Urteil
27 C 49/17
Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGME1:2017:1214.27C49.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung einer in einem familienrechtlichen Verfahren schriftsätzlich getätigten Äußerung sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Klägerin ist die Mutter des (Noch-) Ehemannes der Beklagten, der von der Beklagten getrennt lebt und mit der er zwei Kinder hat. Letzterer wohnt in einer eigenen Wohnung im Haus der Klägerin. Vor dem hiesigen Gericht ist ein Familienrechtsstreit, Az. 45 F xxx/xx anhängig. Im Rahmen des Umgangsverfahrens ließ die Beklagte, die dortige Antragsgegnerin, über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.12.2016 unter Ziffer 5 Folgendes vortragen: „Es muss daher befürchtet werden, dass der Antragssteller die Kinder nicht bei sich unterbringt, sondern bei seinen Eltern. Bei den Eltern ist allerdings eine ordnungsgemäße Betreuung nicht gewährleistet. Die Mutter des Antragsstellers ist Alkoholikerin. Sie trinke pro Tag ca. ein bis zwei Flaschen Wein. Zudem wird dort ein Hund gehalten, der nicht erzogen und aggressiv ist. Er hat die Mutter des Antragsstellers bereits verletzt.“ Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2017 ist die Beklagte von der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass diese Ausführungen ehrenrührige und unwahre Behauptungen enthalten. Zugleich wurde diese aufgefordert, die entsprechenden Behauptungen zu unterlassen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. In einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz in dem familienrechtlichen Verfahren vom 20.01.2017 erklärt die Beklagte noch einmal Folgendes: „Selbstverständlich ist die Mutter des Antragsstellers Alkoholikerin.“ In einer vor dem Familiengericht unter dem 27.01.2017 getroffenen Vereinbarung haben die Beklagte und der Sohn der Klägerin unter Ziffer 4) folgende Regelung getroffen: „Der Kindsvater verpflichtet sich, dass der Betreuungsschwerpunkt bei den Umgangskontakten bei ihm liegt und nicht bei seinen Eltern. Weiterhin verpflichtet sich der Kindsvater darauf zu achten, dass die Kinder nie unbeaufsichtigt mit dem Hund zusammen sind. Der Kindsvater verpflichtet sich weiterhin, die Kinder nicht bei seinen Eltern ohne seine Anwesenheit zu lassen, wenn seine Eltern sich in einem alkoholisierten Zustand befinden.“ Unter dem 03.02.2017 stellte Dr. med I aus Düsseldorf (Arzt für Innere Medizin) eine ärztliches Attest für die Klägerin folgenden Inhalts aus: „Frau B, geboren am 08.02.1946, wohnhaft in Düsseldorf, F-weg ist langjährige Patientin. Es besteht kein Alkoholproblem. Anbei: Laborbefunden.“ Bezüglich des Ergebnisses der Laboruntersuchung wird auf den zur Akte gereichten Endbefund (Bl. 21 f. d.A.) verwiesen. In einem weiteren Attest des Arztes vom 11.07.2017 heißt es wie folgt: „ Frau B, geboren am 08.02.1946, wohnhaft in Düsseldorf, F-weg ist mir seit Jahren bekannt. Es besteht weder ein Alkoholmissbrauch noch eine Alkoholabhängigkeit.“ Mittlerweile haben sich die Beklagte und der Sohn der Klägerin geeinigt, dass jedenfalls im Hinblick auf die Tochter im 14-tägigen Rhythmus Kontakt besteht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zustehe und sie ferner wegen der Äußerung eine Geldentschädigung in Form eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR verlangen könne. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, bezogen auf die Klägerin zu verbreiten, diese sei Alkoholikerin, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die erhobene Unterlassungsklage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Ehrkränkende oder ehrverletzende Klagen, die der Rechtsverfolgung oder –verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, könnten nicht mit sog. Ehrschutzklagen abgewehrt werden. Ferner behauptet sie, die ihrerseits aufgestellte Behauptung sei nachweislich wahr, da sich aus dem vorgelegeten Laborbefund unter „Blutbild“ ein MCV-Wert von 98,3 ergebe, der eindeutig für einen Alkoholmissbrauch der Klägerin spreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist im Hinblick auf den Unterlassungsantrag bereits unzulässig. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als Alkoholikerin gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu. a) Die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Unterlassungsklage scheitert nicht bereits daran, dass ein Schlichtungsverfahren nach § 15 a EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW nicht durchgeführt wurde. Eines solchen vorgeschalteten Verfahrens bedurfte es vorliegend nicht, da der räumliche Anwendungsbereich des § 54 JustG NRW nicht erfüllt ist. Die Parteien wohnen nicht in demselben Landgerichtsbezirk. b) Einer auf Unterlassung gerichteten Klage fehlt jedoch jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Die Unzulässigkeit dieser ergibt sich daraus, dass die beanstandete Äußerung in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung der von der Beklagten verfolgten Rechte vorgetragen wurde. Diesbezüglich fehlt es grundsätzlich an dem Bedürfnis einer sog. Ehrschutzklage (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1977, VI ZR 11/75; BGH, Urteil vom 11.12.2007, VI ZR 14/07). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt - bezogen auf den Zivilrechtsstreit - darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiellrechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH Urteil vom 11.12.2007, VI ZR 14/07). Dem steht zunächst auch nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um eine an dem maßgeblichen familienrechtlichen Verfahren nichtbeteiligte Person handelt, die sich in diesem Verfahren mithin nicht zur Wehr setzen kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch das erkennende Gericht anschließt, kommt das Äußerungsprivileg des an einem Rechtsstreit Beteiligten nur unter besonderen Umständen nicht in Betracht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14). Besondere Umstände, die anhand von entwickelten Fallgruppen bestimmt werden, liegen im konkreten Fall nicht vor. Von einer Zulässigkeit der Ehrschutzklage ist nämlich auszugehen, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1991, 6 U 134/91; BGH, a.a.O., Rn. 14). Danach ist die Ehrschutzklage mithin in der Regel dann unzulässig, wenn der Vortrag Dritte betrifft, die an dem Zivilprozess formal zwar nicht beteiligt sind, deren Verhalten aber aus Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Dem liegt zugrunde, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Unter den oben genannten Voraussetzungen hat der betroffene Dritte eine Rechtsbeeinträchtigung grundsätzlich in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). Im vorliegenden Fall liegt keiner der oben genannten Ausnahmetatbestände vor. Zunächst ist ein Bezug der Äußerung zu dem familienrechtlichen Verfahren erkennbar. Dabei ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei einem Ehrschutzprozess der vorliegenden Art nicht im Einzelnen zu prüfen, ob der beanstandete Vortrag entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar ist. Die Unzulässigkeit der Klage kann bereits dann nicht verneint werden, wenn aus Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrages zu machen. Dies ist vorliegend der Fall. Für die Frage der Gewährung von Umgangskontakten des Kindsvaters spielt es eine wesentliche Rolle, welche Verhältnisse die Kinder bei dem jeweiligen Elternteil vorfinden und insbesondere mit welchen Personen sie, neben dem Elternteil, noch in Kontakt treten. Nach § 1648 Abs. 4 S. 1 BGB ist das Kindeswohl maßgeblich, dass im Falle eines Kontaktes mit alkoholisierten Personen durchaus gefährdet sein dürfte. Ein Kontakt mit der Klägerin und deren Ehemann ist aufgrund der räumlichen Situation, da der (Noch-) Ehemann der Beklagten in dem gleichen Haus wie die Klägerin wohnt, nicht vermeidbar. Ferner steht die streitgegenständliche Äußerung in unmittelbarem Kontext mit weiteren Hinderungsgründen, wie beispielsweise dem Halten eines nicht erzogenen und aggressiven Hundes. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Prozessvortrag, nämlich der Umstand, dass die Klägerin Alkoholikerin sei, auf der Hand liegend als offensichtlich unwahr angesehen werden kann. Da der Nachweis eines Alkoholmissbrauchs bzw. einer Alkoholabhängigkeit nur durch ärztliche Atteste bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens erbracht werden kann, fehlt es an einer dahingehenden Offensichtlichkeit. Die beanstandete Äußerung stellt auch keine im Rahmen des Prozessvortrags unzulässige Schmähung dar. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 51/99). Weil die Schmähkritik das Grundrecht der Meinungsfreiheit verdrängt, ist dieser Begriff grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden vermag das Gericht eine Schmähkritik nicht zu erkennen. Zwar wäre es der Beklagten im vorliegenden Fall möglich gewesen, die von ihrer Tochter geschilderte Situation bei den Großeltern anders darzustellen. Jedoch geht es bei der Äußerung unter Berücksichtigung ihres Kontextes in erster Linie darum, aufzuzeigen, dass die Situation bei dem Kindsvater möglicherweise dem Kindeswohl entgegensteht, da die Betreuung dort insbesondere von den Großeltern vorgenommen wird, bei denen aber aufgrund eines behaupteten, erhöhten Alkoholkonsums die Gefahr besteht, dass diese sich nicht in dem erforderlichen Maße um die Kinder kümmern können. Es geht der Beklagten bei der Aussage mithin vorwiegend darum, das Umgangsrecht abzustreiten bzw. dieses einzuschränken, in dem sie das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorträgt. Die Herabwürdigung der Klägerin steht somit nicht im Vordergrund, selbst wenn der Äußerung eine dahingehende Wirkung für die Klägerin innewohnt. Diese reicht nach den obigen Ausführungen nämlich gerade nicht aus. Mangels Zulässigkeit der Unterlassungsklage bedarf es einer Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Frage der Wahrheit der streitgegenständlichen Äußerung nicht mehr. 2. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, 185, 186 StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Diesbezüglich kann bereits dahinstehen, ob tatsächlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die möglicherweise unberechtigte Bezeichnung der Klägerin als Alkoholikerin vorliegt. Insbesondere bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Alkoholabhängigkeit bzw. des Alkoholmissbrauchs durch die Klägerin nicht. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2016, VI ZR 496/15; BGH; Urteil vom 09.07.1985, VI ZR 214/83). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zahlung einer Geldentschädigung, die selbst bei Unterstellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit 2.000,00 EUR viel zu hoch bemessen ist, nicht erforderlich. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerung in einem nicht öffentlichen familienrechtlichen Verfahren erfolgt ist, so dass die Tragweite dieser nur sehr gering ist. Kenntnis von der Äußerung haben nämlich neben dem zuständigen Abteilungsrichter lediglich die beteiligten Ehepartner, von denen zumindest einer als Sohn zur Familie der Klägerin gehört, das Jugendamt, die Verfahrensbevollmächtigten sowie der Verfahrensbeistand. All diese Personen sind in einem nicht öffentlichen Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass die Breitenwirkung in der Öffentlichkeit eindeutig zu verneinen ist. Auf Beklagtenseite bestand ferner ein Anlass, diese Äußerung zu tätigen. Ihr ging es dabei in erster Linie um das Wohl ihrer Kinder. Dabei handelt es sich auch um einen menschlich nachvollziehbaren Beweggrund. Obwohl es der Klägerin natürlich auch möglich gewesen wäre, diesen auf andere Art und Weise auszudrücken. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. TRichterin