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Beschluss

17 U 240/16

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0530.17U240.16.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.10.2016 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-30 O 103/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.10.2016 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-30 O 103/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, welche als US-amerikanische Bank mit Sitz in Stadt1, South Dakota, über eine Niederlassung in London verfügt, nimmt den Beklagten auf der Grundlage einer durch diesen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag vom 11.07.2006 zwischen der Bank1 N. A., Niederlassung Stadt2 und der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A KG) unter dem 24.07.2016 abgegebenen Garantieerklärung auf die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 2.000.000,00 Euro in Anspruch. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, als Rechtsnachfolgerin der mit ihr im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung mit Wirkung vom 20.03.2010 verschmolzenen ursprünglichen Darlehensgeberin, der Firma Bank1 N. A. aufzutreten. Gegenüber der Klage hat der Beklagte die Anordnung der innerhalb einer von dem erkennenden Gericht zu bestimmenden Frist zu leistenden Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten des Beklagten geltend gemacht und für den Fall, dass die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist der Anordnung der Sicherheitsleistung nicht nachkomme, den Antrag angekündigt, die Klage für zurückgenommen zu erklären. Diesem Begehren hat sich der Streithelfer des Beklagten angeschlossen. Zur ergänzenden Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, durch das das Landgericht die Anträge des Beklagten und seines Streithelfers auf Leistung einer Prozesskostensicherheit zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, eine Verpflichtung der Klägerin zur Stellung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sei nicht gegeben, auch wenn die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum habe. Auch wenn sich sowohl der verwaltungs- als auch satzungsmäßige Sitz der Klägerin in den USA befinde, ohne dass auf die Niederlassung in London abgestellt werden könne, verfüge die Klägerin zur Deckung der Prozesskosten über hinreichend dinglich gesicherte Forderungen entsprechend § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Ungeachtet der von dem Beklagten bestrittenen dinglich gesicherten Darlehensforderungen über 422,67 Millionen Britische Pfund bzw. 288,66 Millionen Euro ergebe sich aus dem streitgegenständlichen Prozessstoff, dass die Klägerin jeweils über einen dinglich gesicherten Zahlungsanspruch gegenüber der A KG in Höhe von 10,87 Millionen Euro verfüge, wodurch der Betrag der von den Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für drei Instanzen in Höhe von 84.000,00 Euro ohne Weiteres abgegolten sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er weiterhin die Anordnung der innerhalb einer von dem erkennenden Gericht zu bestimmenden Frist zu leistenden Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten in gerichtlich bestimmter Höhe geltend macht. Der Beklagte beantragt, das Zwischenurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2016 dahingehend abzuändern, dass angeordnet wird, dass die Klägerin dem Beklagten innerhalb einer von dem erkennenden Senat zu bestimmenden Frist Sicherheit für sämtliche zu erwartende Prozesskosten des Beklagten in gerichtlich bestimmter Höhe zu leisten habe; für den Fall, dass die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung der Sicherheitsleistung nicht nachkomme, die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung für zurückgenommen zu erklären. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 5. April 2017 im Einzelnen von den Gründen in Kenntnis gesetzt, aus denen der Senat der Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg beimisst und beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 5. April 2017 (Blatt 355 ff d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 5. April 2017 Bezug genommen, dem der Beklagte und der Streithelfer inhaltlich nicht entgegen getreten sind. Der Senat hält auch nach erneuter umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage an den dargelegten Gründen für die gebotene Zurückweisung der Berufung fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils bedarf es mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts nicht. