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Beschluss

6 T 84/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0712.6T84.21.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.04.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Gemäß Urkunde des Notars Dr. H in A vom 18.06.2019 (UR-Nr.: ###/2019) gab der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer ein abstraktes Schuldanerkenntnis über 500.000,00 € nebst Zinsen ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Da der Beschwerdegegner den Betrag nicht zurückzahlte, leitete der Beschwerdeführer diverse Vollstreckungsmaßnahmen ein. Die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis wurde durch zwei Zwangssicherungshypotheken, eine über 450.000,00 € und eine über 50.000,00 €, gesichert, welche zugunsten des Beschwerdeführers im Grundbuch der dem Beschwerdegegner gehörenden Immobilie in A, C-Straße, am 07.01.2020 eingetragen wurden. Mit Schriftsatz vom 06.04.2020 erhob der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer Klage in einem derzeit noch laufenden Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 17 O 117/20 mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der genannten notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Am 08.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer, über das Vermögen des Beschwerdegegners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Er stützte sich dabei auf das genannte abstrakte Schuldanerkenntnis. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15.04.2021 wies das Amtsgericht Bonn den Antrag zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Bonn hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 34 InsO zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2021 auf Insolvenzverfahrenseröffnung zurückgewiesen. Gemäß § 14 InsO ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, genügt ihre Glaubhaftmachung nicht; die Forderung muss dann für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH v. 23.06.2016 – IX ZB 18/15 – juris Rn. 12). Die genannten Voraussetzungen einer Insolvenzverfahrenseröffnung sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt sowohl an dem Nachweis der zugrunde liegenden Forderung als auch an einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung. Der Beschwerdeführer hat die Forderung, auf welche er den Eröffnungsgrund stützt, nicht ausreichend nachgewiesen. Da der Beschwerdeführer den Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung ableitet, nämlich dem abstrakten Schuldanerkenntnis, bedarf es des Nachweises dieser Forderung. Den ihm obliegenden Beweis hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde nicht geführt. Zwar ist die Forderung tituliert (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), da sich der Beschwerdegegner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung unterworfen hat. Ist die insolvenzbegründende Forderung rechtskräftig tituliert, sind Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BGH v. 23.06.2016 - IX ZB 18/15, zitiert nach juris Rn. 14). Das Vorbringen des Beschwerdegegners ist aber geeignet, den urkundlichen Nachweis der Forderung zu erschüttern. Der Beschwerdegegner hat nämlich nicht nur eine bloße Behauptung in den Raum gestellt, mit welcher er die dem Eröffnungsantrag zugrunde liegende Forderung des Beschwerdeführers bestritten hat, sondern er hat zudem vor dem Landgericht Bonn Klage gegen den Beschwerdeführer mit dem Ziel erhoben, die Vollstreckbarkeit der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis zu beseitigen. Damit hat der Beschwerdegegner die titulierte Forderung wirksam angegriffen. Die genannte Klage des Beschwerdegegners erscheint nicht von vorne herein aussichtslos. Der Beschwerdegegner hat vorliegend die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Umstände substantiiert und in erheblicher Weise bestritten. Er hat ausgeführt, es habe entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Darlehen in B über 500.000,00 € gegeben und insbesondere habe auch keine Geldübergabe stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner gegenüber erklärt, das Schuldanerkenntnis diene als Ersatz für eine Anzahlung im Hinblick auf die Finanzierung einer Immobilie in der S; er sei von dem Beschwerdeführer getäuscht worden. Eine weitere Klärung des Erfolgs der erhobenen Klage ist nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts. Auch fehlt es an einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdegegners. Ein Gläubiger hat wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols ein solches Eröffnungsinteresse regelmäßig dann, wenn ihm eine Forderung zusteht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist. Nur ausnahmsweise hat ein Gläubiger dann kein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, wenn er dinglich unzweifelhaft ausreichend besichert ist (BGH v. 23.06.2016 – IX ZB 18/15, zitiert nach juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung. Das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer durch die eingetragenen Zwangshypotheken ausreichend dinglich gesichert ist. Der titulierte Betrag kann durch eine aus den Zwangshypotheken betriebenen Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks ohne weiteres beigetrieben werden. Die Verwalterin geht gemäß ihrem Schreiben vom 01.06.2021 (Bl. 256 ff. GA) angesichts der aktuell massiv steigenden Immobilienpreise und mit Rücksicht auf den Verkehrswert des besicherten Grundstücks von einer vollständigen Absicherung der grundbuchlich gesicherten Forderung aus. Konkrete Einwendungen gegen den Wert des Grundstücks haben die Parteien nicht erhoben. Die bisherige Fruchtlosigkeit der seitens des Beschwerdeführers betriebenen Zwangsvollstreckung beim Beschwerdegegner ändert nichts an der ausreichenden dinglichen Sicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor Der Beschwerdewert orientiert sich an dem Interesse des Beschwerdeführers am Verfahren. Bonn, 12.07.2021