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Urteil

I ZR 43/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für die Erstattung von Abmahnkosten nach § 97a UrhG richtet sich nach dem Interesse des Rechtsinhabers am Unterlassungsanspruch und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. • Eine starre Schematisierung, den Gegenstandswert stets mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen, ist unzulässig; vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insbesondere Wert des Schutzrechts, Intensität und Umfang der Verletzung (Angriffsfaktor), Aktualität und Popularität des Werkes sowie Gefahr der Nachahmung. • Die in § 97a UrhG aF geregelte Begrenzung des erstattungsfähigen Aufwendungsersatzes auf 100 € setzt das Vorliegen eines einfach gelagerten Falls und einer nur unerheblichen Rechtsverletzung voraus; das Angebot eines Werks in einer Tauschbörse ist regelmäßig nicht unerheblich. • Fehlende ausreichend substantiiert festgestellte Umstände zur Bemessung des Gegenstandswerts führen zur Aufhebung und Rückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Ermessensausübung.
Entscheidungsgründe
Ermessensgrundsatz bei Streitwertbemessung von Abmahnkosten • Der Streitwert für die Erstattung von Abmahnkosten nach § 97a UrhG richtet sich nach dem Interesse des Rechtsinhabers am Unterlassungsanspruch und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. • Eine starre Schematisierung, den Gegenstandswert stets mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen, ist unzulässig; vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insbesondere Wert des Schutzrechts, Intensität und Umfang der Verletzung (Angriffsfaktor), Aktualität und Popularität des Werkes sowie Gefahr der Nachahmung. • Die in § 97a UrhG aF geregelte Begrenzung des erstattungsfähigen Aufwendungsersatzes auf 100 € setzt das Vorliegen eines einfach gelagerten Falls und einer nur unerheblichen Rechtsverletzung voraus; das Angebot eines Werks in einer Tauschbörse ist regelmäßig nicht unerheblich. • Fehlende ausreichend substantiiert festgestellte Umstände zur Bemessung des Gegenstandswerts führen zur Aufhebung und Rückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Ermessensausübung. Der K. ist Rechteinhaber des Computerspiels "A. W." und machte geltend, der B. habe eine Datei dieses Spiels am 26.5.2012 über eine Tauschbörse zum Download angeboten. Der K. verlangte Unterlassung und Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (Gegenstandswert ursprünglich 30.000 €; Abmahnkosten 1.005,40 €). Der B. bestritt Rechteinhaberschaft und Tat, erkannte vor dem Amtsgericht jedoch 39 € an. Das Amtsgericht verurteilte insoweit, das Landgericht erhöhte die Zahlung auf 192,90 € und wies sonstige Ansprüche ab. Der K. revanchierte weiter die Differenz und führte Revision; der B. erschien in der Revisionsverhandlung nicht. Der BGH prüfte, ob der vom Berufungsgericht angenommene Gegenstandswert und die Verknüpfung mit der fiktiven Lizenzgebühr rechtlich zulässig waren. • Anwendbare Normen: § 97a UrhG aF, § 97 UrhG, §§ 19a, 69c Nr.4 UrhG, § 23 Abs.3 Satz2 RVG, ZPO-Regeln zur Revision und Rückverweisung. • Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs.1 UrhG aF, soweit die Abmahnung berechtigt, wirksam und erforderlich war; das ist hier anzunehmen. • Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft schematisch den Wert des Unterlassungsanspruchs als das Doppelte einer fiktiven Lizenzgebühr angesetzt, ohne die weiteren relevanten Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen. • Bei der Bemessung sind insbesondere zu berücksichtigen: wirtschaftlicher Wert des verletzten Schutzrechts, Intensität und Umfang der Rechtsverletzung (Angriffsfaktor), Art der Begehung, Gefahr der Nachahmung, Aktualität und Popularität des Werkes sowie die bereits erfolgte Auswertung durch den Rechteinhaber. • Die bloße Orientierung am Lizenzschaden reicht nicht aus, weil Unterlassungsansprüche eine andere Funktion haben als Schadensersatzansprüche und das Gefährdungspotential künftiger Verletzungen zu berücksichtigen ist; Bereitstellen in Tauschbörsen eröffnet der breiten Öffentlichkeit Zugriffe und gefährdet die kommerzielle Auswertung. • Die Ausnahmeregel des § 97a Abs.2 UrhG aF (Beschränkung auf 100 € bei einfach gelagerten und unerheblichen Fällen) greift hier nicht, weil das Angebot eines kurz nach Veröffentlichung bereitgehaltenen Computerspiels typischerweise nicht unerheblich ist. • Mangels ausreichender Feststellungen zur Ermessensausübung des Berufungsgerichts ist dessen Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Gegenstandswert und die Kosten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil die weiter geltend gemachten Abmahnkosten abgewiesen hat; das Urteil des Landgerichts wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Gegenstandswerts der Abmahnung und damit über die erstattungsfähigen Kosten an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es besteht kein Raum für eine starre Multiplikation der fiktiven Lizenzgebühr; das Berufungsgericht hat im Rahmen seines Ermessens sämtliche für die Wertbemessung relevanten Umstände – insbesondere Wert und Auswertungsmöglichkeiten des Schutzrechts, Intensität und Umfang der Rechtsverletzung sowie Aktualität und Popularität des Werks – neu zu prüfen. Soweit die Beschränkung auf 100 € nach § 97a Abs.2 UrhG aF in Betracht gezogen wurde, ist festzustellen, dass diese Ausnahmevoraussetzungen hier nicht erfüllt sind; damit bleibt offen, welcher Gegenstandswert konkret festzusetzen ist, weshalb die Rückverweisung erforderlich ist.