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich im Einklang mit den von der Klägerin dargelegten Gründen nach dem Hauptsachewert der erhobenen Klage. Maßgeblich für die als Rechtsverteidigung vorgebrachte Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten ist die dem Beklagten mit der Einrede gewährte Möglichkeit, die Einlassung zur Klage zu verweigern, bis über sie entschieden oder die verlangte Sicherheit gestellt ist. Daraus folgt, dass in einem Zwischenstreit über die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit über ein der Klage entgegen gesetztes Verteidigungsmittel mit der Folge zu entscheiden ist, dass der Wert des Zwischenverfahrens dem Wert des Streitgegenstandes für die Klage entspricht (BGH, Urteil vom 20.11.1961, VIII ZR 65/61 -, Rn. 24; Beschluss vom 20.03.2002 – IV ZR 3/01 -, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N.). --- Vorausgegangen ist unter dem 5.4.2017 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) werden der Beklagte und dessen Streithelfer darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das am 18.10.2016 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts, durch das dieses die Anträge des Beklagten sowie seines Streithelfers auf Stellung einer Prozesskostensicherheit als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage zurückgewiesen hat. Die Klägerin ist eine US-amerikanische Bank mit Sitz in Stadt1, South Dakota, welche über eine Niederlassung in London verfügt. Sie hat den Beklagten auf der Grundlage einer durch diesen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag vom 11.07.2006 zwischen der Bank1 N.A., Niederlassung Frankfurt, und der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A KG) unter dem 24.07.2016 abgegebenen Garantieerklärung auf die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 2 Millionen Euro in Anspruch genommen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, als Rechtsnachfolgerin der mit ihr im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung mit Wirkung zum 20.03.2010 verschmolzenen ursprünglichen Darlehensgeberin, der Firma Bank1 N.A. aufzutreten. Zur Sicherung der Darlehensforderung hatte der Beklagte durch notarielle Urkunde des Notars N1 vom 13. Juli 2006 für die A KG die Bewilligung einer Briefgrundschuld in Höhe von 13 Millionen Euro mit der unter Ziffer 3. getroffenen Regelung erklärt, wonach sich die A KG als Sicherungsgeberin der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgrundstück unterwarf (Anlage K 3). Auf der Grundlage einer von Herrn B, Controller of the Currency Buero, ausgestellten Bescheinigung vom 25. April 2012 in Verbindung mit der offiziellen Bestätigung, Genehmigung und Bescheinigung erteilte die Notarin N2 als amtlich bestellte Vertreterin des Notars N1 eine vollstreckbare Ausfertigung der am 13. Juli 2006 errichteten notariellen Urkunde zugunsten der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Nach einem unter dem 12.12.2012 zwischen der Klägerin und der A KG getroffenen und von dem Beklagten als Vertreter für die Darlehensnehmerin geschlossenen Änderungsvertrag (Anlage K 6), durch den die ursprünglich bis zum Jahr 2031 vorgesehen Laufzeit des Darlehens auf den 31.12.2013 abgekürzt wurde, erklärte die Klägerin unter dem 24.06.2014 (Anlage K 14) die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen Leistungsbestimmungen aus dem Darlehensvertrag im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem von der Grundschuld erfassten Hotelgrundstück. Zur ergänzenden Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Anträge des Beklagten und seines Streithelfers auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch das angefochtene Zwischenurteil zurückgewiesen. Zwar sei der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA und damit nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum habe (§ 110 Abs. 1 ZPO). Die Niederlassung der Klägerin in London sei nicht mit dem maßgeblichen Sitz der Juristischen Person gleichzustellen, da es bei Kapitalgesellschaften im Rahmen von § 110 Abs.1 ZPO auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Hauptverwaltung ankomme. Die Klägerin verfüge jedoch zumindest aufgrund des durch die Briefgrundschuld gesicherten Zahlungsanspruchs gegen die A KG in Höhe von 10,87 Millionen Euro über einen hinreichenden dinglich gesicherten Zahlungsanspruch. Dem Verlangen des Beklagten und seines Streithelfers nach Prozesskostensicherheit stehe im Übrigen eine sich aus Art. 6 Nr. 1 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 in Verbindung mit seiner Protokollnotiz Nr. 6 ergebende völkerrechtliche Verpflichtung entsprechend § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entgegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er geltend macht, entgegen der Annahme des Landgerichts sei die zur Sicherung der Darlehensforderung bestellte Grundschuld im Grundbuch nicht auf die Klägerin umgeschrieben worden, welche vielmehr weiterhin zugunsten der Bank1 N.A. eingetragen sei. Es stehe damit weiterhin fest, dass der Beklagte und der Streithelfer im Falle ihres Obsiegens keine Möglichkeit hätten, einen gegen die Klägerin gerichteten Titel im Wege der Immobiliarvollstreckung durchzusetzen. Der Beklagte beantragt, das Zwischenurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2016 zu Aktenzeichen 2-30 O 103/16 durch die Anordnung abzuändern, dass der Beklagte der Klägerin innerhalb einer von dem erkennenden Senat zu bestimmenden Frist Sicherheit für zu erwartende Prozesskosten dem Beklagten in gerichtlich bestimmter Höhe zu leisten habe; für den Fall, dass die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist der Anordnung der Sicherheitsleistung nicht nachkomme, die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung für zurückgenommen zu erklären. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Hinweis darauf, dass die Klägerin gem. § 110 Abs. 2 Nr. 3 Variante 2 ZPO über zur Deckung der Prozesskosten hinreichende im Inland dinglich gesicherte Forderungen verfüge. Ungeachtet sonstiger erheblicher Darlehensforderungen, welche in Deutschland dinglich gesichert seien, genüge jedenfalls die dinglich gesicherte Darlehensforderung in Höhe von 10,87 Millionen Euro bei einem Marktwert der Sicherungsgrundstücke in Höhe von 193,2 Millionen Euro. Die Gläubigerstellung der Klägerin sei hinreichend durch die nachgewiesene Verschmelzung der Bank1 N.A. als ursprüngliche Darlehensgeberin und Grundschuldgläubigerin auf die Klägerin als Rechtsträgerin nachgewiesen, was im Übrigen der IX. Zivilsenat sowie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 23. Juni 2016, Aktenzeichen: XI ZB 18/15, sowie vom 27. Oktober 2016, Aktenzeichen: V ZB 47/15 und V ZB 48/15, bestätigt habe. Das Original des Grundschuldbriefs vom 30.08.2006 (Blatt 321 d. A.) befände sich in den Akten des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: ... und ..., wobei es zur Begründung der Gläubigerstellung der Klägerin keiner Umschreibung der im Grundbuch noch eingetragenen Bank1 N.A. bedürfe. II. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das am 18.10.2016 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung das Verlangen des Beklagten und seines Streithelfers, die Durchführung des Rechtsstreits von der Stellung einer Prozesssicherheit gem. § 110 Abs. 1 ZPO abhängig zu machen, zurückgewiesen. Insoweit besteht die Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit gem. § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unter dem Gesichtspunkt nicht, dass die Klägerin im Inland zur Deckung der Prozesskosten eine ausreichende und zudem dinglich gesicherte Forderung besitzt. Insoweit ist der Beklagte zunächst der Annahme des Landgerichts nicht entgegengetreten, wonach der Klägerin eine dinglich gesicherte Darlehensforderung in einer die zu erwartenden Prozesskosten deutlich übersteigenden Höhe von mehreren Millionen Euro zusteht. Während der Restsaldo des Darlehens zum 31. Dezember 2013 unbestritten mit 10.873.024,32 Euro angegeben worden ist, hat der Beklagte in erster Instanz auch keine durchgreifenden Einwendungen geltend gemacht, welcher der Berechtigung der Klägerin hinsichtlich dieser Forderung entgegenstehen könnten. Dass einer Verschmelzung der Bank1 N.A. als ursprüngliche Darlehensgeberin mit der Klägerin erfolgt ist, folgt aus der inhaltlich nicht bestrittenen und als Anlage K 5 vorgelegten Apostille. Diese enthält die von der zuständigen Bankenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Bescheinigung über die Verschmelzung unter der Firma „Bank2, National Assocation, Stadt1, South Dakota“. Das demgegenüber erstinstanzlich erhobene allgemeine Bestreiten des Beklagten erscheint insbesondere unter dem Gesichtspunkt unerheblich, dass die Apostille ihrerseits notariell überprüft wurde und zudem seitens des für die A KG handelnden Beklagten am 12. Dezember 2012 die als Anlage K 6 vorgelegte Änderungsvereinbarung geschlossen wurde. Indem in dieser Änderungsvereinbarung als Vorbemerkung ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Bank1 N.A. Niederlassung Stadt1 als ursprüngliche Darlehensgeberin (nunmehr firmierend als Bank2 N.A.) mit der Darlehensnehmerin und der Komplementärin der A KG einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 13 Millionen Euro abgeschlossen habe, ist das bloße Bestreiten mit dem Hinweis, die Funktion des in der Anlage K 5 zitierten „Controller of Currency“ vergleichbar der die Deutsche Bankenaufsicht ausübenden „BaFin“ sei hinsichtlich der Ausstellung von Testaten nicht ersichtlich, nicht geeignet, den tatsächlich auf die Bank2 N.A. als Klägerin übergegangenen Darlehensanspruch in Frage zu stellen. Soweit der Beklagte die von ihr geltend gemachten Bedenken gegen das angefochtene Zwischenurteil mit dem Hinweis zu begründen sucht, entgegen der Darstellung auf Seite 7 des landgerichtlichen Urteils sei die in Rede stehende Grundschuld nicht im Grundbuch des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf die Klägerin umgeschrieben worden, beruht dieser Einwand insoweit ersichtlich auf einem Missverständnis, als der im angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis auf die Umschreibung sich ersichtlich auf die als Anlage K 3 vorgelegte Einziehung der Vollstreckungsklausel vom 17. Juli 2006 zugunsten der Bank1 N.A. Stadt1 und der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten der als US-amerikanische Gesellschaft („National Assocation“) organisierten Klägerin mit Sitz in den USA bezogen hat. Der Beklagte hat insoweit keine der Richtigkeit der unter dem 20. Februar 2014 durch die Notarin N2 als amtlich bestellte Vertreterin des Notars N1 errichteten notariellen Urkunde vorzubringen vermocht. Unter diesem Gesichtspunkt bedurfte es des weitergehenden Hinweises der Klägerin nicht mehr, wonach der in Ablichtung vorgelegte Grundschuldbrief sich im Original bei den Zwangsversteigerungsakten des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen ... und ... befindet und Grundlage der auf der Gläubigerstellung der Klägerin beruhende Entscheidungen des IX. Zivilsenats und V. Zivilsenats des BGH in ihren Beschlüssen vom 23. Juni 2016 (Aktenzeichen: IX ZB 18/15) und vom 27. Oktober 2016 (Aktenzeichen: V ZB 47/15 und V ZB 48/15) war. Während die Rechtsträgerschaft der als US-amerikanische Gesellschaft organisierten und durch die Niederlassung in London agierenden Klägerin im Übrigen mit der Berufung nicht erheblich angegriffen worden ist, können zudem auch die auf die Bezeichnung der Niederlassung der Klägerin zielenden Angriffe zur Zulässigkeit der Klage ihrerseits den geltend gemachten Einwand der zu erbringenden Prozesssicherheit nicht begründen. Da die Berufung des Beklagten aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, empfiehlt der Senat zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO, dessen Begründung sich im Übrigen in einer bloßen Bezugnahme auf den vorliegenden Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Zivilprozessordnung etwaigen neuem Tatsachenvorbringen gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ohnehin enge Grenzen zieht. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von 4 auf 2 Gerichtsgebühren halbiert würden. Dem Beklagten sowie dem Streithelfer wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in der zweiten Instanz Stellung nehmen. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert insoweit auf der Grundlage der Vorstellung des Beklagten von der Höhe der zu leistenden Prozesssicherheit auf 84.000,00 Euro festzusetzen.