OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 238/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
4Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem Insol- venzverfahren über das Vermögen der H. W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er ist zugleich Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Die Schuldnerin war als Einkaufsgesellschaft für die H. GmbH tätig. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der H. GmbH meldete der Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung von 42.656.245,60 € an. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) meldete eine Forderung von 28.196.510,00 € an. Beide Forderungen sind nicht zur Tabelle festgestellt wor- den. 1 - 3 - Die Gläubigerin hat beantragt, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, in der über die Entlassung des Verwalters, hilfsweise über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beraten und entschieden werden soll. Hintergrund des Antrags sind Meinungsverschiedenheiten über den Fortbestand eines zwi- schen der Schuldnerin und der H. GmbH geschlossenen "Depotvertrages" sowie über Verwertungskosten. Der Verwalter ist dem Antrag entgegen getre- ten. Mit Beschluss vom 10. August 2009 hat das Insolvenzgericht den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Ziel der Beschlussfassung über eine Entlas- sung des Verwalters erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 75 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Gläubigerversammlung (u.a.) dann einzuberufen, wenn dies von einem oder mehreren nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern beantragt wird, deren Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zwei Fünftel der Summe erreichen, die sich aus den For- derungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Diese Vor- aussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Forderung der Gläubigerin erreicht der Hö- 4 - 4 - he nach nicht das Quorum von zwei Fünftel aller angemeldeten nicht nachran- gigen Insolvenzforderungen. 2. Die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Forderungen der vom Verwalter vertretenen H. GmbH hätten bei der Bemessung des Quorums nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der Verwal- ter gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, verstoßen habe; ein Vertretungsverbot folge auch aus dem Rechtsgedanken der gesellschafts- rechtlichen Vorschriften des § 136 Abs. 1 AktG und des § 47 GmbHG. Dann betrage der Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen nicht, wie das Insol- venzgericht gemeint habe, 103.313.042,18 €, sondern nur 60.656.796,58 €. Die angemeldeten Ansprüche der Gläubigerin bildeten einen Anteil von 46,5 % und begründeten damit ein Antragsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. 5 a) Damit wirft die Rechtsbeschwerde keine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung auf, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Senat hat bereits entschieden, dass "Insolvenzgläubi- ger" gemäß § 38 InsO jeder persönliche Gläubiger ist, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Für die Stellung als Insolvenzgläubiger im Sinne von § 75 InsO kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet, anerkannt o- der bestritten worden ist, schon weil es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, vor der Entscheidung über die Einberufung einer Gläubigerversammlung sämt- liche bestrittene Forderungen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, NZI 2005, 31 f). Erst recht gilt dies für die Frage eines Interes- senkonflikts, dessen Auswirkungen auf den Bestand einer angemeldeten For- derung im Verfahren nach § 75 InsO sicherlich nicht geklärt werden können. 6 - 5 - b) Der Zulässigkeitsgrund der Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht erfüllt. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begrün- dende Divergenz ist dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines hö- herrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts, also einen Rechts- satz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 151, 221, 226). Die Gläubigerin verweist auf ein Senatsurteil vom 24. Januar 1991 (IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 270 f), in dem es um einen Konkursverwalter ging, der für das von ihm verwaltete Ver- mögen Verträge mit einer Gesellschaft geschlossen hatte, an welcher er wirt- schaftlich beteiligt war. Der Senat hat im (nur obiter erwähnten) Fall des Verwal- ters, der mehrere Verwaltungen mit widerstreitenden Interessen führt, die Ein- setzung eines Sonderverwalters für erforderlich gehalten, aber gerade nicht angenommen, dass unter Verstoß hiergegen vom Verwalter selbst abgeschlos- sene Rechtsgeschäfte nichtig seien. Stattdessen hat er auf mögliche Auf- sichtsmaßnahmen des Konkursgerichts verwiesen (BGHZ 113, 262, 271) und eine persönliche Haftung des Verwalters (§ 82 KO) erörtert (BGHZ 113, 262, 275 ff). Die angefochtene Entscheidung steht hiermit im Einklang. Auch das Ergebnis, zu dem sie gekommen ist, trifft zu. Der einzelne Gläubiger kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats weder Aufsichtsmaßnahmen des Insol- venzgerichts noch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erzwingen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, ZIP 2009, 529 Rn. 7, 10 m.w.N.). Handelt der Verwalter zum Nachteil des verwalteten Vermögens, hat der benachteiligte Gläubiger gegebenenfalls Anspruch auf Ersatz des ihm hieraus entstandenen Schadens (§ 60 InsO). Das Gesetz mutet ihm zu, insoweit den Ausgang des Insolvenzverfahrens abzuwarten. 7 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 10.08.2009 - 164 IN 123/08 - LG Essen, Entscheidung vom 28.09.2009 - 7 T 470/09 -