Urteil
10 S 325/14
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2015:0129.10S325.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 13.08.2014 (22 C 9/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag. 4 Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 189-191 d.A.) verwiesen. 5 Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 13.08.2014 die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mai bis Dezember 2012 kein weiterer Anspruch auf Prämienzahlung mehr zustehe, da dieser bereits durch Erfüllung erloschen sei. Dabei seien die unstreitigen Zahlung des Beklagten vom 21.12.2012, 08.03.2012 und 28.05.2013 in einer Gesamthöhe von 2.248,58 € deswegen zur Erfüllung der vollen Prämienzahlungsverpflichtung ausreichend gewesen, weil sich der monatliche Prämienzahlungsanspruch der Klägerin im verfahrens-gegenständlichen Zeitraum entgegen ihrer eigenen Berechnung nicht auf 429,52 €, sondern vielmehr auf 100,92 € belaufen habe. Der Reduzierung der Prämienzahlungsverpflichtung läge dabei eine rückwirkende Einstufung des Beklagten in den Notlagentarif nach § 12h VAG zugrunde. 6 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Antragsziel weiter. Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass der verfahrensgegenständliche Abrechnungszeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung lag. Die Voraussetzungen, von denen nach Art. 7 EGVVG iVm § 193 VVG die rückwirkende Eingruppierung von Versicherungsnehmern in den Notlagentarif abhänge, habe das Amtsgericht nicht geprüft. Insbesondere habe das Amtsgericht verkannt, dass eine entsprechende rückwirkende Eingruppierung nur in Betracht komme, wenn zum Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes am 01.08.2013 noch ein Versicherungsverhältnis fortbestanden hätte und dieses nach § 193 VI VVG in der Phase der Ruhendstellung gewesen wäre. Beides sei indes nicht der Fall gewesen. 7 Die Klägerin beantragt nunmehr, 8 unter Abänderung des am 13.08.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Essen, Az. 22 C 9/14, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.334,76 € nebst 1% Säumniszuschlag pro angefangenem Monat, jeweils aus 243,90 € seit Mai 2012 und je aus 429,52 € seit Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2012 sowie Auskunftskosten in Höhe von 0,69 € zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und insbesondere die fehlerfreie rechtliche Würdigung des Amtsgerichts. 12 II. 13 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 14 Der Klägerin steht kein Anspruch mehr auf Prämienzahlung für den Zeitraum Mai 2012 bis Dezember 2012 aus § 1 VVG iVm mit dem Krankenversicherungsvertrag zu. 15 Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dieser Anspruch durch die unstreitigen Zahlungen des Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 2.248,58 € bereits erfüllt wurden. Dabei ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Höhe der Prämien der gesetzliche Notlagentarif nach § 12h VAG zugrundezulegen war. 16 Inwiefern der Notlagentarif, welcher durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 eingeführt wurde, auch auf solche Versicherungsverhältnisse Anwendung finden kann, in denen eine Ruhendstellung des Vertrages vor dem Stichtag 01.08.2013 eingetreten ist, ist in der Übergangsvorschrift des Art. 7 EGVVG geregelt. Nach Art. 7 S. 2 EGVVG gelten Versicherungsnehmer rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert, wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifes niedriger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Unstreitig wurde der Versicherungsvertrag des Beklagten aufgrund des vormals bestehenden Zahlungsverzuges am 03.05.2011 ruhend gestellt. Die monatliche Prämie des Notlagentarifes (hier: 100,92 €) ist auch erheblich niedriger als die zum Zeitpunkt der Ruhendstellung geschuldete Prämie (429,52 €). 