Beschluss
IX ZB 18/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn die antragstellende Niederlassung im Namen der Gesamtbank handelt, sofern glaubhaft gemacht ist, dass die Erklärungen für die Bank abgegeben wurden.
• Eine titulierte Forderung durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung begründet im Eröffnungsverfahren grundsätzlich die erforderliche Beweisführung; Einwendungen des Schuldners gegen den Titel sind außerhalb des Eröffnungsverfahrens, etwa in einer Vollstreckungsgegenklage, zu verfolgen.
• Ein Gläubiger hat nur dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn seine Forderung unzweifelhaft durch dingliche Sicherheiten ausreichend gedeckt ist; die Darlegungslast dafür trifft den Schuldner.
Entscheidungsgründe
Titulierte Forderung und rechtliches Interesse des Gläubigers rechtfertigen Insolvenzantrag • Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn die antragstellende Niederlassung im Namen der Gesamtbank handelt, sofern glaubhaft gemacht ist, dass die Erklärungen für die Bank abgegeben wurden. • Eine titulierte Forderung durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung begründet im Eröffnungsverfahren grundsätzlich die erforderliche Beweisführung; Einwendungen des Schuldners gegen den Titel sind außerhalb des Eröffnungsverfahrens, etwa in einer Vollstreckungsgegenklage, zu verfolgen. • Ein Gläubiger hat nur dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn seine Forderung unzweifelhaft durch dingliche Sicherheiten ausreichend gedeckt ist; die Darlegungslast dafür trifft den Schuldner. Die Schuldnerin, eine Immobilienzweckgesellschaft und Eigentümerin eines mit einem Hotel bebauten Grundstücks in Frankfurt, erhielt 2006 von der W. Bank ein Darlehen über 13 Mio. €, abgesichert durch eine Grundschuld. In der Grundschuldbestellungsurkunde übernahm die Schuldnerin persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Umstrukturierungen und einer Laufzeitverkürzung wurde das Darlehen 2013 nicht zurückgezahlt; die Bank ließ die Vollstreckungsklausel auf die W. F. Bank umschreiben und forderte Zahlung. Die Schuldnerin verkaufte das Grundstück Anfang 2014 für 250.000 € an eine Gesellschaft ihrer Gesellschafter. Die Bank beantragte daraufhin im März 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht eröffnete es im Dezember 2014. Die Schuldnerin rügte u. a. fehlende Antragsberechtigung der Bank, die Uneinbringlichkeit der Forderung und arglistige Täuschung bei der Änderungsvereinbarung und erhebt Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war zulässig und die Schuldnerin ordnungsgemäß vertreten; die Zulassung war nicht auf eine einzelne Frage beschränkt. • Antragsberechtigung (§ 13 Abs.1, § 14 InsO): Die Bank ist als Gläubigerin antragsberechtigt. Es reicht, dass die Londoner Niederlassung im Namen und für die W. F. Bank gehandelt hat; die Vorlage einer Bestätigung des Assistant Secretary belegt die Vertretungsmacht. • Glaubhaftmachung/Beweis der Forderung (§ 14 Abs.1, § 16 InsO): Für die Eröffnung aus einer einzigen bestrittenen Forderung ist Beweis erforderlich. Die bislang bestrittene Darlehensforderung war wegen fehlender Fälligkeit für die Zahlungsunfähigkeit unbeachtlich (§ 17 Abs.2 InsO). • Titulierte Forderung (§ 794 Abs.1 Nr.5 ZPO): Die Bank hat die persönliche Haftungsübernahme durch die schuldnerische Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als vollstreckbare Urkunde vorgelegt. Eine solche Titulierung begründet im Eröffnungsverfahren den erforderlichen Beweis; Einwendungen gegen den Titel sind nicht im Eröffnungsverfahren zu prüfen. • Rechtsfolge der Titulierung: Die Verfolgungslast für die Bestreitung der titulierten Forderung liegt beim Schuldner; er muss seine Einwendungen außerhalb des Eröffnungsverfahrens, z. B. durch Vollstreckungsgegenklage, verfolgen. • Rechtliches Interesse (§ 14 Abs.1 InsO): Die Bank hat ein rechtliches Interesse an der Eröffnung bejaht, weil die Forderung besteht und der Eröffnungsgrund glaubhaft ist. Ein fehlendes Interesse läge nur vor, wenn die dingliche Sicherung unzweifelhaft ausreichend wäre. • Beweislast dingliche Sicherung: Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, dass die Grundschuld unzweifelhaft eine ausreichende Deckung bietet. Das Beschwerdegericht durfte die vorgelegten Wertgutachten und verfahrensbezogenen Umstände (erschwerte Verwertung, Zustellungsschwierigkeiten, Lage der Erwerber) zu ihren Gunsten nicht als schlüssigen Nachweis werten. • Praktische Erwägung: Das Insolvenzverfahren eröffnet zusätzliche Durchgriffs- und Anfechtungsmöglichkeiten, mit denen das Grundstück gegebenenfalls wieder zur Insolvenzmasse gezogen und besser verwertet werden könnte; dies stärkt das rechtliche Interesse der Gläubigerin. • Verfahrenswert: Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 300.000 € geschätzt, zugrunde gelegt wurden Kaufpreisanspruch und Kontoguthaben sowie ein möglicher Anfechtungsanspruch. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen; das Eröffnungsurteil bleibt bestehen. Entscheidungsgrund ist, dass die Gläubigerin antragsberechtigt ist und die titulierte Forderung aus der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den erforderlichen Beweis für die Forderung im Eröffnungsverfahren erbracht hat. Die von der Schuldnerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Änderungsvereinbarung und die Titulierung sind im Eröffnungsverfahren nicht zu prüfen; die Schuldnerin muss diese außergerichtlich, etwa durch eine Vollstreckungsgegenklage, verfolgen. Schließlich hat die Schuldnerin nicht dargelegt, dass die dingliche Sicherheit durch die Grundschuld unzweifelhaft ausreichend ist, sodass das rechtliche Interesse der Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht.