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Urteil

24 O 28/18

LG Stuttgart 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0509.24O28.18.00
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Leitsätze
1. Die mit Urteil vom 28. Juli 2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000 € dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden.(Rn.40) 2. Bei den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung handelt es sich um Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, für Dienstleistungen, die erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können, mithin um sonstige Kosten im Sinne von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG).(Rn.43)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 865 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.148,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.978,35 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mit Urteil vom 28. Juli 2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000 € dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden.(Rn.40) 2. Bei den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung handelt es sich um Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, für Dienstleistungen, die erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können, mithin um sonstige Kosten im Sinne von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG).(Rn.43) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 865 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.148,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.978,35 € festgesetzt. Die zulässige (I.) Klage ist teilweise begründet (II.). I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Stuttgart international (Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO [VO 1215/2012/EU]), örtlich (§ 32 ZPO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu) und sachlich (§§ 71 Abs. 1, 23 GVG) zuständig. II. Begründetheit 1. Klageantrag Ziffer 1 bzgl. Beklagtem Ziffer 1 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 1 einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnungskosten gem. § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG n. F. in Höhe von 865 €. a) Maßgeblich ist deutsches Sachrecht gemäß Art. 8 Abs. 1, 24 ROM-II VO (VO 864/2007/EG). Intertemporal ist anzuwenden § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in der seit 09.10.2013 gültigen Fassung, da die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung, hier vom 16.01.2014, maßgeblich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, z. B. Urt. v. 30.3.2017, Az. I ZR 19/16, Rn. 35 - Loud). b) Die Abmahnung war berechtigt. aa) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG. Auf der Verpackung und dem Datenträger ist zugunsten der Klägerin sowohl ein Copyright-Vermerk als auch ein Publisher-Vermerk angebracht (Anlage K5). Aus diesen Vermerken ergibt sich auch, dass es sich bei der ebenfalls erwähnten D. S. um eine „Division“ der Klägerin handelt. Das diesbezüglich Bestreiten des Beklagten Ziffer 1 ist nicht ausreichend. Diese Vermutung hat der Beklagte Ziffer 1 nicht widerlegt. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen (Anlage K1) keine entgegenstehende Vereinbarung. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Auslegung der Klausel des „Exclusive Publishing Agreement“ vom 10.11.2008 unter Abschnitt Nr. 1 „Exklusivität“ fest. Danach ist die Klägerin, falls ein Dritter die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen sollte, zwar verpflichtet, die Firma T als Entwicklerin nach Kenntnisnahme umgehend zu informieren, die dann sämtliche Schritte zu unternehmen hat, um die Rechtsverletzung zu unterbinden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin selbst vorgehen kann. Hierzu hat die Kammer bereits mit Urteil vom 30.09.2015 (Az. 24 O 179/15) folgendes festgestellt: „Entgegen der Annahme der Beklagten lässt sich aus dieser Klausel nicht ableiten, dass die Klägerin nicht selbst berechtigt ist, bei Verletzungen ihrer Nutzungsrechte gegen Dritte vorzugehen. Die Auslegung des „Exclusive Publishing Agreement“ unterliegt gemäß Abschnitt Nr. 17 österreichischem Recht. Zu § 914 ABGB sind für die Auslegung von Vertragsklauseln dem deutschen Recht ähnliche Grundsätze entwickelt worden, insb. ist auf die verobjektivierte redlicherweise zu unterstellende Geschäftsabsicht abzustellen (Binder in Schwimmann ABGB § 914 Rn. 24 mwN). Und es ist nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin ihrer Rechte entledigen soll, um sie mühsam von der Firma T. zurückerlangen zu müssen, wenn diese untätig bleiben sollte. Dazuhin zeigt der vertragliche Kontext der Klausel (siehe bereits die Überschrift: "Exklusivität"), dass sie die Ausschließlichkeit der der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte sicherstellen soll. Damit hat sie nur schuldrechtliche Bedeutung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma T. und beschränkt nicht die der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte (vgl. hierzu Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 31 Rn. 60). Eine mit der Klausel erteilte Einziehungsermächtigung wäre im Übrigen jederzeit widerruflich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 398 Rn. 34, siehe auch zum für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen schutzwürdigen Interesse Rn. 36).