Urteil
410 C 88/19
AG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2019:0604.410C88.19.00
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Leitsätze
1. Zur Erstattungspflicht bezüglich der Abmahnkosten durch den Täter einer Urheberrechtsverletzung mittels eines Internetanschlusses (so genanntes Filesharing), der nicht selbst Inhaber des Internetanschlusses ist.
2. Zur Anwendung der Deckelung des Gegenstandswertes für die Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG.
3. Zur Frage, ob die Deckelung des Gegenstandswertes unbillig im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG ist bei einem Filesharing-Vorfall betreffend ein Computerspiel knapp 5 Monate nach der Erstveröffentlichung bei behaupteten hohen Entwicklungskosten und behaupteter großer wirtschaftlicher Bedeutung des Spiels
Tenor
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 1.024,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Kläger 73 % und der Beklagte zu 2. 27 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben die Klägerin 46 % und der Beklagte zu 2. 54 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erstattungspflicht bezüglich der Abmahnkosten durch den Täter einer Urheberrechtsverletzung mittels eines Internetanschlusses (so genanntes Filesharing), der nicht selbst Inhaber des Internetanschlusses ist. 2. Zur Anwendung der Deckelung des Gegenstandswertes für die Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG. 3. Zur Frage, ob die Deckelung des Gegenstandswertes unbillig im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG ist bei einem Filesharing-Vorfall betreffend ein Computerspiel knapp 5 Monate nach der Erstveröffentlichung bei behaupteten hohen Entwicklungskosten und behaupteter großer wirtschaftlicher Bedeutung des Spiels Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 1.024,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Kläger 73 % und der Beklagte zu 2. 27 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben die Klägerin 46 % und der Beklagte zu 2. 54 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Der Beklagte zu 2. schuldet aufgrund des Vorfalles vom 30.01.2015 der Klägerin gemäß §§ 97, 97a UrhG dem Grunde nach Schadensersatz. Gegen den Beklagten zu 2. spricht zwar keine tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft, da er nicht der Inhaber des Internetanschlusses ist, über den der genannte Vorfall abgewickelt wurde. Er kommt jedoch nach dem Vorbringen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu 1. ernstlich als Täter in Betracht, den Nachweis seiner Täterschaft durch die Klägerin erachtet das Gericht als geführt. Denn nach dem letztgenannten Vortrag ist der Beklagte zu 2. - unstreitig - mit dem streitgegenständlichen Computerspiel vertraut, er kennt es. Des Weiteren zählt er auch nach der Einschätzung der Klägerin, die das Gericht ohne weiteres nachvollziehen kann, zum Adressaten- bzw. Interessentenkreis für das streitgegenständliche Computerspiel. Schließlich hat der Beklagte zu 2. nicht in Abrede gestellt, dass er über hinreichende Kenntnisse der Handhabung eines Computers verfügt, die die Inanspruchnahme einer Tauschbörsensoftware erlauben. Vor diesem Hintergrund war er angesichts der Schwierigkeiten für eine Partei, deren Urheberrechte mittels eines Internetanschlusses verletzt werden, näher zu den Tatumständen bei der Benutzung dieses Anschlusses vorzutragen, gehalten, ggf. eine inhaltliche Gegenrede vorzubringen. Der Beklagten 2. hat sich hierzu nur darauf beschränkt, auch im Prozess vorzutragen, er könne sich nicht erinnern, das Spiel heruntergeladen und gespielt zu haben. Da die Klägerin insoweit nicht über weitergehende Beweismittel verfügt, ist mithin ihr Beweisantritt, den Beklagten zu 2. als Partei förmlich zu vernehmen hinreichend und geeignet, um angesichts des nur solchermaßen zu beschreibenden Streits der Parteien über die Täterschaft des Zweitbeklagten eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Der Beklagte zu 2. ist jedoch dem Beweisantritt durch seine Weigerung entgegengetreten mit der Folge, dass nunmehr das Gericht gemäß § 446 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob die behauptete Tatsache (Täterschaft des Beklagten zu 2.) als erwiesen erachtet wird oder nicht. