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Leitsatz

VI ZR 496/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240516UVIZR496
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240516UVIZR496.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 496/15 Verkündet am: 24. Mai 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd; StGB § 186 Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidi- gungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15 - LG Duisburg AG Wesel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Müller für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten, seinem ehemaligen Vermieter, die Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn insbesondere in Kurzmit- teilungen (SMS) in der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 unter anderem bezeich- net hat als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fres- se", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard". Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungs- verfahrens erwirkte der Kläger gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil, wo- nach der Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, den Kläger zu beleidigen und in irgendeiner Form - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - unmittelbaren Kontakt zu dem Kläger aufzu- nehmen. Der Kläger erstattete weiterhin Strafanzeige gegen den Beklagten. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Kläger auf den Privatkla- geweg verwiesen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung eines der Höhe nach in das richterliche Ermessen gestellten "Schmerzensgeldes" nebst Zinsen abgewie- sen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewie- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Amtsgerichts ange- schlossen, dass dem Kläger im Hinblick auf die vom Beklagten geäußerten Be- leidigungen kein "Schmerzensgeldanspruch" zustehe. Zwar komme eine Geld- entschädigung bei Verletzung der menschlichen Würde und Ehre gemäß § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG in Betracht. Voraussetzung eines "Schmerzens- geldanspruchs" sei aber eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche im Streitfall nicht vorliege. Zwar handele es sich um durchaus heftige Beleidigungen, die zudem mehrfach geäußert worden sei- en. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die Beleidigungen nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen worden seien und der Beklagte sich zu seinen Äußerungen durch Streitigkeiten aus dem ehemaligen Mietverhältnis zwischen den Parteien, wenn auch in keiner Weise gerechtfertigt, veranlasst gesehen habe. Auch seien die Beleidigungen nicht etwa in breiter Öffentlichkeit geäußert worden. Auch der Umstand, dass es sich ausnahmslos um schlichte und primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern gehandelt habe, sei zu be- rücksichtigen. 2 3 - 4 - II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergebe und sich ihm auch nicht sinngemäß entnehmen lasse, welchen konkreten Antrag der Kläger in der Berufungsinstanz gestellt habe. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Beru- fungsanträge nicht wörtlich wiedergegeben werden; vielmehr reicht es aus, wenn sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmit- tel erstrebt hat. Selbst die sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge ist entbehrlich, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Be- gehren des Berufungsführers noch mit einer für eine revisionsrechtliche Über- prüfung erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt (vgl. etwa Senat, Versäum- nisurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - II ZR 110/14, juris Rn. 14, jeweils mwN). b) Diesen Mindestanforderungen ist im Streitfall genügt. Aus dem Beru- fungsurteil wird hinreichend deutlich, dass sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner auf Zahlung eines "Schmerzensgeldes" gerichte- ten Klage wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch von dem Beklagten geäußerte Beleidigungen wendet. Da der Kläger insoweit einen unbezifferten Antrag und die Höhe des Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, bedurfte es auch nicht der Wieder- gabe eines konkreten Antrags. 4 5 6 7 - 5 - 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt auch in der Sache keinen Rechtsfehler erkennen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33, jeweils mwN) begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegen- den Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedi- gend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erfor- derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, aaO Rn. 33 und vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO Rn. 38). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm ver- bundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsan- spruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3 und Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO, Rn. 38). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Be- rechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen 8 9 - 6 - der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurtei- le vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 40; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO Rn. 38; BVerfGE 34, 269, 292 f.; BVerfG, NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung - auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Sachvortrags des Klägers in den Vorinstanzen - nicht erforderlich. Bei den be- anstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönli- chen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit den Beleidigun- gen verbundenen Beeinträchtigungen können befriedigend durch den vom Klä- ger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlas- sungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Des Weiteren hatte der Kläger die Gelegenheit, wegen der Beleidigungen den Privatklageweg 10 - 7 - zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen. Für die Zah- lung einer Geldentschädigung ist aufgrund der Umstände des Streitfalls dane- ben kein Raum. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller Vorinstanzen: AG Wesel, Entscheidung vom 01.12.2014 - 30 C 9/14 - LG Duisburg, Entscheidung vom 30.07.2015 - 12 S 146/14 -