“ An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. bb) Das Computerspiel „D.“ ist ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [ggf. i. V. m. Nr. 2, 5 und 6], Abs. 2, 69a Abs. 3 UrhG). cc) Ein rechtswidriger Eingriff in das Verwertungsrecht der Verfügungsklägerin liegt vor. Über den Internetanschluss des Beklagten wurde unstreitig jeweils ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte Teilnehmern des BitTorrent-Netzwerks das Computerspiel „D.“ oder Teile hiervon zum Herunterladen angeboten. Hierdurch wurde widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen. Eine Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob über den Anschluss des Beklagten Ziffer 1 das ganze Werk (oder zumindest ein urheberrechtsschutzfähiger Teil hiervon) zum Download angeboten wurde, war nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, wie groß der angebotene Teil sein muss, um Urheberrechtsschutz zu genießen, wurde vorliegend die Urheberrechtsverletzung vom Beklagten Ziffer 2 als Mittäter gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse, welche Teile des Computerspiels „D.“ zum Download anboten, begangen. (1) Dies setzt voraus, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse sich über die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie des Computerspiels „D.“ oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon ergibt (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 26 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az. I ZB 71/13, Rn. 17 - Deus ex). Denn der objektive Tatbeitrag jedes einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können, wobei der Download regelmäßig gleichzeitig mit dem Angebot zum Upload erfolgt (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 26 - Konferenz der Tiere). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin ermittelte die Te. GmbH an den Tattagen 26.09.2013 und 28.09.2013 für das international interessierende Werk insgesamt 760 Treffer und am Tattag 06.11.2013 272 Treffer allein an deutschen IP-Adressen. Aufgrund dieser Trefferzahlen ist die Kammer überzeugt, dass aus den angebotenen Dateifragmenten im Tatzeitraum 26.09.2013 bis 28.09.2013 und am Tattag 06.11.2013 jeweils ein urheberrechtsschutzfähiger Teil des Computerspiels „D.“ zusammengesetzt werden kann. (2) Der Beklagte Ziffer 2 handelte vorsätzlich. Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt aufgrund der seit langem allseits bekannten Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer (BGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, Rn. 27 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, Az. I ZB 71/13, Rn. 17 - Deus ex). Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die vorstehende Kenntnis beim Beklagten Ziffer 2 zu verneinen, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen (anders wohl im Fall des AG Frankenthal im Urteil vom 18.04.2018, Az. 3c C 27/18). dd) Der Beklagte Ziffer 1 ist passivlegitimiert. Er ist zwar unstreitig nicht Täter, aber Störer. (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22 - BearShare). Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten minderjährigen Personen, trifft ihn grundsätzlich die Pflicht, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und eine Teilnahme daran zu verbieten. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen vorstehendes Verbot hat. (2) Dieser Verhaltenspflicht ist der Beklagte Ziffer 1 nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Kammer hat den Beklagten Ziffer 1 hierzu angehört. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 angegeben, er habe den Beklagten Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass er sich im Internet nirgends registrieren und auch nichts herunterladen, auch nichts Illegales, solle (Bl. 86 f. d. A.). Dies genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Es lässt sich darin weder eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen erkennen noch ein Verbot der Teilnahme daran. Ein Verbot, Illegales herunterzuladen, ist nicht ausreichend, da ohne entsprechende Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen von vornherein nicht ausreichend sichergestellt ist, dass der Beklagte Ziffer 2 nicht an Internettauschbörsen teilnimmt. Außerdem kann der Beklagte Ziffer 1 auf diese Weise nicht sicherstellen, dass der Beklagte Ziffer 2 ausreichend erkennt, was illegal ist und was nicht. ee) Die Formalien des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG sind unstreitig eingehalten. c) Die Höhe der vom Beklagten Ziffer 1 der Klägerin zu ersetzenden Kosten der Abmahnung beträgt 865 €. Der Gegenstandswert für den der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist auf bis 16.000 € festzusetzen. Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung ist vorliegend nicht gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. auf 1.000 € begrenzt. Es liegen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Begrenzung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. vor. Insbesondere liegt an sich, bei rein nationaler Betrachtung, eine besondere Unbilligkeit gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. nicht vor (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 17 O 329/14), da die Verletzung vorliegend nicht mehr hinreichend zeitnah nach dem Erscheinen erfolgte und die wirtschaftlich besonders relevante Erstverwertungsphase im Verletzungszeitpunkt bereits beendet war, was sich aus dem zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen erheblichen Preissturz beim Downloadpreis, der bei Computerspielen dieser Art in der Regel bei ca. 40 € beginnt, zeigt. Aber die mit Urt. v. 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. auf 1.000 € dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden. aa) Gemäß Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Prozesskosten und sonstige Kosten („reasonable and proportionate legal costs and other expenses“; „les frais de justice raisonnables et proportionnés et les autres frais“; ...) der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen („unless equity does not allow this“; „à moins que l'équité ne le permette pas“; ...). (1) Zu den eng auszulegenden sonstigen Kosten im Sinne von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gehören nach der Rechtsprechung des EuGH nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 36 - United Video Properties), wobei dies insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die in Anspruch genommenen Dienstleistungen erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 39 - United Video Properties). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung handelt es sich um Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, für Dienstleistungen, die erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können. Die Abmahnung dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und mit ihr verfolgt der Rechteinhaber das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Außerdem sind die Abmahnungskosten zwar nicht Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO (BGH, Beschl. v. 20.10.2005, Az. I ZB 21/05), aber es ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr für die Abmahnung anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Backhaus, in: Mestmäcker/Schulze [Begr.], Urheberrechtskommentar, Bd. 1.2, 55. AL, Stand: Sept. 2011, § 97a UrhG, Rn. 76; Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze [Hrsg.], UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rn. 13, Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97a Rn. 46). Dass vorliegend der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht rechtshängig ist, steht dem nicht entgegen (so aber AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17), da die Kosten trotzdem zur Vorbereitung einer Klage angefallen sind, es aber aufgrund vorgerichtlicher Erledigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht zu einer Klageerhebung gekommen ist, die Abmahnung also ihren Zweck der Streitbeilegung über den Unterlassungsanspruch erreicht hat. (2) Nach dem Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15 - United Video Properties) steht Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) einer Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung der Anwaltshonorare vorsieht, dann entgegen, wenn Pauschaltarife weit niedriger sind als die tatsächlich für Anwaltsleistungen in diesem Mitgliedstaat geltenden durchschnittlichen Tarife (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 25 f. - United Video Properties), da die gem. Art. 3 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) erforderliche abschreckende Wirkung einer Klage wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erheblich geschwächt würde, wenn der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verurteilt werden dürfte. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, jedoch wenigstens einen erheblichen und angemessenen Teil der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-57/15, Rn. 29 - United Video Properties). bb) Die Anwendung von § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. kann dazu führen, dass dem Rechteinhaber nicht wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der ihm tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten zu ersetzen wäre, weswegen eine richtlinienkonforme Auslegung geboten ist. (1) Denn die dem Rechteinhaber entstehenden Kosten fallen unabhängig von der Begrenzung gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG an. Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert einer Abmahnung ist nach billigem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung sind hierbei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch der Angriffsfaktor. Ersterer bemisst sich v. a. nach der Aktualität und der Popularität des Werkes. Letzterer bemisst sich insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers spielen hingegen keine Rolle (z. B. BGH, Urt. v. 12.05.2015, Az. I ZR 43/15, Rn. 23 ff., 48 - Alan Wake). Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen (BGH, Urt. v. 12.05.2015, Az. I ZR 43/15, Rn. 48 - Alan Wake). Eine Begrenzung des für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswertes ergibt sich nicht aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F.; § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. begrenzt ausschließlich den Gegenstandswert für den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer (Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze [Hrsg.], UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rn. 19; Reber, in: Ahlberg/Götting [Hrsg.], BeckOK-Urheberrecht, 19. Ed., Stand: 01.03.2018, § 97a Rn. 27; a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. Auch die Entstehungsgeschichte des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. belegt diese Auslegung. Denn es war zunächst im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt, den für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswert zu begrenzen (§ 49 Abs. 1 GKG-E, vgl. BT-Drs. 17/13057, S. 14, 29). Dies wurde dann aber im Rechtsausschuss ohne Problemsicht nach Kritik des Bundesrates, der eine Verschlechterung der Situation des Verletzers im Verhältnis zu § 97a Abs. 2 UrhG a. F. sah (BT-Drs. 17/13429, S. 10), wieder kassiert (BT-Drs. 17/14216, S. 7; BT-Drs. 17/14192, S. 4). Weiter zielen Sinn und Zweck der Regelung allein auf eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Rechteinhabers gegenüber dem Verletzer (BT-Drs. 17/14216, S. 7). Die ursprünglich beabsichtigte Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren wurde zugunsten einer bloßen Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Rechteinhabers gegenüber dem Verletzer aufgegeben. Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist damit nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 1.000 € begrenzt (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17). Bei der Ermessensausübung sind die oben genannten Kriterien maßgeblich. Eine generelle Begrenzung auf 1.000 € widerspricht diesen Kriterien und entspricht gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen, da die im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene Begrenzung des Gegenstandswertes für den anwaltlichen Vergütungsanspruch auf 1.000 € aufgegeben wurde. Vielmehr geht auch die Gesetzesbegründung von einer Bestimmung gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Rechteinhabers aus (BT-Drs. 17/14216, S. 7). Die Regelung des § 97a Abs. 3 UrhG führt deswegen dazu, dass dem Rechteinhaber durch die Abmahnung Kosten in ungedeckelter Höhe nach dem RVG entstehen, die er nur gedeckelt vom Verletzer ersetzt verlangen kann, so dass er im Einzelfall nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzen Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden. Eine solche Auslegung von § 97a Abs. 3 UrhG würde Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) widersprechen. (2) Deswegen gebietet oben genannte Auslegung des Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) durch den Europäischen Gerichtshof, eine besondere Unbilligkeit i. S. d. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. auf 1.000 € dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe nicht entgegen stehen. (a) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (BGH, Urt. v. 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05). (b) Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97a Abs. 3 UrhG dahin zulässig und geboten, dass eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen ist, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. auf 1.000 € dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzen Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe nicht entgegen stehen. Der Wortlaut des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ermöglicht eine solche Auslegung. Der Begriff der Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher normativ durch Wertungen der Rechtsordnung zu füllen ist. Dabei können Regelungen des Europäischen Unionsrechts als Grundlage für eine Konkretisierung der Unbilligkeit herangezogen werden. Auch der Wille des Gesetzgebers steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Zwar wollte der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers begrenzen, ohne den anwaltlichen Vergütungsanspruch zu begrenzen. Aber der Gesetzgeber wollte das Urheberrechtsgesetz insgesamt den Anforderungen der Enforcement-Richtlinie anpassen, insbesondere auch die Regelung des § 97a UrhG a. F. (BT-Drs. 16/5048). Dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren des § 97a UrhG n. F. von diesem Ziel abgerückt wäre, und in Widerspruch zur Enforcement-Richtlinie eine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (insbesondere BT-Drs. 17/13057, S. 14, 29; BT-Drs. 17/13429, S. 10; BT-Drs. 17/14216, S. 7; BT-Drs. 17/14192, S. 4). Was der Gesetzgeber unter Unbilligkeit verstanden wissen wollte, ist den Gesetzgebungsmaterialien ebenfalls nicht zu entnehmen. Es lässt sich deswegen den Gesetzgebungsmaterialien kein der beschriebenen Auslegung des Art. 14 Enforcement-Richtlinie entgegenstehender Wille des nationalen Gesetzgebers entnehmen. (3) Die Kammer hat in Erwägung gezogen, die Frage, ob § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. richtlinienkonform auszulegen ist, dem EuGH gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen. Die Kammer sieht hierzu jedoch keine Veranlassung, da vorlagefähig allein die Auslegung des Unionsrechts ist (Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV) und die Auslegung von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) durch den EuGH bereits vorgenommen wurde. Es handelt sich hierbei lediglich um Fragen der Umsetzung der vom EuGH bereits vorgenommenen Auslegung im nationalen Recht. Im Übrigen besteht vorliegend weder gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV, noch aufgrund Reduzierung des Vorlageermessens auf Null eine Vorlagepflicht (dazu Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, 63. EL Dez. 2017, Art. 267 AEUV, Rn. 61 ff. m. w. Nachw.). cc) Der Wert, der durch die Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. zustande käme, ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. im vorliegenden konkreten Einzelfall auch unbillig, da dem Rechteinhaber nicht wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der ihm tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten zu ersetzen wäre. Die Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. greift deswegen im vorliegenden Fall gem. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. nicht ein. (1) Bei Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. wäre der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten auf 124 € begrenzt (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale). (2) Ohne Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. beläuft sich der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten der Höhe nach auf 865 €. (a) Nach den oben genannten Grundsätzen bestimmt sich der Gegenstandswert vorliegend auf bis 16.000 €. Es liegt ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel vor (Anlage K1). Auch wenn die Rechtsverletzung nicht mehr „nicht allzu lange nach dem Erscheinen“ erfolgte, da die wirtschaftlich bedeutsame Erstverwertungsphase bereits abgeschlossen war, was sich am Sturz der Downloadpreise bereits vor dem Verletzungszeitpunkt (5 Monate nach Erscheinen) zeigt, liegt der Angriffsfaktor hoch. Insbesondere verfügt die Klägerin über sämtliche Verwertungsrechte, weltweit und zeitlich nach dem Amendment IV zum Lizenzvertrag unbegrenzt. Aufgrund der massenhaften Ausbreitungsmöglichkeiten und der sehr hohen Zugriffszahlen in Tauschbörsen, insbesondere im BitTorrent-Netzwerk, ist die Qualität der streitigen Urheberrechtsverletzung als sehr hoch einzustufen. Der drohende Verletzungsumfang ist angesichts der Zahl der Treffer einerseits und angesichts des Endes der festgestellten Verletzungshandlungen lange vor dem Zugang der Abmahnung durchschnittlich. Der Verschuldensgrad ist aufgrund der deutlich unzureichenden Belehrung des Sohns erhöht. Eine Bewertung insbesondere der vorstehenden Einzelfallumstände ergibt, dass vorliegend das Interesse der Klägerin an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße mit bis 16.000 € zu bewerten ist. (b) Bei einem Gegenstandswert in Höhe von bis 16.000 € betragen die der Klägerin entstandenen Kosten der Abmahnung 865 € (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale). (c) Hierbei handelt es sich auch um zumutbare Kosten. Der Begriff der Zumutbarkeit in Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) bezieht sich auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (Schlussanträge des GA v. 05.04.2016, Rs. C-57/15, Rz. 52 - United Video Properties), welche hier unstreitig vorliegt. Ob es erforderlich war, einen Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren zu beauftragen und keine niedrigere Gebührenvereinbarung für massenhaft sich wiederholende Abmahnungen abzuschließen, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls im vorliegenden Fall der Abschluss einer Gebührenvereinbarung nur in einer Höhe, die dem Rechteinhaber auch bei Anwendung der Deckelung die Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der ihm entstandenen Kosten ermöglichen würde, nicht verlangt werden kann. (3) Eine Erstattung von lediglich 14 Prozent (124 € zu 865 €) der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen Kosten der Abmahnung stellt jedenfalls keinen erheblichen und angemessenen Teil der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten, sondern nur einen geringen Teil der Kosten dar. Es kann deswegen vorliegend dahinstehen, welcher Anteil der dem Rechteinhaber entstandenen Kosten abgedeckt sein muss, damit noch ein erheblicher und angemessener Teil abgedeckt wird. (4) Billigkeitsgründe, die einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. 2. Klageantrag Ziffer 1 bzgl. Beklagtem Ziffer 2 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG auf Ersatz der gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 entstandenen vorgerichtlichen Abmahnungskosten in Höhe von 865 €. aa) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Computerspiel „D.“ wurde unstreitig von der Fa T produziert, welche durch das „Exclusive Publishing Agreement“ vom 10.11.2008 (Anlage K1) der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel „D.