Urteil
22 C 9/14
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bereits festgestelltem Ruhen der Leistungen aus einem PKV-Vertrag kann rückwirkend der gesetzliche Notlagentarif (§ 193 Abs. 7 VVG i.V.m. § 12h VAG) gelten und die Beitragspflicht entsprechend reduziert werden.
• Eine während der Haft abgeschlossene Anwartschaftsversicherung hebt das Ruhen der Leistungen nicht auf und beendet den Versicherungsvertrag nicht; der Vertrag bleibt in seiner ruhenden Phase bestehen und lebt später wieder auf.
• Leistungen des Versicherten, die ohne Tilgungsbestimmung eingehen, sind auf offene Beitragsschulden anzurechnen; hierdurch kann Erfüllung nach § 362 BGB eintreten.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des Notlagentarifs bei ruhendem PKV-Vertrag trotz Haft und Anwartschaftsversicherung • Bei bereits festgestelltem Ruhen der Leistungen aus einem PKV-Vertrag kann rückwirkend der gesetzliche Notlagentarif (§ 193 Abs. 7 VVG i.V.m. § 12h VAG) gelten und die Beitragspflicht entsprechend reduziert werden. • Eine während der Haft abgeschlossene Anwartschaftsversicherung hebt das Ruhen der Leistungen nicht auf und beendet den Versicherungsvertrag nicht; der Vertrag bleibt in seiner ruhenden Phase bestehen und lebt später wieder auf. • Leistungen des Versicherten, die ohne Tilgungsbestimmung eingehen, sind auf offene Beitragsschulden anzurechnen; hierdurch kann Erfüllung nach § 362 BGB eintreten. Die Klägerin verlangt rückständige Beiträge aus einer privaten Krankenversicherung für Mai bis Dezember 2012. Im regulären Tarif lagen die monatlichen Beiträge bei 429,52 €, im Notlagentarif bei 100,92 €. Die Klägerin hatte bereits im Mai 2011 das Ruhen der Leistungen festgestellt. Der Beklagte zahlte später mehrere Beträge ohne Tilgungsbestimmung und saß zwischen März und November 2013 in Haft; währenddessen schloss er eine Anwartschaftsversicherung ab. Die Klägerin weigerte sich, Arztrechnungen zu erstatten. Sie verlangt insgesamt 2.334,76 €; der Beklagte bestreitet eine volle Beitragsrückstandspflicht und beruft sich auf Anwendung des Notlagentarifs. Das Gericht hat die Klage entschieden. • Die Klage ist unbegründet; es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 2.334,76 € aus dem Versicherungsvertrag (§ 1 VVG). • Für den Zeitraum Mai bis Dezember 2012 gilt rückwirkend der gesetzliche Notlagentarif nach § 193 Abs. 7 VVG i.V.m. § 12h VAG, sodass der Beklagte nur monatlich 100,92 € zu zahlen hatte; insgesamt 807,36 € für acht Monate. • Die Feststellung des Ruhens der Leistungen nach § 193 Abs. 6 Satz 1 VVG im Mai 2011 bestand auch weiterhin zum maßgeblichen Stichtag (01.08.2013). • Die während der Haft abgeschlossene Anwartschaftsversicherung führt nicht zur Aufhebung des Ruhens der Leistungen und beendet den Versicherungsvertrag nicht; sie sichert nur latente Rechte und lässt den Vertrag in der ruhenden Phase fortbestehen. • Die später geleisteten Zahlungen des Beklagten (je 429,52 €) hat die Klägerin auf die Klageforderung verrechnet; dadurch ist für den streitigen Zeitraum Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. • Aus Sinn und Zweck von § 12h VAG folgt, dass Versicherte in der beschriebenen Situation von der Entlastung des Notlagentarifs erfasst werden sollen, auch wenn sie zwischenzeitlich Haft erfahren haben. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte war im streitigen Zeitraum rückwirkend im Notlagentarif nach § 193 Abs. 7 VVG i.V.m. § 12h VAG versichert und schuldete nur insgesamt 807,36 € für Mai bis Dezember 2012; die vom Beklagten geleisteten Zahlungen wurden durch die Klägerin auf die Forderung angerechnet, sodass die Forderung für den streitigen Zeitraum erfüllt ist. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 2.334,76 €. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.