGVVG rückwirkend ab Mai 2011 in den Notlagentarif nach § 12h VAG (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, im Folgenden § 12h VAG a.F.) einzustufen sei. Die monatliche Prämie in diesem Tarif betrug nur 100,92 €. 2 3 4 5 - 4 - Der Kläger meint, eine rückwirkende Einstufung in den Notlagenta- rif scheide aus, weil zum Stichtag 1. August 2013 kein ruhendes Vers i- cherungsverhältnis mehr bestanden habe. Er hat zuletzt eine Forderung in Höhe von 2.334,76 € nebst Säumniszuschlägen sowie Auskunftskos- ten in Höhe von 0,69 € geltend gemacht. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schluss- anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Prämienzah- lungsansprüche des Klägers erfüllt seien, weil für die Berechnung der Prämienhöhe der gesetzliche Notlagentarif nach § 12h VAG a.F. zugrun- de zu legen sei. Der Regelung des Art. 7 EGVVG lasse sich eine Vo- raussetzung des Inhalts, dass auch für die rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif eine am 1. August 2013 noch bestehende Ruhendste l- lung nach § 193 Abs. 6 VVG vorliegen müsse, nicht entnehmen. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 1. Zu der Rechtsfrage, ob die Regelung des Art. 7 Satz 2 EGVVG voraussetzt, dass die Leistungen aus dem Vertrag am Tag des Inkrafttr e- tens des Gesetzes noch gemäß § 193 Abs. 6 VVG ruhend gestellt sind, werden in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. a) Ebenso wie die Vorinstanzen sind auch das Kammergericht (VersR 2015, 440) und das Oberlandesgericht Köln (r+s 2015, 454) d er Ansicht, dass die in Art. 7 Satz 2 EGVVG angeordnete Rückwirkung des Notlagentarifs nicht voraussetze, dass die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung noch ruhend g e- stellt waren. Diese Gerichte meinen, dass der Wortlaut des Gesetzes eine Ei n- schränkung der angeordneten Rückwirkung auf am 1. August 2013 ru- hend gestellte Verträge nicht enthalte und auch Sinn und Zweck des G e- setzes gegen eine dahingehende einschränkende Auslegung der Rüc k- wirkungsfiktion sprächen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleicht e- rung der Schuldenlast werde anderenfalls verfehlt; insbesondere würden die finanziell besonders schwachen Versicherungsnehmer, die hilfeb e- dürftig im Sinne des SGB XII sind, von der Begünstigung ausgeschlo s- sen (KG aaO juris Rn. 31-36; OLG Köln aaO juris Rn. 43-45). b) Gegenteiliger Auffassung sind das Landgericht Dortmund (r+s 2014, 85; zustimmend Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 193 Rn. 45), das Oberlandesgericht Hamm (r+s 2016, 136), das Landgericht Berlin (VersR 2015, 1015) jedenfalls für den Fall, dass das Versicherungsve r- hältnis am 1. August 2013 vollständig beendet war, sowie im Schrifttum 12 13 14 15 - 6 - Muschner (in HK-VVG, 3. Aufl. Art. 7 EGVVG Rn. 3 f.) und Mandler (VersR 2015, 818). Zur Begründung wird vor allem angeführt, aus der Gesetzesb e- gründung zur Neufassung des Art. 7 EGVVG (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT -Drucks. 17/13947 S. 31 f. zu Artikel 5) ergebe sich, dass der Gesetzgeber nur die Beitragsschuldner im Blick gehabt habe, deren Verträge bei Inkrafttreten der Regelung noch fortbestanden, und eine Gleichstellung von Versi- cherten, bei denen das Ruhen der Leistungen bis zum 1. August 2013 andauerte, mit denjenigen Altschuldnern, bei denen das Ruhen der Leis- tungen bereits vor dem 1. August 2013 beendet war, durch die neue Rechtslage nicht beabsichtigt worden sei (OLG Hamm aaO Rn. 13-15; LG Dortmund aaO; Mandler aaO S. 819) und dass eine dementspre- chend enge Auslegung der Vorschrift auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, weil die rückwirkende Einführung eines Notlag en- tarifs eine nur ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung darstelle (LG Berlin aaO; Muschner aaO Rn. 4; Mandler aaO S. 820). Teilweise wird auch darauf verwiesen, dass die in § 193 Abs. 8 VVG geregelte Be- lehrungspflicht des Versicherers nur für einen noch bestehenden und auf den Notlagentarif umgestellten Krankenversicherungsvertrag einen Sinn ergebe (LG Dortmund aaO; LG Berlin aaO). Zudem folge schon aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes, dass von der rückwirkenden Regelung nur solche Versicherun gsverhält- nisse erfasst würden, die zum 1. August 2013 noch ruhend gewesen sei- en, weil der Gesetzgeber sich des Passiv Perfekts bedient habe ("ruhend gestellt worden sind") und die Versicherungsnehmer "ab" diesem Zei t- punkt als im Notlagentarif versichert gelten (Mandler aaO S. 818). 16 17 - 7 - 2. Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung, nach der Art. 7 Satz 2 EGVVG nur anzuwenden ist, wenn ein Ruhen der Leistungen noch bei Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2013 vorgelegen hat. a) Dies folgt in erster Linie aus Wortlaut und Systematik des Art. 7 EGVVG. Danach kann die Regelung über die rückwirkende Geltung des Notlagentarifs in Art. 7 Satz 2 bis 6 EGVVG nicht losgelöst von dem in Art. 7 Satz 1 EGVVG enthaltenen Grundtatbestand gesehen werden, nach der solche Versicherungsnehmer als im Notlagentarif versichert gelten, für die am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Abs. 6 VVG festgestellt ist. Diese Grundvoraussetzung muss auch für die nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 vorgesehene zeitliche Rückwir- kung erfüllt sein. Denn Art. 7 Satz 2 EGVVG ordnet seinem Wortlaut nach nur an, dass der Notlagentarif unter den dort genannten Vorausse t- zungen "ab" einem früheren Zeitpunkt gilt als nach der Grundregel des Satzes 1 vorgesehen. Ein hiervon abweichender Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass nicht nur rückwirkend eine zeitliche Ausdehnung der Geltung des Notlagentarifs stattfinden soll, sondern von ihr auch solche Versich e- rungsnehmer erfasst sein sollen, für die die Regelung des Art. 7 Satz 1 EGVVG nicht gilt, weil ein Ruhen der Leistungen nur für einen früheren Zeitraum in der Vergangenheit vorgelegen hat, kommt im Gesetzeswort- laut nicht zum Ausdruck. 18 19 20 21 - 8 - b) Ein solcher Wille hätte auch wegen der verfassungsrechtlichen Problematik einer derartigen Regelung deutlich formuliert werden müs- sen. Die rückwirkende Einführung eines Notlagentarifs führt zum We g- fall oder der Herabsetzung bereits voll entstandener Beitragsansprüche der Versicherer und stellt damit eine echte Rückwirkung dar ( Muschner in HK-VVG, 3. Aufl. Art. 7 EGVVG Rn. 4). Eine echte Rückwirkung liegt immer dann vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingreift (BVerfGE 114, 258, 300; 101, 239, 263; 95, 64, 86). Sie ist grundsätzlich unzulässig (BVerfGE aaO) und bedarf für ihre Zulässigkeit einer beso n- deren Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 242). Insoweit sind verschiedene Fallgruppen für eine Zulässigkeit ane r- kannt (vgl. dazu Grzeszik in Maunz/Dürig, GG 76. EL Art. 20 VII Rn. 80 ff.; Jarass in Jarass/Pieroth, GG 12. Aufl. Art. 20 Rn. 72). Die Ge- setzesbegründung (BT-Drucks. 17/13947 S. 31 f.) stellt allerdings nicht fest, welchen dieser anerkannten Gründe der Gesetzgeber als gegeben betrachtete, um eine Rückwirkung zu rechtfertigen. Dabei ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber von einer geringen Belastung der Versicherer durch die rückwirkende Versicherung im No t- lagentarif ausging, weil die so begründete niedrigere Forderung aus dem Notlagentarif an die Stelle einer in vielen Fällen ohnehin nicht mehr be i- treibbaren höheren Forderung trete, so dass der Wertberichtigungsbe- darf für die Versicherungsunternehmen reduziert werde (BT-Drucks. 17/13947 S. 31 re. Sp. unten). Unter Berücksichtigung dieses Umstands erscheint es möglich, in dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz 22 23 24 25 - 9 - von säumigen Versicherungsnehmern vor weiterer Überschuldung einen überwiegenden, zwingenden Grund des Gemeinwohls zu sehen, der j e- denfalls für den Fall von am Stichtag noch ruhenden Leistungen den Eingriff in eine entstandene und noch nicht ausgeglichene Prämienford e- rung rechtfertigt. Die Rückwirkungsproblematik gebietet eine möglichst enge Ausle- gung. Dies gilt umso mehr, als der Zweck des Gesetzes, die Zahlungsfä- higkeit des Versicherungsnehmers schneller wiederherzustellen, damit der volle Versicherungsschutz zügig wiedererlangt werden könne, bei e i- nem Versicherten, bei dem kein Ruhen der Leistungen mehr besteht, be- reits insoweit erreicht ist, als er wieder vollen Versicherungsschutz ge- nießt (zutreffend Mandler aaO S. 819). 3. In dieser Auslegung verstößt die Regelung auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber ist bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen. Denn gerade bei weitreichenden Änderungen ist es unmöglich, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten Rechtsverhäl t- nisse vollständig dem neuem Recht zu unterstellen. Auch verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleic h- heit widersprechen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags - und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher auf die Frage be- 26 27 28 - 10 - schränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die g e- fundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG NJW 2013, 2103 Rn. 34 m.w.N.). Dieser Prüfung hält die Übergangsregelung des Art. 7 EGVVG stand, insbesondere weil sie nicht der Beseitigung eines verfassungswid- rigen Zustands diente, sondern lediglich einer materiellen Besserstellung finanziell überforderter Versicherungsnehmer, die alte Rechtslage aber auch unzweifelhaft verfassungsgemäß war (vgl. hierzu BVerfG aaO Rn. 35 m.w.N.). 4. Nach alledem war der Beklagte nicht in den Notlagentarif einzu- stufen und schuldete für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum die ursprüngliche Prämie. Einwendungen gegen die vom Kläger auf die- ser Grundlage errechnete und geltend gemachte Höhe der Prämienforde- rung sind nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Zahlung der Säumniszuschläge beruht auf § 193 Abs. 6 VVG. 29 30 31 - 11 - 5. Unbegründet ist die Klage dagegen wegen der Auskunftskosten, da der Kläger nicht vorgetragen hat, wann und wofür diese Kosten ent- standen sein sollen. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 13.08.2014 - 22 C 9/14 - LG Essen, Entscheidung vom 29.01.2015 - 10 S 325/14 - 32