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beklagte zu 2. den Internetanschluss der Beklagten zu 1. uneingeschränkt und selbstständig benutzen konnte, zu dem Adressatenkreis des streitgegenständlichen Computerspiels zählt und hinreichende Kenntnisse im Umgang mit Software hat (er bezeichnet sich selbst als versiert), liegt eine Vermutung seiner Täterschaft nicht ferne. Dies genügt dem Gericht, um aus seiner Weigerung, sich im Wege der Parteivernehmung zu dem gegenständlichen Vorfall befragen zu lassen, den Schluss zu ziehen, dass er gemäß der vorgenannten Vorschrift als Täter anzusehen ist. Die Beklagte zu 1. haftet für den streitgegenständlichen Vorfall jedoch nicht. Sie ist weder gemäß §§ 97, 97a UrhG verpflichtet noch unter dem Blickwinkel des § 832 BGB. Nach § 97 UrhG ist für eine Urheberrechtsverletzung derjenige verantwortlich, der diese begangen hat. Im Falle einer Rechtsbeeinträchtigung mittels des Internetanschlusses spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber – hier die Beklagte zu 1. - auch als Täterin der Rechtsverletzung anzusehen ist. Die Beklagte zu 1. hat jedoch vorliegend auch in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast diese Vermutung hinreichend widerlegt. Sie hat nämlich bereits in der Klageerwiderung vorgebracht, dass zum Tatzeitpunkt ihr am 18.01.1993 geborene Sohn, der Beklagte zu 2., die Möglichkeit hatte, ihren Internetanschluss alleinig, uneingeschränkt und selbstständig zu nutzen. Sie hat weiter vorgetragen, dass Letzterer auch aufgrund seiner PC-Kenntnisse aus ihrer Sicht in der Lage gewesen wäre, mittels einer Filesharing-Software vorzugehen. Sie hat weiter vorgetragen, dass auf Befragen ihre Beklagte zu 2. erklärt habe, er kenne auch das streitgegenständliche Spiel. Damit hat die Beklagte zu 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Beklagte zu 2. als Täter in Betracht kommt. Dem steht nicht entgegen, dass ihr gegenüber seinerzeit der Beklagte zu 2. erklärt habe, er könne sich nicht erklären, wie es zu der Abmahnung seitens der Klägerin in dieser Sache gekommen sei. Denn einer solchen Erklärung lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 2. der Beklagten zu 1. gegenüber eine etwaige Täterschaft schlechterdings in Abrede gestellt hätte; weiter lässt sich aus dem entsprechenden prozessualen Vorbringen der Beklagten zu 1. ebenfalls nicht entnehmen, dass sie sich ein etwaiges (in diesem Falle ohnehin nicht hinreichendes) bestreiten des Zweitbeklagten zu eigen mache. Damit korrespondiert der oben dargestellte Befund, dass der Beklagte zu 2. als Täter des streitgegenständlichen Vorfalles anzusehen ist. Schließlich hat die Beklagte auch notwendigen Angaben dazu gemacht, die es der Klägerin erlaubt haben, den Zweitbeklagten mit in den vorliegenden Rechtsstreit zu involvierten. Der Erstbeklagten fällt auch nicht zur Last, etwaigen Überwachungs- und Aufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Denn zum Tatzeitpunkt am 30.01.2015 war der Beklagte zu 2. 22 Jahre alt und damit volljährig. Somit entfällt zum einen eine Haftung der Erstbeklagten gemäß § 832 BGB. Zum anderen war sie auch nicht gehalten, besondere Kontrollen ihres erwachsenen Sohnes durchzuführen. Insbesondere hat die Beklagte zu 1. unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zum Zeitpunkt der wegen des streitgegenständlichen Vorfalles ausgebrachten Abmahnung noch keine weitere vorangegangene Abmahnung zugegangen war. Ein Wiederholungsfall ist somit nicht gegeben. Mithin fehlte es an jedwedem Anlass, in irgendeiner Form gesteigerte Kontrollen auszuüben. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich der Höhe nach gemäß den Grundsätzen der Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 UrhG. Dies bedeutet, dass sich die Anspruchshöhe nach einer im normalen Geschäftsgang typischerweise vereinbarten Lizenzgebühr bestimmt, wobei für den Fall, dass das streitgegenständliche Werk typischerweise nicht der Lizenzierung unterliegt, eine fiktive Lizenzgebühr anzusetzen ist. Da regelmäßig für den Vertrieb von Computerspielen über Internettauschbörsen eine Lizenzierung gerade nicht stattfindet (ein Ausnahmefall findet sich im Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.03.2016 - 410 C 4235/15, GRURPrax 2016,387), ist letztlich eine fiktive Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Ob die von der Klägerin in der Klageschrift dazu angebotenen Kriterien und Methoden zwingend Anwendung zu finden haben, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin begehrt insoweit lediglich einen - nach ihren eigenen Vorstellungen weit darunterliegenden – Betrag i.H.v. 900,00 €, der sich der Höhe nach nicht außerhalb des dem erkennenden Gericht in den letzten Jahren bekannt gewordenen Rahmens bewegt. Folglich rechtfertigt die Schätzung alleine anhand der üblicherweise geltend gemachten Lizenzanalogieschadensersatzbeträge den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach. Das Gericht hat mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Lizenzanalogieschaden der Klägerin geringer als die geltend gemachten und mithin ausgeurteilten 900 € wäre. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 97a Abs. 3 UrhG kann die Klägerin weiterhin auch die notwendigen Kosten erstattet verlangen, die für die von ihr ausgebrachte Abmahnung angefallen sind. Dabei spielt keine Rolle, dass die Abmahnung ursprünglich nur gegenüber der Beklagten zu 1. ausgesprochen wurde, nicht aber auch gegenüber dem Beklagten 2., von dessen Existenz die Klägerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht wusste. Eine solche Differenzierung lässt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableiten. Zwar geht § 97a Abs. 1 UrhG davon aus, dass vor der Einleitung eines auf Unterlassung gerichteten gerichtlichen Verfahrens der Verletzer abgemahnt werden soll. Vorliegend geht es doch nicht mehr um den Unterlassungsanspruch der Klägerin, sondern nur noch um die Frage, wer Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz schuldet. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung entsprechend der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers davon ausgehen durfte, dass deswegen die Beklagte zu 1. diejenige Person ist, die abzumahnen war und folglich als potentielle Verletzerin des Urheberrechts der Klägerin auch Anspruchsgegnerin des vorliegenden Kostenerstattungsanspruches ist, trat spätestens zu diesem Zeitpunkt eine den Abmahnkosten entsprechende Vermögensminderung bei der Klägerin ein. Nachdem nunmehr im Gang des Rechtsstreits hinreichend geklärt ist, dass die Beklagte zu 1. doch nicht als Verletzerin in Anspruch zu nehmen ist, erwächst der Kostenerstattungsanspruch betreffend die Abmahnung gegenüber dem Beklagten zu 2., weil dieser nunmehr als Täter feststeht und deswegen auch zumindest mittelbar die Abmahnung veranlasst hatte. Folglich sind auch die Kosten der Abmahnung der Beklagten zu 1. als adäquat kausaler Schaden der Urheberrechtsverletzung des Zweitbeklagten anzusehen (zum Ganzen BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2018 – I ZR 265/16 – Riptide, zit. n. juris). Vor diesem Hintergrund kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob der vorstehend genannte § 97a Abs. 3 UrhG die taugliche Anspruchsgrundlage darstellt, oder ob nur ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG besteht. Denn auch im letztgenannten Fall ist jedenfalls der Regelungsinhalt des § 97a UrhG zu berücksichtigen, weil ein Schadensersatzanspruch in den Täter, der nicht der Abgemahnte ist, nicht weitergehen kann als der Kostenerstattungsanspruch gegenüber einer zutreffend abgemahnten Person. Dies hat zur weiteren Folge, dass der Gegenstandswert für die Abmahnung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG auf 1.000 € gedeckt ist. Die Klägerin kann somit nicht Kostenerstattungsansprüche wie begehrt aus einem Gegenstandswert von 20.000 € durchsetzen. Die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG liegen vor, da beide Beklagte natürliche Personen sind, das streitgegenständliche Computerspielen nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit verwenden und die besonderen Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UrhG in der vorliegenden Fallkonstellation keine Rolle spielen, da keine sogenannte Wiederholungstat vorliegt. Die Deckelung des Gegenstandswertes ist auch nicht gemäß § 97a Abs. 3 S. 4 Urhebergesetz unbillig. Nach der Systematik des Gesetzestextes handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift mit der Konsequenz, dass regelmäßig der Deckelungsbetrag von 1.000 € für den Gegenstandswert anzusetzen ist und nur im Ausnahmefall ein höherer Gegenstandswert berücksichtigungsfähig sein soll. Denn nach der Intention des Gesetzgebers sollte insbesondere das Phänomen des Filesharing in Tauschbörsen (unter das der hier zu entscheidende Sachverhalt fällt) mit der Deckelung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG behandelt werden. Erforderlich ist also eine im Einzelfall feststellbare Abweichung vom üblichen Maß der Rechtsverletzung, etwa durch Anzahl oder Schwere der Verstöße (Fromm/Nordemann, § 97a UrhG Rdnr. 51, BeckOK UrhR/Reber, § 97a UrhG Rdnr. 28 und Schulze/Dreier, § 97a UrhG Rdnr. 19b, jeweils unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien). Folglich ist vor diesem Hintergrund, insbesondere demjenigen der gesetzgeberischen Absicht, das Abmahnwesen in Filesharing-Fällen zu beschränken, das Merkmal der Unbilligkeit restriktiv anzuwenden, um die gewollte Privilegierung nicht leerlaufen zu lassen. Stellungnahmen aus der Rechtsprechung zur Frage, wie Regelfall und Ausnahmefall jedenfalls definiert werden können, sind bislang kaum publiziert. Die Grundsätze des Urteils des OLG Düsseldorf vom 20.09.2014 (I-20 U 114/13, BeckRS 2015,4596) können hier nicht herangezogen werden, weil jene Entscheidung erkennbar einen völlig anderen Sachverhalt betrifft, in dem sich der dortige Urheberrechtsverletzer bewusst über ein Copyright-Vermerk hinweggesetzt hatte. Das in der Kommentarliteratur weiter erwähnte Urteil des LG Stuttgart vom 21.04.2015 (17 O 329/14, zit. BeckOK UrhR/Reber a.a.O.) ist offenbar nicht veröffentlicht und wird nur mit den oben genannten Grundsätzen in der Literatur erwähnt. Das Versäumnisurteil des BGH vom 12.05.2016 (I ZR 43/15 – Alan Wake, zit. n. juris), auf das sich die Klägerin bezieht, ist aufgrund des dortigen Vorfalles vom 26.05.2012 noch zur alten bis Oktober 2013 in Kraft gewesenen Fassung des § 97a UrhG ergangen, was zur Folge hat, dass die dortigen Grundsätze auf die nunmehr für den hier gegenständlichen Vorfall anzuwendenden Neufassung gerade nicht übertragbar sind. Denn in der Altfassung war das Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade andersherum ausgestaltet als in der nunmehr anzuwendenden Fassung des Gesetzes. Somit verbleibt es also dabei, die im vorliegenden Fall konkret mitgeteilten Fallumstände zu betrachten. Nach den obigen Darstellungen kommt es damit auf die Qualität des Rechtsverstoßes an. Außer Betracht bleibt damit entgegen der Auffassung der Klägerin, mit welchem Aufwand des dem Filesharingvorgang unterzogene Werk erstellt worden ist. Gleichermaßen bleibt außer Betracht, welche wirtschaftliche Bedeutung auf dem konkreten Markt der Computerspiele das hier gegenständlichen Werk erlangt hatte. Denn es entspricht gerade dem natürlichen Verlauf der Dinge, dass ein populäres Spiel (gleichermaßen wie Musikstücke o.ä.) häufiger in Tauschbörsen illegal angeboten wird im Vergleich zu einem nicht marktgängigen Computerspiel. Denn die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung des Fileshares durch die Begrenzung des Gegenstandswertes stellt auf den Vorgang des Filesharing ab, nicht jedoch auf das Objekt des Vorganges. Allenfalls kann ein Aspekt Berücksichtigung finden, dass durch die Art und Weise des Rechtsverstoßes in besonderer Weise in schützenswerte Belange des Rechteinhabers eingegriffen wird. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der streitgegenständliche Vorfall sich in der Erstverwertungsphase des Werkes ereignet hätte. Bereits nach dem Klagevorbringen war diese Phase abgeschlossen. Denn nach dem Klagevorbringen wurde das streitgegenständliche Computerspiel ab September 2014 veröffentlicht und vermarktet als Fortsetzung eines bereits 10 Jahre zuvor veröffentlichten Spieles. Damit war seit der Markteinführung bis zu dem hier gegenständlichen Vorfall bereits ein Zeitraum von knapp 5 Monaten verstrichen. Damit kann jedenfalls keine Rede mehr davon sein, dass parallel zur Erstveröffentlichung vorliegend ein Filesharing begangen wurde. Ob eine bestimmte Anzahl von Filesharing-Vorgängen bezüglich desselben Werkes dafür genügt, bedarf vorliegend deswegen keiner Entscheidung, weil die Klägerin lediglich zwei Vorfälle vom 30.01.2015 im Abstand von gerade einer Minute (12.04 Uhr und 12.05 Uhr) vorgetragen hat, so dass gerade nicht von einer besonderen Intensität des Rechtsverstoßes ausgegangen werden kann. Auch spielt keine Rolle, dass das streitgegenständliche Computerspiel möglicherweise - über den hier zu beurteilenden stehenden Einzelfall hinaus – sehr häufig Objekt von Filesharing-Vorfällen geworden ist. Denn es handelt sich um ein aktuelles Massenphänomen, welches von sehr vielen Rechtsverletzer begangen wird. Dies hat zur Folge, dass der Einzelfall als Urheberrechtsverstoß unbedeutend wird. Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass eine Abmahnung unterschiedlicher Personen wegen vergleichbarer Urheberrechtsverstößen verschiedentlich als eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit verstanden werden kann (s. dazu LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2018 – 310 S 7/17, zit. n. juris). Geht man jedoch diesen Weg nicht (was zur Folge hätte, dass die Klägerin vom Zweitbeklagten nur den auf ihn entfallenden Anteil an einem möglicherweise nach einem höheren Gegenstandswert abzurechnenden Erstattungsanspruch verlangen könnte, wozu sie dann die Anzahl der insgesamt ausgebrachten Abmahnungen wegen des streitgegenständlichen Computerspiels mitteilen müsste), drängt sich erst recht auf, dass die vom Gesetzgeber gewollte Deckelung des Gegenstandswertes für einen Fall der hier zur Beurteilung stehenden Art und Weise zutreffend ist. Die Begrenzung des Gegenstandswertes für die einzelne Abmahnung auf 1.000 € widerspricht auch nicht höherrangigem Recht. Ein Verstoß gegen europarechtliche Regelungen ist nicht anzunehmen, insbesondere kein Verstoß gegen die Richtlinie 2004/48/EG. Denn Art. 3 Abs. 1 sieht vor, dass die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bereits deswegen nicht zu besorgen, weil die Rechtsdurchsetzung durch Art. 97a Abs. 3 UrhG bei Betrachtung des gesamten Regelungsinhaltes der Vorschrift nicht erschwert, sondern erleichtert bzw. allenfalls konkretisiert wird und die Deckelung der Abmahnkosten für den Verletzten nicht unnötig kostspielig wird. Denn aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass gerade bei einem Massenphänomen auch eine Aufwandspauschalierung gesetzgeberisch geboten sein kann. Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass derartige Umstände eines anwaltlichen Mandates auch im Rahmen eine Gebührenvereinbarung im Hinblick auf §§ 3, 4 RVG im Innenverhältnis nach sich zieht und somit die Vorgabe des Gesetzgebers auch den Gebührenanspruch des vom Urheberrechtsträger beauftragten Rechtsanwalts beeinflusst. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie (die Maßnahmen des nationalen Rechts müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein) anzunehmen. Denn auch die Pflicht des Verletzers, aus dem Gegenstandswert von 1.000 € Kosten der Abmahnung zu tragen, führt zu einer hinreichenden Abschreckungswirkung. Denn die Deckelung des Gegenstandswertes betrifft nur Abmahnungen gegenüber Privatpersonen, so dass bei Annahme auch nur durchschnittliche Einkommensverhältnisse die Abmahnkosten bereits eine spürbare Beeinträchtigung darstellen. Art. 13 der Richtlinie schließlich nennt unter dem Stichwort des Schadensersatzes die Frage der Abmahnkosten