17 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass eine rückwirkende Eingruppierung in den Notlagentarif nur dann in Betracht komme, wenn zum Stichtag 01.08.2013 noch ein Versicherungsverhältnis bestand und dieses auch weiterhin ruhend gestellt war, ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für dieses Annahme nicht ersichtlich (so für das Merkmal der Ruhendstellung: KG Berlin, Urteil vom 07.11.2014, 6 U 194/11). Insbesondere ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus Art. 7 S. 1 EGVVG. Denn Art. 7 S. 1 EGVVG enthält keine Bestimmungen zur Rückwirkung des Notlagentarifs. Die Regelung des Art. 7 EGVVG hat zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände zum Inhalt hat, nämlich zum einen die Geltung des Notlagentarifs für die Zukunft (S. 1) und zum anderen die Rückwirkung des Notlagentarifes für Sachverhalte, die vor dem 01.08.2013 liegen (S. 2-6). Dass für eine Anwendung des Notlagentarifes ab dem 01.08.2013 Voraussetzung ist, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Ruhendstellung nach § 193 VI VVG vorliegt, liegt in der Natur der Sache, da die Ruhendstellung wegen Zahlungsverzuges gerade die Grundlage für den vom Gesetzgeber angenommen Bedarf einer Reduzierung der Prämienzahlungspflicht darstellt. Dass dieses Erfordernis auch für die rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif gelten soll, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht, zumal in den Sätzen 2-6 des Art. 7 EGVVG auf die Regelung in Satz 1 nicht Bezug genommen wird. 18 Auch erfordern Sinn und Zweck des Gesetzes eine einschränkende Auslegung des Geltungsbereichs der Rückwirkungsfiktion nicht. Art. 7 EGVVG ist Teil des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung. Schon der Name des Gesetzes belegt, dass die Entlastung finanziell schwacher Versicherungsnehmer das zentrale Motiv des Gesetzgebers war. Auch nach der Gesetzesbegründung sollen durch die Einführung des Notlagentarifes primär säumige Versicherungsnehmer vor weiterer Überschuldung geschützt werden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/13947, S. 31). Mit der vorliegenden Regelung wird deshalb vorgesehen, dass säumige Versicherungsnehmer rückwirkend von dem Zeitpunkt an als im Notlagentarif versichert gelten, zu dem ihr Vertrag ruhend gestellt wurde. Wegen der niedrigeren Prämie des Notlagentarifs verringern sich die aufgebauten Beitragsschulden der Versicherungsnehmer i. d. R. damit deutlich und die Zahlungsfähigkeit des Einzelnen kann schneller wieder hergestellt werden (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.). Warum dieser Schutz der Versicherungsnehmer vor Überschuldung dann nicht mehr geboten sein soll, wenn sich der Versicherungsstatus später ändert, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - der nachträglichen Änderung des Vertragsstatus eine weitere Verschlechterung der persönlichen Finanzsituation des Versicherungsnehmers infolge einer Inhaftierung zugrundeliegt. 19 Soweit zur Begründung der Gegenauffassung (soweit ersichtlich nur LG Dortmund, Urteil vom 19.12.2013, 2 O 315/13) darauf verwiesen wird, dass ein Erfordernis einer Fortdauer der Ruhendstellung bis zum 01.08.2013 daraus ersichtlich werde, dass der Gesetzgeber in § 193 VIII VVG eine Belehrungspflicht hinsichtlich der zukünftigen Prämienhöhe und die Folgen für die Anrechnung der Altersrückstellung geregelt habe, die nur bei einer Fortdauer des Vertrages überhaupt Sinn ergebe, überzeugt dieses Argument nicht. Denn die Belehrungspflicht aus § 193 VIII VVG stellt erkennbar lediglich auf den Normallfall des Eingreifens des Notlagentarifes für die Zukunft ab. Dass der Gesetzgeber insofern den Ausnahmefall der Rückwirkung aus der Übergangsvorschrift des Art. 7 EGVVG bedacht hat und diesbezüglich eine Klarstellung hinsichtlich des Erfordernisses einer weitergehenden Ruhendstellung ab dem Stichtag 01.08.2013 treffen wollte, ist weder ersichtlich, noch naheliegend. 20 III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 22 IV. 23 Die Kammer hat gem. § 543 II S. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Anforderungen an einer rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif des § 12h VAG stellt sich als eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, die sich in der Übergangszeit in einer großen Vielzahl von Versicherungsverhältnissen stellen wird. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage besteht derzeit noch nicht.