“ einräumte (zur Auslegung des „Exclusive Publishing Agreement“ siehe oben II. 1. b) aa)). Angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin zur Aktivlegitimation und der Vorlage des „Exclusive Publishing Agreement“ (Anlage K1) reicht das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagten nicht aus (Greger, in: Zöller [Begr.], ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO Rn. 8a). Darauf hat die Kammer hingewiesen (Vfg. v. 19.01.2018, Ziff. 4.1, Bl. 80 d. A.). Der Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation ist deswegen als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). bb) Das Computerspiel „D“ ist ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk (siehe oben II. 1. b) bb)). cc) Ein rechtswidriger Eingriff in das Verwertungsrecht der Klägerin liegt vor (siehe oben II. 1. b) cc)). dd) Der Beklagte Ziffer 2 ist passivlegitimiert. Unstreitig hat der Beklagte Ziffer 2 die Datei zum Download angeboten. ee) Der Beklagte Ziffer 2 handelte fahrlässig. ff) Der adäquat kausal durch den rechtswidrigen Eingriff des Beklagten Ziffer 2 in das Verwertungsrecht der Klägerin herbeigeführte Schaden umfasst auch die Kosten der adäquat-kausalen Abmahnung des Anschlussinhabers, über dessen Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Diese Kosten betragen vorliegend 865 € (siehe oben II. 1.). 3. Klageantrag Ziffer 2 bzgl. Beklagtem Ziffer 2 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG in Höhe von 3.148,25 €. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Beklagte Ziffer 2 griff rechtswidrig und fahrlässig in das Verwertungsrecht der Klägerin bezüglich des urheberrechtlich schutzfähigen Werkes „D.“ ein. b) Der Klägerin ist ein adäquat kausal durch die Urheberrechtsverletzung verursachter Schaden in Höhe 3.148,25 € entstanden. Der Schaden kann u. a. im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden. Gibt es - wie hier - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, Rz. 57 - Tauschbörse I; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rz. 44 - Tauschbörse II; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, Rz. 51 - Tauschbörse III). Maßgebliche Kriterien hierbei sind insbesondere die Popularität der Tauschbörse, das Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen Nutzern und die Attraktivität des Werkes (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, Rz. 61 - Tauschbörse I). Dabei ist es aufgrund des weiten Schätzungsermessens gem. § 287 Abs. 1 ZPO nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rz. 46 - Tauschbörse II). Maßgeblich sind verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, Rz. 52 - Tauschbörse III). Nach den vorstehenden Grundsätzen bestimmt sich der Schaden hier auf 3.148,25 €. Der Verkaufspreis für einen legalen Download lag nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zu den Verletzungszeitpunkten bei 17,99 €. Der Vervielfältiger ist vorliegend im Hinblick auf die sehr hohe Popularität der Tauschbörse, auf die zum Verletzungszeitpunkt lediglich noch durchschnittliche Attraktivität des Werkes und auf die unstreitige Nutzungsdauer von rund 2 Stunden, 39 Minuten und 22 Sekunden auf 175 zu schätzen. Dieser Vervielfältiger ist auch dann angemessen, wenn der Beklagte Ziffer 2 keine vollständige Datei, sondern bloße Dateifragmente angeboten hat, da der Beklagte Ziffer 2 ohnehin gesamtschuldnerisch gem. §§ 830, 840, 421 BGB mit sämtlichen weiteren weltweiten Teilnehmern der Tauschbörse BitTorrent haftet, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse ebenfalls Dateifragmente des Computerspiels „D.“ zum Download angeboten haben (siehe oben II. 1. b) cc)). 4. Klageantrag Ziffer 2 bzgl. Beklagtem Ziffer 1 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 1 ebenfalls einen Schadensersatzanspruch, nämlich gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, in Höhe von 3.148,25 €. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gem. § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt. a) Der Beklagte Ziffer 1 war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über seinen damals vierzehneinhalbjährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet. Eltern haben nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes. Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen. b) Der aufsichtsbedürftige Beklagte Ziffer 2 fügte der Klägerin widerrechtlich einen Schaden zu (siehe oben II. 3.). c) Dem Beklagten Ziffer 1 ist es nicht gelungen, die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht vorzutragen (§ 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). aa) Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus). Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss. Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 14-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Rn. 24 - Morpheus; Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rn. 32 - Tauschbörse II). bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten Ziffer 1 keine ausreichende Erfüllung der Aufsichtspflicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein bloßes Verbot, Illegales herunterzuladen, ohne entsprechende Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen von vornherein nicht ausreichend (siehe oben II. 1. b) dd) (2)). Auf weiteres zum Beklagten Ziffer 2 komme es daneben nicht an. d) Der adäquat kausal durch den Aufsichtsbedürftigen verursachte Schaden beträgt 3.148,25 € (siehe oben II. 3. b). Dabei findet die Lizenzanalogie auch bei § 832 BGB Anwendung (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, Rz. 42 - Tauschbörse II). 5. Nebenforderungen (Zinsen) Die Zinsen in Klageantrag Ziffer 1 ergeben sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB, in Klageantrag Ziffer 2 aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 832 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1981, Az. X ZR 7/80, Rz. 57 ff. - Kunststoffhohlprofil II). III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffend die Klägerin aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO, betreffend die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen behaupteter Nutzungsrechtsverletzungen bezüglich des Computerspiels „D.“. Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiger Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten, auch von Computerspielen. Die in P ansässige Firma T. erstellte das Computerspiel „D.“ und schloss mit der Klägerin einen Lizenzvertrag ("Exclusive Publishing Agreement" vom 10.11.2008, Anl. K1, Übersetzung in Anl. K2). In der deutschen Übersetzung heißt es in dem Vertrag im Abschnitt „1 Definitionen“ unter „Exklusivität“ unter anderem: „Sollte ein Dritter die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen, so ist [die Klägerin] verpflichtet, T. nach Kenntnisnahme umgehend zu informieren. T. hat sämtliche rechtliche und praktische Schritte zu unternehmen, um eine solche Rechtsverletzung zu unterbinden.“ Unter Abschnitt „2 Vertragsgegenstand“ heißt es unter anderem: „Für die Laufzeit diese[s] Vertrags gewährt T. [der Klägerin] hiermit die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet [...]. Dieses Verwertungsrecht beinhaltet jegliche kommerzielle Nutzung, um mit Produkten Umsätze zu erzielen. [Die Klägerin] ist berechtigt, Unterlizenzen zu gewähren und [...] (b) das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und/oder Download zu verbreiten [...].“ Auf Verpackung und Datenträger des Spiels „D.“ ist beim Verkauf im stationären Einzelhandel ein Copyright-Vermerk und ein Publisher-Vermerk angebracht. Dieser Verkauf fand in der EU seit April 2013 statt. Der Beklagte Ziffer 1 ist der Inhaber eines Internetanschlusses, der Beklagte Ziffer 2 sein zu den hier interessierenden Zeitpunkten minderjähriger Sohn, der mit dem Beklagten Ziffer 1 in einer gemeinsamen Wohnung wohnte. Der Beklagte Ziffer 2 stellte über den Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 zumindest Teile des Computerspiels „D.“ in der Zeit von 26.09.2013 bis 06.11.2013 an 3 Tagen zu insgesamt 10 Zeitpunkten für eine Gesamtzeit von rund 2 Stunden 39 Minuten und 22 Sekunden über das BitTorrent-Netzwerk mittels des P2P-Clients µ-Torrent zum Download bereit. Von deutschen IP-Adressen aus ermittelte das für die Klägerin tätige Unternehmen Te. GmbH für die Zeit von 26.09.2013 bis 28.09.2013 insgesamt 760 zusätzliche Treffer und am 06.11.2013 insgesamt 272 zusätzliche Treffer unter deutschen IP-Nummern. Das BitTorrent-Netzwerk hatte 2012 insgesamt 150 Millionen weltweite registrierte Nutzer pro Monat. Der Verkaufspreis der Downloadversion des Computerspiels „D.“ betrug im Zeitraum von 26.09.2013 bis 06.11.2013 durchgehend 17,99 € (Bl. 86 d. A.). Das Spiel war zumindest erfolgreich. Die Klägerin mahnte den Beklagten Ziffer 1 am 16.01.2014 ab. Die Klägerin trägt vor, sie habe am Computerspiel „D.“ die ausschließlichen weltweiten Nutzungs- und Verwertungsrechte inne. Der Beklagte Ziffer 2 habe über den Anschluss des Beklagten Ziffer 1 eine vollständige lauffähige Version des Computerspiels zum Download angeboten. Die Klägerin meint, der Gegenstandswert für die Abmahnung betrage 20.000 €; eine Begrenzung auf 1.000 € gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG sei nicht vorzunehmen, da § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen sei. Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 72 f. d. A.): 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 984,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 4.993,75 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen. Die Beklagten beantragen (Bl. 87 d. A.): Klageabweisung. Die Beklagten tragen vor, die vom Beklagten Ziffer 2 über den Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 angebotene Datei sei weder vollständig noch lauffähig gewesen. Der Beklagte Ziffer 1 habe den Beklagten Ziffer 2 ausreichend belehrt. Die Beklagten meinen, gegen die Aktivlegitimation der Klägerin spreche, dass diese nach dem Lizenzvertrag verpflichtet sei, die Fa. T nach Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung umgehend zu informieren, woraus folge, dass die Verfolgung der Rechtsverletzung nicht der Klägerin obliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 18.04.2018 Bezug genommen (Bl. 85 ff. d. A.).