nicht. Seinem Wortlaut nach ist Art. 13 relevant für die Problematik des originären Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen des Urheberrechtsverstoßes im eigentlichen Sinne. Die Deckelung des Gegenstandswertes durch den nationalen Gesetzgeber wie in § 97a Abs. 3 UrhG geschehen führt auch nicht dazu, dass die Ersatzpflichten des Pflichtigen gegenüber dem Urheberrechtsträger unangemessen wäre, wie es die ratio legis des Art. 13 fordert. Mithin kann die Klägerin vom Zweitbeklagten nur aus dem Gegenstandswert von 1.000 € die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die ausgebrachte Abmahnung verlangen. Unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale führt dies zu einem geschuldeten Betrag i.H.v. 124,00 €. Die gesetzliche Umsatzsteuer war hierbei nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin insoweit in Deutschland keine Steuern abführen muss. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Zweitbeklagte der Klägerin insgesamt 1.024,00 € wegen des Vorfalles vom 30.01.2015 zu bezahlen hat. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles. Die Klägerin vertreibt Computerspiele. Ein von ihr beauftragte Recherchedienst ermittelte, dass das von der Klägerin vertriebene Spiel „Stronghold Crusader 2“ am 30.01.2015 über den Internetanschluss der Beklagten zu 1. auf einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1. auf Unterlassung in Anspruch und mahnte sie entsprechend ab. Zum Zeitpunkt des Vorfalles lebte der Beklagte zu 2., der am 18.01.1993 geborene Sohn der Beklagten zu 1., in deren Haushalt. Nunmehr nimmt die Klägerin beide Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i.H.v. 900,00 € sowie auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Letztere berechnet sie aus einem Gegenstandswert von 20.000 € unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 984,60 €. Die Klägerin sieht beide Beklagten in der Haftung. Die Erstbeklagte hafte wegen mangelnder Belehrung und Beaufsichtigung des Beklagten zu 2. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1. zum Fehlen ihrer eigenen Tatherrschaft und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu 1. vorgetragen habe, über ein abgesichertes Funknetzwerk zu verfügen, sei im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Beklagten 2. zur typischen Nutzergruppe des streitgegenständlichen Spiels davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. der Täter des streitgegenständlichen Vorfalles sei. Ergänzend beruft sie sich auf die Parteivernehmung der Beklagten. Die Abmahnkosten seien der Höhe nach gerechtfertigt. Die Deckelung des Gegenstandswertes sei in der vorliegenden Konstellation unbillig, da ein mit hohem Kostenaufwand zustande gekommenes erfolgreiches Werk der Klägerin streitgegenständlich sei. Das streitgegenständliche Ereignis falle auch in den Rahmen aktueller Verwertungsphasen des betroffenen Spiels. Deswegen handele es sich um einen besonders schwerwiegenden Urheberrechtsverstoß. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.884,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Erstbeklagte stellt Ihre Täterschaft in Abrede. Sie behauptet, nicht zu wissen, wer für den Vorfall verantwortlich sei. Sie habe ihren Sohn, den Zweitbeklagten, dazu befragt. Dieser habe ihr geantwortet, das Spiel zwar zu kennen, sich jedoch nicht erklären zu können, wie es zu der Abmahnung gekommen sei. An ein Angebot des Spiels im Internet könne er sich nicht erinnern. Gegenüber dem zum Zeitpunkt des Vorfalles volljährigen Beklagten zu 2. sei sie nicht mehr zu Belehrung oder Überwachung verpflichtet gewesen, so dass auch eine Störerhaftung ausscheide. Der Beklagte zu 2. behauptet, er habe im hier gegenständlichen Zeitraum den Internetanschluss der Erstbeklagten benutzt und dabei auch Computerspiele gespielt. An ein Angebot des streitgegenständliches Spiels in einer Internet-Tauschbörse könne er sich nicht erinnern. Für seine Täterschaft spreche auch keine tatsächliche Vermutung. Einer Parteivernehmung widerspricht er. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.